31995R1171

Verordnung (EG) Nr. 1171/95 des Rates vom 22. Mai 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3359/93 zur Änderung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Rußland, Kasachstan, der Ukraine, Island, Norwegen, Schweden, Venezuela und Brasilien

Amtsblatt Nr. L 118 vom 25/05/1995 S. 0007 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 1171/95 DES RATES vom 22. Mai 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3359/93 zur Änderung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Rußland, Kasachstan, der Ukraine, Island, Norwegen, Schweden, Venezuela und Brasilien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 3359/93 (2) führte der Rat einen Antidumpingzoll von 25 % auf die Einfuhren von Ferrosilicium der KN-Codes 7202 21 10, 7202 21 90 und ex 7202 29 00 mit Ursprung in Brasilien ein; für fünf namentlich genannte Ausführer wurde jedoch ein niedrigerer Zollsatz eingeführt.

(2) In der Verordnung stellt der Rat fest, daß die Kommission jederzeit bereit ist, eine Überprüfung durchzuführen, falls Unternehmen, die im Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft exportierten und nicht mit Unternehmen geschäftlich verbunden sind, die in dieser Zeit exportierten, die Absicht haben, in die Gemeinschaft zu exportieren ("Neuankömmlinge am Markt").

B. ÜBERPRÜFUNGSANTRAG

(3) Das brasilianische Unternehmen Libra Ligas do Brazil stellte bei der Kommission einen Antrag auf Überprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen, da es angeblich die unter Randnummer 2 genannten Kriterien erfuellte.

(4) Dieses Unternehmen legte auf Antrag der Kommission Beweise für seine Behauptungen vor, die als ausreichend angesehen wurden, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß den Artikeln 7 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) zu rechtfertigen.

Am 17. Juni 1994 veröffentlichte die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 3359/93 für das betreffende Unternehmen (3) und leitete eine Untersuchung ein.

(5) In der Folgezeit meldete sich auch ein anderes brasilianisches Unternehmen, die Nova Era Silicon SA, bei der Kommission und beantragte, gemäß den Bestimmungen der vorgenannten Bekanntmachung in die Untersuchung einbezogen zu werden. Da dieses Unternehmen nachweisen konnte, daß es die fraglichen Waren im Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft exportiert hat, aber die Absicht hat, mit solchen Ausfuhren zu beginnen, und daß es mit keinem der Unternehmen geschäftlich verbunden ist, für die der Antidumpingzoll gilt, beschloß die Kommission, das vorgenannte Unternehmen in die Untersuchung einzubeziehen.

(6) Bei der fraglichen Ware handelt es sich um die gleiche Ware wie in der Verordnung (EG) Nr. 3359/93.

(7) Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1994.

C. ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

1. Status als Neuankömmling am Markt

(8) Die Untersuchung hat ergeben, daß die beiden Unternehmen Libra Ligas do Brazil und Nova Era Silicon SA niemals Ferrosilicium in die Gemeinschaft ausgeführt haben. Die Kommission ist der Überzeugung, daß diese Unternehmen in naher Zukunft mit solchen Ausfuhren beginnen werden, da bereits mit potentiellen Kunden Kontakt aufgenommen wurde.

Ferner wurde festgestellt, daß die beiden Unternehmen weder direkt noch indirekt mit den Ausführern geschäftlich verbunden sind, die von dem vorausgegangenen Verfahren betroffen waren und bei denen Dumping festgestellt wurde.

Daher wird bestätigt, daß die beiden Unternehmen als "Neuankömmlinge am Markt" anzusehen sind und daß eine teilweise Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 3359/93 für die beiden betroffenen Unternehmen gerechtfertigt ist.

2. Dumping

(9) Da die betreffenden Unternehmen im Untersuchungszeitraum Ferrosilicium auf dem Inlandsmarkt nicht zu Preisen verkauften, die die Deckung aller Kosten ermöglichten, wurde der Normalwert für jedes Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der Grundverordnung auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Wertes des betreffenden Produkts festgestellt. Dieser Wert wurde anhand aller variablen und fixen Material- und Herstellungskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten sowie einen angemessenen Gewinn rechnerisch ermittelt. Die Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten wurden auf der Grundlage der Kosten bei Inlandsverkäufen von Ferrosilicium in Brasilien ermittelt. Ein durchschnittlicher Gewinn von 6 % bezogen auf die Produktionskosten wurde für angemessen angesehen, da diese Gewinnspanne zur Sicherstellung der langfristigen Investitionen erforderlich ist. Die gleiche Gewinnspanne wurde bereits in dem vorausgegangenen Verfahren für die anderen brasilianischen Hersteller zugrundegelegt und kann noch immer als diejenige angesehen werden, die normalerweise von den brasilianischen Unternehmen auf ihrem Inlandsmarkt erzielt werden kann.

(10) Da die beiden betreffenden Unternehmen im Untersuchungszeitraum kein Ferrosilicium in die Gemeinschaft ausgeführt haben, konnte in Ermangelung eines Ausfuhrpreises nicht festgestellt werden, ob Dumping vorlag.

(11) Der für jedes Unternehmen ermittelte Normalwert gibt jedoch Aufschluß über den Ausfuhrpreis, der erforderlich ist, um in Zukunft Dumping zu vermeiden.

D. ÄNDERUNG DER ÜBERPRÜFTEN MASSNAHMEN

(12) Da die der Gemeinschaftsindustrie zugefügte Schädigung höher ist als die Dumpingspanne, sollten die Maßnahmen unter Zugrundelegung der Dumpingspanne festgesetzt werden.

(13) Demnach sollte für die beiden betreffenden Unternehmen ein variabler Zoll eingeführt werden, der der Differenz zwischen dem Nettoausfuhrpreis einer Tonne Ferrosilicium, frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, und einem cif-Mindestpreis frei Grenze der Gemeinschaft entspricht, sofern der Ausfuhrpreis niedriger ist als dieser Mindestpreis. Letzterer sollte unter Zugrundelegung des Normalwertes zuzüglich der Kosten für den Inlands- und den Seetransport, die Versicherung und die Provisionen festgesetzt werden.

(14) Die Unternehmen Libra Ligas do Brazil und Nova Era Silicon SA wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3359/93 vorzuschlagen, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kommission unterrichtete ferner offiziell die in der Ausgangsuntersuchung genannten Antragsteller.

Die schriftlichen Stellungnahmen der brasilianischen Hersteller wurden, soweit angemessen, berücksichtigt.

(15) Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 3359/93 dahingehend geändert werden, daß auf die Einfuhren von Ferrosilicium der Unternehmen Libra Ligas do Brazil und Nova Era Silicon SA anstelle des allgemeinen Antidumpingzolls von 25 % ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll eingeführt wird.

Der Zoll sollte der Differenz zwischen einem Preis von 849 ECU/Tonne für Libra Ligas do Brazil bzw. 885 ECU/Tonne für Nova Era Silicon SA und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, entsprechen, sofern letzterer niedriger ist.

(16) Da diese Überprüfung darauf beschränkt ist, zwei brasilianische Hersteller, die bisher nicht in die Gemeinschaft exportiert haben, in den Anwendungsbereich der Maßnahmen einzubeziehen, werden die mit der Verordnung (EG) Nr. 3359/93 eingeführten Maßnahmen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung nicht geändert oder bestätigt, so daß der Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen gemäß der vorgenannten Bestimmung außer Kraft treten sollen, unverändert bleibt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3359/93 wird nach dem letzten Gedankenstrich betreffend Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien folgender Wortlaut angefügt:

"- Hinsichtlich der Unternehmen Libra Ligas do Brazil, Fortaleza, und Nova Era Silicon SA, Belo Horizonte, entspricht der Zoll der Differenz zwischen dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, und einem Preis von:

849 ECU/Tonne für Libra Ligas do Brazil (Taric-Zusatzcode 8827),

885 ECU/Tonne für Nova Era Silicon SA (Taric-Zusatzcode 8828),

sofern letzterer niedriger ist."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. MADELIN

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10).

(2) ABl. Nr. L 302 vom 9. 12. 1993, S. 1.

(3) ABl. Nr. C 165 vom 17. 6. 1994, S. 13.