Verordnung (EG) Nr. 1266/95 des Rates vom 29. Mai 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3901/89 zur Definition der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten Lämmer
Amtsblatt Nr. L 123 vom 03/06/1995 S. 0003 - 0003
VERORDNUNG (EG) Nr. 1266/95 DES RATES vom 29. Mai 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3901/89 zur Definition der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten Lämmer DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 3901/89 (2) definiert die zu schweren Schlachtkörper gemästeten Lämmer von Milchrassen. Sie regelt die Anwendung dieser Definition und sieht Ausnahmen vor, die sich nur auf das Absetzen von Lämmern beziehen, welche einer beschränkten Anzahl von Fleischrassen angehören und in genau abgegrenzten Gebieten gehalten werden. Aufgrund der für diese Lämmer geltenden Ausnahmeregelungen der genannten Verordnung wurde ein Kontrollverfahren eingeführt, das, wie sich erwiesen hat, im Mißverhältnis zu dem verfolgten Zweck steht, nämlich der Feststellung, ob diese Lämmer die Voraussetzungen für das Erreichen eines genügenden Schlachtgewichts erfuellen. Diese Ausnahmen sollten deshalb nicht nur für das Absetzen der Lämmer gelten, sondern noch festzulegende andere Bedingungen einbeziehen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3901/89 erhält folgende Fassung: "Ausnahmen von Unterabsatz 1 sind jedoch zulässig für Lämmer, die einer beschränkten Anzahl von Fleischrassen angehören und in genau abgegrenzten Gebieten gehalten werden." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt für die ab dem Wirtschaftsjahr 1995 zu gewährenden Prämien. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 1995. Im Namen des Rates Der Präsident Ph. VASSEUR (1) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1265/95 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts). (2) ABl. Nr. L 375 vom 23. 12. 1989, S. 4.