31995R1305

Verordnung (EG) Nr. 1305/95 der Kommission vom 8. Juni 1995 mit bestimmten Übergangsmaßnahmen für die Einfuhrpreisregelung für zur Verarbeitung bestimmte Gurken

Amtsblatt Nr. L 126 vom 09/06/1995 S. 0011 - 0014


VERORDNUNG (EG) Nr. 1305/95 DER KOMMISSION vom 8. Juni 1995 mit bestimmten Übergangsmaßnahmen für die Einfuhrpreisregelung für zur Verarbeitung bestimmte Gurken

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3115/94 der Kommission (3), enthält in Teil 3 Abschnitt I Anhang 2 der Kombinierten Nomenklatur das Verzeichnis der Erzeugnisse, für die die Einfuhrpreisregelung gilt, sowie die Tabelle mit den jeweiligen Einfuhrpreisen, die der Einreichung der eingeführten Erzeugnisse in den Zolltarif und der Bestimmung der anwendbaren Einfuhrabgaben dient. Die Einfuhrpreisregelung im Obst- und Gemüsesektor wurde aufgrund des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde getroffenen Agrarübereinkommens eingeführt. Bei zur Verarbeitung bestimmten Gurken kann die Anwendung der genannten Einfuhrpreise eine übermäßige Belastung für die Industrie darstellen und infolgedessen die Handelsströme behindern, was zu einer Störung des Gemeinschaftsmarkts führen würde.

Der Einfuhrzeitraum für zur Verarbeitung bestimmte Gurken beginnt am 1. Mai. Bis der Rat eine Maßnahme zur Senkung des Einfuhrpreises für dieses Erzeugnis trifft, sollten bestimmte Übergangsmaßnahmen ergriffen werden, um normale Bedingungen für die Versorgung der Industrie und für den Handel zu gewährleisten. Daher empfiehlt es sich, von der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 abzuweichen und ab 1. Mai 1995 diese Übergangsmaßnahmen anzuwenden. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 kann die in der vorliegenden Verordnung festgesetzte Geltungsdauer dieser Maßnahmen den 30. Juni 1996 nicht überschreiten.

Bei der Festsetzung der Höhe des Einfuhrpreises ist insbesondere der Durchschnittswert der während eines repräsentativen Zeitraums im Handel festgestellten Einheitswerte zu berücksichtigen. Außerdem sollten die für diese Erzeugnisse geltenden autonomen Wertzollsätze im gleichen Umfang wie die vertragsmäßigen Wertzollsätze gesenkt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil 3 Abschnitt I Anhang 2 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Mai 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(2) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 1994, S. 1.

ANHANG

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