31995R0973

Verordnung (EG) Nr. 973/95 der Kommission vom 28. April 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 437/95 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung einer Sondererstattung bei der Ausfuhr von Geflügelfleischerzeugnissen nach bestimmten Drittländern

Amtsblatt Nr. L 097 vom 29/04/1995 S. 0065 - 0065


VERORDNUNG (EG) Nr. 973/95 DER KOMMISSION vom 28. April 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 437/95 mit Durchführungs- bestimmungen betreffend die Gewährung einer Sondererstattung bei der Ausfuhr von Gefluegelfleischerzeugnissen nach bestimmten Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens und durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2779/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Gefluegelfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags (3), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 437/95 der Kommission (4) wurden die Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung einer Sondererstattung bei der Ausfuhr von Gefluegelfleischerzeugnissen nach bestimmten Drittländern festgelegt.

Angesichts der bisher gemachten Erfahrungen sollten die Bedingungen, unter denen diese Sondererstattung in Anspruch genommen werden kann, erleichtert werden.

Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage des Gefluegelmarktes sollte die Sondererstattung auch für andere Erzeugnisse des Sektors gewährt werden. Auf dem Antrag auf Erteilung der Bescheinigung sollten die verschiedenen Erzeugnisse, für die eine Sondererstattung beantragt wird, aufgeführt werden.

Um der Spekulationsgefahr vorzubeugen, ist die Anzahl der Anträge je Wirtschaftsteilnehmer zu begrenzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 437/95

1. erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung:

"(1) Eine Sondererstattung wird gewährt für

- unzerteilte Hühner der Erstattungs-Nomenklatur- Codes 0207 21 10 900 und 0207 21 90 190,

- Teile von Hühnern der Erstattungs-Nomenklatur-Codes 0207 41 11 900 und 0207 41 71 190,

- Teile von Truthühnern der Erstattungs-Nomenklatur-Codes 0207 42 51 000, 0207 42 59 000 und 0207 42 10 990,

wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:";

2. wird in Buchstabe c) die Menge von "500 Tonnen" durch "300 Tonnen" ersetzt;

3. wird der folgende Buchstabe hinzugefügt:

"h) Ein Antragsteller kann nur einen Antrag stellen; Lizenzanträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, daß er während des laufenden Zeitraums weder in dem Mitgliedstaat der Antragstellung noch in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt hat oder stellen wird. Falls ein Antragsteller mehrere Anträge gestellt hat, sind alle seine Anträge unzulässig.

Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind alle KN-Codes in Feld 16 auszuweisen und ihre Bezeichnung in Feld 15 anzugeben.".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 77.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 90.

(4) ABl. Nr. L 45 vom 1. 3. 1995, S. 30.