31995R1303

Verordnung (EG) Nr. 1303/95 der Kommission vom 7. Juni 1995 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter irischer Flagge

Amtsblatt Nr. L 126 vom 09/06/1995 S. 0009 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 1303/95 DER KOMMISSION vom 7. Juni 1995 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter irischer Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 748/95 des Rates vom 31. März 1995 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1995) (2) sieht für 1995 Quoten für Kabeljau vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben, haben die Kabeljaufänge in den Gewässern des ICES-Bereiches I, II a, b (norwegische Gewässer nördlich von 62 ° 00' Nord) durch Schiffe, die die irische Flagge führen oder in Irland registriert sind, die für 1995 zugeteilte Quote erreicht. Irland hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 26. April 1995 verboten. Dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Kabeljaufänge in den Gewässern des ICES-Bereiches I, II a, b (norwegische Gewässer nördlich von 62 ° 00' Nord) durch Schiffe, die die irische Flagge führen oder in Irland registriert sind, gilt die Irland für 1995 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Kabeljaufang in den Gewässern des ICES-Bereiches I, II, a, b (norwegische Gewässer nördlich von 62 ° 00' Nord) durch Schiffe, die die irische Flagge führen oder in Irland registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 26. April 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juni 1995

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 74 vom 1. 4. 1995, S. 18.