31995R1265

Verordnung (EG) Nr. 1265/95 des Rates vom 29. Mai 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch

Amtsblatt Nr. L 123 vom 03/06/1995 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 1265/95 DES RATES vom 29. Mai 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2069/92 (4) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 (5) hat der Rat für den Anspruch auf Mutterschaf- und Ziegenprämien erzeugerspezifische Hoechstgrenzen ab dem Wirtschaftsjahr 1993 festgesetzt.

Die Zuteilung einer erzeugerspezifischen Hoechstgrenze für die Bewilligung des Prämienanspruchs hat bei der Übertragung von Prämienansprüchen zwischen Mitgliedern bestimmter Erzeugergemeinschaften, insbesondere von Familienzusammenschlüssen, zu Verwaltungsschwierigkeiten geführt. Im Sinne einer guten Verwaltung sollten daher bestimmte Erzeugergemeinschaften bei einer Übertragung von Ansprüchen ohne Betriebsabtretung unter bestimmten Voraussetzungen von der Zuteilung des vorgesehenen Prozentsatzes der Ansprüche an die nationale Reserve ausgenommen werden. Diese Regelung darf weder zur Folge haben, daß sich die Zahl der in jedem Mitgliedstaat zugeteilten erzeugerspezifischen Ansprüche erhöht noch daß Erzeugergemeinschaften allein zu dem Zweck gegründet werden, die bei einer betriebsunabhängigen Übertragung von Ansprüchen vorgesehene Zuteilung von Ansprüchen an die nationale Reserve zu umgehen.

Die erzeugerspezifische Hoechstgrenze wurde unter besonderer Berücksichtigung der jedem Erzeuger für das Wirtschaftsjahr 1991 insgesamt gewährten Prämien festgelegt. Da in dem genannten Wirtschaftsjahr in Italien und Griechenland ein Wechsel zwischen zwei unterschiedlichen Prämienregelungen stattfand, waren zahlreiche Erzeuger nicht in der Lage, für das Wirtschaftsjahr 1991 einen der Zahl der prämienfähigen Tiere entsprechenden Prämienantrag zu stellen. Sowohl für Italien als auch für Griechenland sollten deshalb Sonderreserven eingerichtet werden, die den geschätzten Hoechstmengen der bei den betroffenen Erzeugern gegebenenfalls nicht berücksichtigten Ansprüche entsprechen. Zu diesem Zweck muß zunächst für die zuständigen Behörden dieser beiden Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorgesehen werden, neue Ansprüche zuzuerkennen, bis die genannten Sonderreserven ausgeschöpft sind; vorbehaltlich einer von der Kommission vorzunehmenden Überprüfung der ordnungsgemäßen Zuteilung der betreffenden Ansprüche, insbesondere in den hauptsächlich betroffenen Gebieten, ist dann die jeweilige nationale Reserve für Italien und für Griechenland mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 1995 um eine Menge zu erhöhen, welcher der Summe der neu zuerkannten Ansprüche entspricht.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 ist deshalb zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe b) wird der nachstehende Unterabsatz angefügt:

"Der vorstehende Unterabsatz gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1995 jedoch nicht bei der Übertragung von Prämienansprüchen zwischen Mitgliedern ein und derselben Erzeugergemeinschaft, welche die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 zu bestimmenden Bedingungen erfuellt.

Diese Bedingungen müssen zumindest abstellen auf:

- den Status der Mitglieder der Erzeugergemeinschaft;

- die Dauer der Mitgliedschaft und die Dauer der Beteiligung der Mitglieder der Erzeugergemeinschaft;

- die Zusammensetzung der Erzeugergemeinschaft,

soweit dies erforderlich ist, um die Anwendung von Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe b) Unterabsatz 3 nicht in Frage zu stellen."

2. In Artikel 5b Absatz 1 werden nachstehende Unterabsätze angefügt:

"Für Italien und Griechenland wird ferner eine Sonderreserve mit einer Obergrenze von je 600 000 Ansprüchen für jeden dieser Mitgliedstaaten eingerichtet, damit den Erzeugern, die von der besonderen Situation betroffen waren, die im Wirtschaftsjahr 1991 durch die Änderung der Bedingungen für die Prämienfähigkeit der Tiere und die gleichzeitige Einführung erzeugerspezifischer Garantiebeschränkungen entsprechend den für dasselbe Wirtschaftsjahr gewährten Prämien entstand, zusätzliche Ansprüche zugewiesen werden können.

Italien und Griechenland tragen dafür Sorge, daß die Ermittlung der betroffenen Erzeuger nach den folgenden Kriterien erfolgt:

a) für Italien:

- Erzeuger, die zu Beginn des Jahres 1991 keinen Prämienantrag für das Wirtschaftsjahr 1991, aber im Laufe des gleichen Zeitraums einen Prämienantrag für das Wirtschaftsjahr 1990 gestellt haben;

- ferner in den nach dem Verfahren des Artikels 30 festgelegten, genau abgegrenzten Regionen Erzeuger, die einen Prämienantrag für das Wirtschaftsjahr 1991 gestellt haben, bei denen jedoch nachgewiesen werden kann, daß die Anzahl der tatsächlich gewährten Prämien nicht der Anzahl der in dem genannten Wirtschaftsjahr gehaltenen prämienfähigen Tiere entspricht; in diesem Fall darf die Zahl der zusätzlich zugewiesenen Ansprüche diese Anzahl an prämienfähigen Tieren nicht um mehr als 20 % überschreiten.

b) für Griechenland:

- Erzeuger, die einen Prämienantrag für das Wirtschaftsjahr 1991 gestellt haben und bei denen insbesondere anhand der 1992 gestellten Anträge nachgewiesen werden kann, daß die für das genannte Wirtschaftsjahr erhaltene Prämie aus dem Grunde nicht der Anzahl der prämienfähigen Tiere entspricht, daß sie keine Anträge aufgrund der Regelung nach Artikel 22 Absatz 6 gestellt hatten, obwohl sie Mutterschafe im Sinne dieser Regelung gehalten haben;

- Erzeuger, die für das Wirtschaftsjahr 1991 keinen Prämienantrag gestellt haben und bei denen nachgewiesen werden kann, daß der Antrag aus dem Grunde nicht gestellt wurde, daß diese Erzeuger in dem betreffenden Wirtschaftsjahr keine gemäß Artikel 22 Absatz 6 prämienfähigen Mutterschafe gehalten haben.

In allen genannten Fällen, mit Ausnahme der für Italien unter Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich genannten Regionen, erfolgt die Ermittlung der zusätzlichen Ansprüche durch einen Vergleich mit der Anzahl der prämienfähigen Tiere, die sich aus den Anträgen dieser Erzeuger bzw. der Anspruchsberechtigten für das Wirtschaftsjahr 1992 ergibt.

Nachdem Italien und Griechenland die betroffenen Erzeuger nach den Kriterien des vorstehenden Unterabsatzes bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1995 eindeutig ermittelt haben, prüft die Kommission, daß die vorzusehende Zuweisung der zusätzlichen Ansprüche auf die betroffenen Erzeuger begrenzt ist und daß diese nicht mehr Ansprüche erhalten, als ihnen zugestanden hätten, wenn die genannte Situation nicht eingetreten wäre.

Vorbehaltlich dieser Prüfung wird die gemäß diesem Artikel gebildete nationale Reserve um eine Menge erhöht, der der Summe der zusätzlich zu gewährenden Ansprüche entspricht, jedoch die obengenannte Sonderreserve nicht überschreitet; diese Maßnahme berührt nicht die in Absatz 3 genannte zusätzliche Reserve."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ph. VASSEUR

(1) ABl. Nr. C 382 vom 31. 12. 1994, S. 38.

(2) ABl. Nr. C 89 vom 10. 4. 1995.

(3) ABl. Nr. C 133 vom 31. 5. 1995, S. 8.

(4) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 59.

(5) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1886/94 (ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 30).