VERORDNUNG (EG) Nr. 970/95 DER KOMMISSION vom 28. April 1995 mit zusätzlichen Bestimmungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus (EHM) zwischen Spanien und der Gemeinschaft mit Ausnahme Portugals hinsichtlich bestimmter Obst- und Gemüsesorten
Amtsblatt Nr. L 097 vom 29/04/1995 S. 0057 - 0059
VERORDNUNG (EG) Nr. 970/95 DER KOMMISSION vom 28. April 1995 mit zusätzlichen Bestimmungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus (EHM) zwischen Spanien und der Gemeinschaft mit Ausnahme Portugals hinsichtlich bestimmter Obst- und Gemüsesorten DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 des Rates vom 23. Oktober 1989 über die Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus bei Obst und Gemüse (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3818/92 (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 816/89 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3831/92 (4), wurde die Liste der Erzeugnisse festgelegt, die ab 1. Januar 1990 dem ergänzenden Handelsmechanismus im Sektor Obst und Gemüse, nachstehend "EHM" genannt, unterliegen. Zu diesen Erzeugnissen gehören Tomaten/Paradeiser (*) Artischocken, Melonen, Erdbeeren, Aprikosen/Marillen (5*) und Pfirsiche. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3944/89 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3308/91 (7), sind die Durchführungsvorschriften zum EHM für Obst und Gemüse festgelegt worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 642/95 der Kommission (8) wurden für die genannten Erzeugnisse die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 genannten Zeiträume bis zum 1. Mai 1994 festgelegt. Die letzten voraussichtlichen Ausfuhren nach der restlichen Gemeinschaft mit Ausnahme Portugals sowie die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt haben zur Folge, daß ein Zeitraum I jetzt für Melonen und Artischocken festzulegen ist. Für Erdbeeren, Aprikosen/Marillen, Pfirsiche und Tomaten/Paradeiser sollte unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ein Zeitraum I bzw. II, bis zum 18. Juni 1995 festgelegt werden. Die Richtplafonds sind wegen der hohen Marktempfindlichkeit dieser Erzeugnisse für sehr kurze Zeiträume in Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 festzulegen. Zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des EHM werden die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3944/89 hinsichtlich der statistischen Erfassung und Verwendung der Ausgangspapiere für Lieferungen sowie die jeweiligen Mitteilungen der Mitgliedstaaten angewandt. Die Notwendigkeit des Vorliegens genauer Informationen rechtfertigt eine rasche Folge von handelsstatistischen Mitteilungen an die Kommission. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für Artischocken und Melonen der im Anhang aufgeführten KN-Codes werden die Zeiträume gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 im Anhang festgesetzt. (2) Für Erdbeeren des KN-Codes 0810 10 10, Tomaten/Paradeiser der KN-Codes 0702 00 25, 0702 00 30 und 072 00 35, Aprikosen/Marillen der KN-Codes 0809 10 10 und 0809 10 20 und Pfirsiche des KN-Codes ex 0809 30 00 werden - die Richtplafonds gemäß Artikel 83 Absatz 1 der Beitrittsakte und - die Zeiträume gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 im Anhang festgelegt. Artikel 2 (1) Für die Sendungen von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 aus Spanien nach dem Rest der Gemeinschaft mit Ausnahme Portugals sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3944/89, mit Ausnahme der Artikel 5 und 7, anwendbar. Die in Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung genannte Mitteilung erfolgt jedoch für die in der Vorwoche versandten Mengen jeden Dienstag. (2) Die in Artikel 9 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3944/89 vorgesehenen Mitteilungen über die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2, auf die ein Zeitraum II bzw. III anwendbar ist, erfolgen für die Vorwoche spätestens am Dienstag. Bei Anwendung eines Zeitraums I erfolgen die Mitteilungen monatlich für den jeweiligen Vormonat spätestens am fünften Tag jedes Monats. Diese Mitteilungen enthalten gegebenenfalls die Angabe "Fehlanzeige". Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1995 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. April 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994. (2) ABl. Nr. L 312 vom 27. 10. 1989, S. 6. (3) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 15. (4) ABl. Nr. L 86 vom 31. 3. 1989, S. 35. (5) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 47. (6) ABl. Nr. L 379 vom 28. 12. 1989, S. 20. (7) ABl. Nr. L 313 vom 14. 11. 1991, S. 13. (8) ABl. Nr. L 67 vom 25. 3. 1995, S. 18. ANHANG Zeiträume gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 und die in Artikel 83 der Beitrittsakte genannten Plafonds Zeitraum vom 1. Mai bis 18. Juni 1995 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>