VERORDNUNG (EG) Nr. 868/95 DER KOMMISSION vom 20. April 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 über die Bedingungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
Amtsblatt Nr. L 089 vom 21/04/1995 S. 0005 - 0005
VERORDNUNG (EG) Nr. 868/95 DER KOMMISSION vom 20. April 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 über die Bedingungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Die beihilfefähigen Flächen wurden in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 definiert. Um Sonderfällen Rechnung zu tragen, in denen die Anwendung dieses Artikels unangemessen nachteilige Folgen haben könnte, läßt derselbe Artikel auf diese Fälle abgestellte Ausnahmen zu. Durch eine Anwendung der im vierten Absatz dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen darf die Wirksamkeit dieser mit der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 getroffenen Regelungen nicht beeinträchtigt werden, sie darf insbesondere keine Ausweitung der beihilfefähigen Gesamtfläche zur Folge haben. Derartige Ausnahmen sollten auf Fälle beschränkt werden, in denen sich die Erzeuger gezwungen sehen, nicht beihilfefähige Flächen ihrer Betriebe gegen andere Betriebsflächen zu tauschen. Damit sich ein Tausch auf die unbedingt zu berücksichtigenden Flächen beschränkt, müßte dieser von der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Mitgliedstaat abhängig gemacht werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2246/94 (3), ist daher entsprechend zu ändern. Der gemeinsame Verwaltungsausschuß für Getreide, Fette und Trockenfutter hat nicht in der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 erhält folgende Fassung: "(4) Die Ausnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 betreffen Fälle, in denen sich der Erzeuger aus agronomischen und phytosanitären Gründen sowie zum Schutz der Umwelt gezwungen sieht, innerhalb seines Betriebs nicht beihilfefähige gegen beihilfefähige Flächen zu tauschen. Ein solcher Tausch darf keine Ausweitung der beihilfefähigen Betriebsfläche insgesamt zur Folge haben. Die Mitgliedstaaten erlassen deshalb Bestimmungen, die sicherstellen, daß ein solcher Tausch vorher angemeldet und genehmigt wird. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 31. März ein Verzeichnis der bei einem solchen Tausch zu berücksichtigenden Genehmigungskriterien und den Nachweis dafür, daß die Tauschmaßnahmen zu keiner Erweiterung der beihilfefähigen Gesamtfläche geführt haben. Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 legen sie jedoch dieses Verzeichnis samt Nachweis bis spätestens 30. Juni 1995 vor." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. April 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. (2) ABl. Nr. L 281 vom 25. 9. 1992, S. 5. (3) ABl. Nr. L 242 vom 17. 9. 1994, S. 1.