31995R0711

Verordnung (EG) Nr. 711/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak

Amtsblatt Nr. L 073 vom 01/04/1995 S. 0013 - 0014


VERORDNUNG (EG) Nr. 711/95 DES RATES vom 27. März 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 (3) enthält Maßnahmen zur Ausrichtung und Regulierung der Rohtabakerzeugung. Aufgrund der gesammelten Erfahrungen erweist es sich als notwendig, sie zur besseren Produktionsausrichtung zu ändern.

Der Gesamtbetrag der Prämie muß letztendlich an die Erzeuger gezahlt werden. Es sollte gestattet werden, daß einige Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, die Prämien künftig direkt an die Erzeuger zahlen.

Für jeden Erzeuger müssen die prämienfähigen Produktionsmengen bestimmt werden. Es obliegt den Mitgliedstaaten, im Rahmen der festgelegten Garantieschwellen diese Quoten auf die betreffenden Erzeuger zu verteilen; die diesbezüglich erlassenen Gemeinschaftsvorschriften zielen darauf ab, eine gerechte Zuteilung aufgrund der in der Vergangenheit gelieferten Mengen zu gewährleisten, ohne daß jedoch festgestellte anomale Erzeugungen berücksichtigt werden.

Der von einem Erzeuger in Überschreitung der Quote erzeugte Tabak kann nicht für die Prämiengewährung in Betracht kommen. Allerdings ist der Möglichkeit unbeabsichtigter Mehrerzeugungen Rechnung zu tragen. Es ist daher angebracht, den betreffenden Erzeugern zu erlauben, diese Überschüsse in bestimmten Grenzen auf die nachfolgende Ernte zu übertragen, sofern die kumulierten Quoten der beiden Ernten eingehalten werden.

Den Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, sollte gestattet werden, bereits ab der Ernte 1994 die Prämien direkt an die Erzeuger zu zahlen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

(1) Der Anbauvertrag enthält zumindest:

- die Verpflichtung des Erstverarbeitungsunternehmens, dem Erzeuger den Kaufpreis und, falls die zuständige Stelle des Mitgliedstaats die Prämie dem Erzeuger nicht direkt zahlt, einen Betrag in Höhe der Prämie für die vertraglich festgesetzte und tatsächlich gelieferte Menge zu zahlen;

- die Verpflichtung des Erzeugers, dem Erstverarbeitungsunternehmen Rohtabak zu liefern, der den vertraglich vorgesehenen Qualitätsanforderungen genügt.

(2) Die zuständige Stelle des Mitgliedstaats zahlt den Prämienbetrag an den Erzeuger gegen Nachweis der Tabaklieferung, oder sie erstattet den Prämienbetrag dem Erstverarbeitungsunternehmen, wenn dieses dem Erzeuger einen Betrag in Höhe der Prämie gezahlt hat und nachweist, daß der Erzeuger den Tabak geliefert hat und daß der in Absatz 1 genannte Betrag gezahlt worden ist."

2. In Artikel 7 erhält der vierte Gedankenstrich folgende Fassung:

"- gegebenenfalls die Leistung einer Sicherheit durch das Erstverarbeitungsunternehmen oder durch die Erzeuger bei Beantragung eines Vorschusses sowie die Bedingungen für die Hinterlegung und Freigabe dieser Sicherheit;"

3. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

(1) Um die Einhaltung der Garantieschwellen zu gewährleisten, wird für die Ernten von 1995, 1996 und 1997 eine Produktionsquotenregelung eingeführt.

(2) Der Rat verteilt nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages je Ernte die für die einzelnen Sortengruppen verfügbaren Mengen auf die Erzeugermitgliedstaaten.

(3) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 2 festgesetzten Mengen und unbeschadet des Absatzes 4 verteilen die Mitgliedstaaten die Produktionsquoten an die Erzeuger im Verhältnis zum Durchschnitt der zur Verarbeitung angelieferten Mengen der einzelnen Sortengruppen aus den drei Jahren vor dem letzten Erntejahr. Die Erzeugung von 1992 und die Lieferung aus dieser Ernte bleiben jedoch unberücksichtigt; an ihre Stelle treten diejenigen des vierten Jahres vor dem letzten Erntejahr. Diese Verteilung greift den Bestimmungen zur Verteilung der Produktionsquoten für die folgenden Ernten nicht vor.

(4) Bei der Verteilung der Produktionsquoten gemäß Absatz 3 bleiben bei der Berechnung der Bezugserzeugung insbesondere die Rohtabakmengen unberücksichtigt, die über die Garantiehöchstmengen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 727/90 hinausgingen.

Gegebenenfalls wird die Erzeugung nur im Rahmen der Quote berücksichtigt, die während der betreffenden Jahre zugeteilt wurde."

4. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

(1) Für Mengen, die über die einem Erzeuger zugeteilte Produktionsquote hinausgehen, darf keine Prämie gewährt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Erzeuger je Sortengruppe seine Überschußerzeugung bis zu 10 % seiner Quote anliefern; dieser Überschuß ist bei der folgenden Ernte prämienfähig, sofern der Erzeuger dann seine Produktion so weit verringert, daß die Quoten für beide Ernten zusammen nicht überschritten werden."

5. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen. Hierzu gehören insbesondere die Berichtigungen bei der Quotenverteilung nach Artikel 9 Absatz 4."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab der Ernte 1995, ausgenommen Artikel 1 Nummern 1 und 4, die ab der Ernte 1994 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PUECH

(1) ABl. Nr. C 46 vom 23. 2. 1995, S. 6.

(2) Stellungnahme vom 17. März 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 70.