31995R0692

VERORDNUNG (EG) Nr. 692/95 DER KOMMISSION vom 30. März 1995 zur Festsetzung der Anzahl männlicher Jungrinder, die im zweiten Vierteljahr 1995 unter Sonderbedingungen eingeführt werden können, und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80

Amtsblatt Nr. L 071 vom 31/03/1995 S. 0048 - 0051


VERORDNUNG (EG) Nr. 692/95 DER KOMMISSION vom 30. März 1995 zur Festsetzung der Anzahl männlicher Jungrinder, die im zweiten Vierteljahr 1995 unter Sonderbedingungen eingeführt werden können, und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 424/95 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 25,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (3), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat im Rahmen der Einfuhrregelung für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder eine geschätzte Bilanz von 99 000 Stück für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1995 aufgestellt. Gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 müssen vierteljährlich die einzuführende Menge und der Ermäßigungssatz der Abschöpfung bei der Einfuhr dieser Tiere festgelegt werden.

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Sonderregelung sind mit der Verordnung (EWG) Nr. 612/77 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1121/87 (5), und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1084/94 (7), erlassen worden.

Dabei war der notwendigen Versorgung bestimmter Gebiete der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, die sich durch einen hohen Bedarf an zum Mästen bestimmten Rindern auszeichnen. Dies gilt für Italien und Griechenland, deren Bedarf im zweiten Vierteljahr 1995 auf 42 120 bzw. 6 435 Stück veranschlagt werden kann.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1432/92 des Rates (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3534/92 (9), untersagt den Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Republiken Serbien und Montenegro. Diese Republiken sind deshalb von der Anwendung der vorliegenden Verordnung ausgeschlossen.

Der Bedarf an zum Mästen bestimmten Jungrindern rechtfertigt im zweiten Vierteljahr 1995 für Tiere mit Ursprung in und Herkunft aus Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumänien, Slowenien oder Bulgarien und mit einem Stückgewicht von 160 bis 300 kg eine stärkere Ermäßigung der Abschöpfung.

Die für Italien und Griechenland verfügbaren Mengen sollten so aufgeteilt werden, daß 80 % davon auf die traditionellen Einführer und 20 % davon auf Händler entfallen, die im Viehhandel mit Drittländern, die am 31. Dezember 1994 als Drittländer gelten, tätig waren. Damit sich der den letzteren Händlern vorbehaltene Teil gut verwalten läßt, sollte von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 abgewichen werden.

Um das Verfahren für die Zuteilung der verfügbaren Mengen zu vereinfachen, empfiehlt es sich, von der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 abzuweichen. Den herkömmlichen Einführern sind die verfügbaren Mengen nach Maßgabe der in den letzten drei Jahren eingeführten Mengen direkt zuzuteilen. Den Antragstellern für den Anteil von 20 % sind die verfügbaren Mengen im Verhältnis zu den beantragten Mengen direkt zuzuteilen.

Zur Erzielung einer regelmäßigen Aufteilung der verfügbaren Mengen sollten jedoch die Mengen begrenzt werden, für die die letzteren Händler jeweils Einfuhrlizenzen beantragen können. Aus wirtschaftlichen Gründen müßte ferner je Antrag auch eine Mindestmenge eingehalten werden.

Die aufgrund dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen werden erst Ende Juli 1995 ungültig. Da nach dem 30. Juni 1995 jedoch keine variablen Abschöpfungen mehr erhoben werden, müssen für die Einfuhr nach diesem Tag geeignete Vorschriften erlassen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1995 wird die in Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannte Hoechstmenge auf 48 555 Stück zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder festgesetzt, davon

a) 6 315 mit einem Lebendgewicht von jeweils bis zu 300 kg bei einer Ermäßigung der Abschöpfung um 65 % und

b) 42 240 mit einem Lebendgewicht von jeweils 160 bis 300 kg, mit Ursprung in und Herkunft aus Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumänien, Slowenien oder Bulgarien bei einer Ermäßigung der Abschöpfung um 75 %.

(2) Vor dem 1. Juli 1995 gelten die Ermäßigungen gemäß Absatz 1 für die Abschöpfung, die am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr anwendbar ist.

Auf die nach dem 30. Juni 1995 getätigten Einfuhren wird neben dem Zoll von 16 % des Zollwerts auf jede Gewichtskategorie die am 30. Juni 1995 geltende und um 65 % bzw. 75 % verringerte Abschöpfung erhoben.

(3) Die in Absatz 1 genannten Mengen werden folgendermaßen aufgeteilt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(4) Der Lizenzantrag und die Lizenz betreffen in Abweichung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80

- entweder Jungrinder mit einem Stückgewicht bis zu 300 kg

- oder Jungrinder mit einem Stückgewicht von 160 bis 300 kg mit Ursprung in und Herkunft aus Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumänien, Slowenien oder Bulgarien.

Im letzten Fall enthalten der Lizenzantrag und die Lizenz in den Feldern 7 und 8 einen der nachstehenden Vermerke:

- Hungría y/o Polonia y/o República Checa y/o República Eslovaca y/o Rumania y/o Eslovenia y/o Bulgaria,

- Ungarn og/eller Polen og/eller Den Tjekkiske Republik og/eller Den Slovakiske Republik og/eller Rumænien og/eller Slovenien og/eller Bulgarien,

- Ungarn und/oder Polen und/oder Tschechische Republik und/oder Slowakische Republik und/oder Rumänien und/oder Slowenien und/oder Bulgarien,

- Ïõããáñßá Þ/êáé Ðïëùíßá Þ/êáé Ôóå÷éêÞ Äçìïêñáôßá Þ/êáé ÓëïâáêéêÞ Äçìïêñáôßá Þ/êáé Ñïõìáíßá Þ/êáé Óëïâåíßá Þ/êáé Âïõëãáñßá,

- Hungary and/or Poland and/or Czech Republic and/or Slovak Republic and/or Romania and/or Slovenia and/or Bulgaria,

- Hongrie et/ou Pologne et/ou République tchèque et/ou République slovaque et/ou Roumanie et/ou Slovénie et/ou Bulgarie,

- Ungheria e/o Pologna e/o Repubblica ceca e/o Repubblica slovacca e/o Romania e/o Slovenia e/o Bulgaria,

- Hongarije en/of Polen en/of Tsjechische Republiek en/of Slowaakse Republiek en/of Roemenië en/of Slovenië en/of Bulgarije,

- Hungria e/ou Polónia e/ou República Checa e/ou República Eslovaca e/ou Roménia e/ou Eslovénia e/ou Bulgaria,

- Unkari ja/tai Puola ja/tai T Osekin tasavalta ja/tai Slovakian tasavalta ja/tai Romania ja/tai Slovenia ja/tai Bulgaria,

- Ungern och/eller Polen och/eller Tjeckien och/eller Slovakien och/eller Rumänien och/eller Slovenien och/eller Bulgarien.

Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus einem oder mehreren der angegebenen Länder.

(5) Die in Absatz 4 erster Unterabsatz erster Gedankenstrich genannten Einfuhrlizenzen gelten nicht für die Einfuhr von Tieren mit Ursprung in den Republiken Serbien und Montenegro.

(6) In der in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 genannten Mitteilung führen die Mitgliedstaaten die Lebendgewichtklassen und in dem in Absatz 4 erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich genannten Fall den Ursprung des Erzeugnisses auf.

(7) Im Rahmen der Italien und Griechenland für jede Klasse vorbehaltenen Mengen dürfen abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und von Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80:

a) 80 % den Antragstellern direkt zugeteilt werden, die nachweisen, daß sie in den drei letzten Kalenderjahren gemäß der betreffenden Regelung Tiere eingeführt haben. Die Aufteilung erfolgt nach Maßgabe der in den drei berücksichtigten Jahren eingeführten Mengen;

b) 20 % den Antragstellern zugeteilt werden, die in einem Mitgliedstaat in ein öffentliches Verzeichnis eingetragen sind und nachweisen, daß sie 1994 aus bzw. nach Drittländern, die für sie am 31. Dezember 1994 als Drittländer gelten, mindestens 50 lebende Tiere des KN-Codes 0102 90, die Einfuhr im Rahmen der nachstehenden Kommissionsverordnungen ausgenommen, ein- und/oder ausgeführt haben:

- (EWG) Nr. 2657/93 (10),

- (EG) Nr. 336/94 (11),

- (EG) Nr. 636/94 (12),

- (EG) Nr. 1373/94 (13) und

- (EG) Nr. 2321/94 (14).

Die Einfuhrlizenzen müssen in Italien oder Griechenland beantragt werden.

(8) Der Nachweis gemäß Absatz 7 wird durch die Zollabfertigungsbescheinigung und die Ausfuhranmeldung erbracht.

Die neuen Mitgliedstaaten können nach Genehmigung durch die Kommission andere Nachweise zulassen.

Artikel 2

(1) Hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 7 Buchstabe b) vorgesehenen Mengen muß der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz

- sich auf eine Menge von mindestens 50 Tieren beziehen und

- sich auf eine Menge von höchstens 10 v. H. der verfügbaren Menge beziehen, es sei denn, daß die genannten 10 v. H. zu einer Menge von weniger als 50 Tieren führen. In letzterem Fall sind ebenfalls höchstens 50 Stück zulässig.

(2) Geht ein Einfuhrlizenzantrag über die in dieser Verordnung vorgesehene Menge hinaus, so wird höchstens diese Menge berücksichtigt.

(3) Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis zu dem von den zugelassenen Händlern beantragten Mengen. Führt die anteilsmäßige Kürzung aufgrund der beantragten Mengen dazu, daß sich Lizenzen auf eine Menge von weniger als 20 Tieren beziehen, so erteilen die Mitgliedstaaten durch Losentscheid Lizenzen für jeweils 20 Tiere.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (15) wird für die Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen, die vollständige Abschöpfung erhoben oder, nach dem 30. Juni 1995, auf die Einfuhren ein Betrag gleich der Abschöpfung, die an dem genannten Tag gilt.

Artikel 4

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 müssen die Antragsteller bei der Antragstellung seit mindestens 12 Monaten eine Tätigkeit im Sektor lebende Rinder und Rindfleisch ausgeübt haben.

(2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben e) und f) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 werden dort die Gewichtsangabe "220 kg" und die Worte "Jugoslawien und/oder Polen und/oder Ungarn" durch "160 kg" bzw. "Ungarn und/oder Polen und/oder Tschechische Republik und/oder Slowakische Republik und/oder Rumänien und/oder Slowenien und/oder Bulgarien" ersetzt.

Artikel 5

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 gelten alle Anträge eines einzigen Antragstellers, die dieselbe Gewichtsklasse und denselben Ermäßigungssatz der Abschöpfung betreffen, als ein Antrag.

Artikel 6

Die für die Einfuhrlizenz zu stellende Sicherheit ist bei der Erteilung der genannten Lizenz zu hinterlegen.

Artikel 7

Der Einführer setzt die zuständigen Behörden, die die Einfuhrlizenz erteilt haben, spätestens drei Wochen nach Einfuhr der in dieser Verordnung genannten Tiere über deren Anzahl und Ursprung in Kenntnis. Diese Behörden teilen der Kommission die betreffenden Angaben zu Beginn jedes Monats mit.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 45 vom 1. 3. 1995, S. 2.

(3) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(4) ABl. Nr. L 77 vom 25. 3. 1977, S. 18.

(5) ABl. Nr. L 109 vom 24. 4. 1987, S. 12.

(6) ABl. Nr. L 241 vom 13. 9. 1980, S. 5.

(7) ABl. Nr. L 120 vom 11. 5. 1994, S. 30.

(8) ABl. Nr. L 151 vom 3. 6. 1992, S. 4.

(9) ABl. Nr. L 358 vom 8. 12. 1992, S. 16.

(10) ABl. Nr. L 244 vom 30. 9. 1993, S. 5.

(11) ABl. Nr. L 43 vom 16. 2. 1994, S. 7.

(12) ABl. Nr. L 79 vom 23. 3. 1994, S. 12.

(13) ABl. Nr. L 151 vom 17. 6. 1994, S. 8.

(14) ABl. Nr. L 253 vom 29. 9. 1994, S. 5.

(15) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.