31995R0786

Verordnung (EG) Nr. 786/95 der Kommission vom 6. April 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier

Amtsblatt Nr. L 079 vom 07/04/1995 S. 0012 - 0012


VERORDNUNG (EG) Nr. 786/95 DER KOMMISSION vom 6. April 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3117/94 (2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3239/94 (4), wurden die zur Anwendung der Vermarktungsnormen erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen.

Die Bestimmungen über die Eintragungen "Extra" oder "Extra frisch" auf den Verpackungen sind anzupassen, um der letzten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 Rechnung zu tragen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

"(1) Die Banderolen oder Etiketten gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 müssen so angebracht bzw. aufgedruckt werden, daß durch sie auf der Verpackung keine Angabe verdeckt wird. Das Wort 'Extra' wird auf die Banderole oder das Etikett in mindestens 1 cm hoher Kursivschrift aufgedruckt, gefolgt von dem Wort 'bis' und den beiden zweistelligen Zahlen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2, die den siebten Tag nach der Verpackung bzw. den neunten Tag nach dem Legedatum angeben.

Wird auf den Verpackungen das Verpackungsdatum angegeben, kann die vorstehende Angabe ersetzt werden durch die nachstehende Angabe:

'Extra bis zum siebten Tag nach der Verpackung'.

Wird auf den Verpackungen das Legedatum angegeben, kann die betreffende Angabe ersetzt werden durch die nachstehende Angabe:

'Extra bis zum neunten Tag nach dem Legedatum'.

Nach dem Wort 'Extra' darf das Wort 'frisch' angegeben werden.

(2) Lassen sich die in Absatz 1 genannten Banderolen oder Etiketten nicht von den Verpackungen entfernen, müssen letztere spätestens am siebten Tag nach der Abpackung oder neunten Tag nach dem Legedatum von der Verkaufsstelle entfernt werden. Die Eier sind neu zu verpacken."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 173 vom 6. 7. 1990, S. 5.

(2) ABl. Nr. L 330 vom 21. 12. 1994, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 121 vom 16. 5. 1991, S. 11.

(4) ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1994, S. 48.