31995R1164

Verordnung (EG) Nr. 1164/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen

Amtsblatt Nr. L 117 vom 24/05/1995 S. 0014 - 0014


VERORDNUNG (EG) Nr. 1164/95 DER KOMMISSION vom 23. Mai 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 478/95 (4), regelt die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft. Mit der Verordnung (EG) Nr. 478/95, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 702/95 (5), wurden zusätzliche Bestimmungen erlassen zur Anwendung der Zollkontingente gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93.

Die Frist, die bezüglich der Erteilung von Einfuhrlizenzen für das jeweilige Vierteljahr einzuhalten ist, und die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen sind in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 festgelegt. Es ist klarzustellen, daß die genannte Frist nicht gilt für die im Zeitraum gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 478/95 gestellten Anträge. Außerdem sollte die Gültigkeitsdauer der für ein und dasselbe Vierteljahr erteilten Lizenzen vereinheitlicht werden.

Der Verwaltungsausschuß für Bananen hat nicht in der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11

(1) Einfuhrlizenzen, die in dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Zeitraum beantragt werden, sind spätestens am 21. Tag des letzten Monats eines Quartals für das nächste Quartal zu erteilen. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, werden die Lizenzen spätestens am ersten darauffolgenden Arbeitstag erteilt.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet am 7. Tag des Monats nach dem Quartal, für das sie erteilt werden."

2. In Artikel 17 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet am 7. Tag des Monats nach dem Quartal, für das sie erteilt werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die für das dritte Quartal 1995 und später erteilten Lizenzen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Mai 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. L 142 vom 12. 6. 1993, S. 6.

(4) ABl. Nr. L 49 vom 4. 3. 1995, S. 13.

(5) ABl. Nr. L 71 vom 31. 3. 1995, S. 84.