Verordnung (EG) Nr. 657/95 der Kommission vom 28. März 1995 über die Verwaltung der zweiten Rate der mengenmäßigen Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahre 1995
Amtsblatt Nr. L 069 vom 29/03/1995 S. 0013 - 0019
VERORDNUNG (EG) Nr. 657/95 DER KOMMISSION vom 28. März 1995 über die Verwaltung der zweiten Rate der mengenmäßigen Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahre 1995 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente (1), insbesondere auf Artikel 2 Absätze 3 und 4 und die Artikel 13 und 24, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 519/94 vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, (EWG) Nr. 1766/82 und (EWG) Nr. 3420/83 (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 538/95 (3), hat der Rat gegenüber der Volksrepublik China bestimmte jährlich mengenmäßige Kontingente, die in Anhang II der genannten Verordnung angegeben sind, festgesetzt und deren Verwaltung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 520/94 vorgesehen. Daraufhin hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 738/94 (4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2597/94 (5), zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94 erlassen. Diese Vorschriften gelten für die Verwaltung der obengenannten Kontingente vorbehaltlich dieser Verordnung. Aufgrund der besonderen Merkmale der chinesischen Wirtschaft, der saison-abhängigen Lieferung bestimmter Waren, der Transportfristen und des erwarteten Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union hat die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 2459/94 (6) das Verfahren zur Aufteilung einer ersten Rate der mengenmäßigen Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahre 1995 im voraus eröffnet. Der Rat hat mit der Verordnung (EG) Nr. 538/95 die mit der Verordnung (EG) Nr. 519/94 eingeführten Kontingente angepaßt, um unter anderem den Handelsströmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und der Volksrepublik China Rechnung zu tragen. Folglich muß die Differenz zwischen den mit der Verordnung (EG) Nr. 519/94 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 538/95 angepaßten jährlichen Kontingente einerseits und den Mengen der ersten Rate dieser Kontingente für 1995 andererseits, einschließlich der nicht zugeteilten Mengen, zugeteilt werden. Nach Prüfung der in der Verordnung (EG) Nr. 520/94 vorgesehenen verschiedenen Verwaltungsmethoden empfiehlt es sich, die Methode, bei der die traditionellen Handelsströme berücksichtigt werden, heranzuziehen. Nach dieser Methode sind die Kontingentsraten in zwei Teile aufzuteilen, von denen der eine den traditionellen Einführern und der andere den übrigen Antragstellern vorbehalten ist. Diese Methode scheint geeignet, einen reibungslosen Übergang von der früheren Regelung, die durch unterschiedliche Einfuhrbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten gekennzeichnet war, zu der einheitlichen Regelung aufgrund der Festlegung entsprechender Gemeinschaftskontingente zu gewährleisten. Diese Methode gestattet die Berücksichtigung der traditionellen Einfuhrströme, die im Rahmen der früheren Regelung entstanden sind. Die Einführung einer wirklich gemeinschaftlichen Regelung muß jedoch schrittweise den nichttraditionellen Einführern den Zugang zu den Gemeinschaftskontingenten ermöglichen. Bei der Festsetzung des den übrigen Einführern vorbehaltenen Teils ist gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 den Unterschieden im Rahmen der vorgenannten Regelung gebührend Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren muß also versucht werden, bei der Festlegung der auf die beiden Gruppen von Einführern entfallenden Teile ein Gleichgewicht herzustellen. Die Kontingente der zweiten Rate sind nach denselben Kriterien aufzuteilen wie die der ersten Rate, ausgenommen das Kontingent für Autoradios des KN-Codes 8527 29, bei dem erfahrungsgemäß eine Aufteilung in zwei gleiche Teile zweckmäßiger ist. Bei der Aufteilung des den traditionellen Einführern vorbehaltenen Teils des Kontingents ist der Bezugszeitraum 1991-1992 beizubehalten, der bereits für die Aufteilung der ersten Kontingentsrate für 1995 herangezogen wurde, die im voraus sowohl den Einführern in der Gemeinschaft als auch den Einführern der Beitrittsstaaten zugeteilt wurde, denn er bleibt repräsentativ für die normale Entwicklung der traditionellen Einfuhrströme, die im Rahmen der früheren Regelung entstanden sind. Es empfiehlt sich, die Förmlichkeiten für die traditionellen Einführer zu erleichtern, die bereits Inhaber einer Einfuhrgenehmigung sind, die bei der Aufteilung der Gemeinschaftskontingente für 1994 oder bei der Aufteilung der ersten Kontingentsrate für 1995 erteilt wurde, denn die zuständigen Verwaltungsbehörden besitzen bereits die für jeden dieser traditionellen Einführer erforderlichen Nachweise. Folglich reicht es aus, daß diese Einführer ihrem neuen Genehmigungsantrag eine Kopie ihrer vorigen Genehmigung beifügen. Angesichts der mit der Verordnung (EG) Nr. 538/95 verfügten Änderung der Struktur des Ausgangskontingents ist es jedoch nicht zweckmäßig, eine solche Erleichterung der Förmlichkeiten für die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für die Waren des KN-Codes 6402 99 zuzulassen. Für die Aufteilung des den nichttraditionellen Einführern vorbehaltenen Teils der Kontingente hat sich nach der bisherigen Erfahrung die Methode nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 520/94, die auf der zeitlichen Reihenfolge des Antragseingangs basiert, nicht als vollauf geeignet erwiesen. Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 ist folglich eine alternative Methode festzulegen. Zu diesem Zweck erscheint es angemessen, eine anteilmäßige Aufteilung nach der beantragten Menge vorzusehen, auf der Grundlage einer gleichzeitigen Prüfung der tatsächlich eingereichten Einfuhrgenehmigungsanträge gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 520/94. Um die bestmöglichen Bedingungen für die Zuteilung und die ausreichende Ausschöpfung der Kontingente zu schaffen, sind etwaige spekulative Anträge zu verhindern und wirtschaftlich vernünftige Mengen zuzuteilen. Dazu ist es erforderlich, den Betrag, den ein nichttraditioneller Einführer beantragen kann, im voraus auf eine bestimmte Menge bzw. einen bestimmten Wert zu begrenzen. Im Lichte der mit der Verordnung (EG) Nr. 538/95 des Rates verfügten Änderungen des Kontingents für die Handschuhe des KN-Codes 4203 29 und eingedenk der bereits mit der ersten Rate zugeteilten Mengen wird nach Ablauf der Geltungsdauer der bereits bei der ersten Rate erteilten Genehmigungen die Zweckmäßigkeit der Zuteilung einer zweiten Rate geprüft. Bei den Waren der KN-Codes 6403 51, 6403 59 und 8527 29 wurde die Aufteilung der ersten Rate der Kontingente für 1995 auf die nichttraditionellen Einführer ausgesetzt, da die zuzuteilenden Mengen wirtschaftlich nicht sinnvoll waren. Es ist daher angebracht, die für die nichttraditionellen Einführer bestimmten Mengen der zweiten Rate denjenigen Mengen der ersten Rate, die nicht zugeteilt werden konnten, hinzuzufügen und die Gesamtheit dieser Mengen den nichttraditionellen Einführern zuzuteilen, deren Anträgen im Rahmen der ersten Rate nicht stattgegeben werden konnte. Somit ist es möglich, die mengenmäßigen Kriterien für die Aufteilung dieser Gesamtmengen auf diese Einführer festzulegen. Folglich ist es nicht angebracht, für die Waren dieses Kontingentteils das Verfahren zur Einreichung der Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zu eröffnen. Im Hinblick auf die Teilnahme an der Aufteilung der Kontingente muß eine Frist für die Einreichung der Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen durch die traditionellen Einführer und die übrigen Einführer festgesetzt werden. Im Interesse einer optimalen Ausnutzung der Kontingente muß festgelegt werden, daß in den Genehmigungsanträgen für Schuheinfuhren in den Fällen, in denen die Kontingente für Waren mehrerer KN-Codes gelten, die für jeden KN-Code beantragten Mengen angegeben werden. Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtzahl und das Gesamtvolumen der eingegangenen Einfuhranträge mit. Die Angaben über frühere Einfuhren der traditionellen Einführer sind nach Bezugsjahr aufzuschlüsseln und in der in dem betreffenden Kontingent verwendeten Einheit auszudrücken. Lautet ein Kontingent auf Ecu, so wird der Gegenwert der Landeswährung, in der die früheren Einfuhren ausgedrückt sind, gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) berechnet. In Anbetracht der besonderen Merkmale des Handels mit kontingentierten Waren und insbesondere der Transportfristen erscheint es zweckmäßig, die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigung am 31. Dezember 1995 auslaufen zu lassen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 eingesetzten Ausschusses zur Verwaltung der Kontingente - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die zweite Rate der mengenmäßigen Kontingente in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 519/94 für das Jahr 1995 wird den Einführern nach Maßgabe dieser Verordnung zugeteilt. (2) Die Menge/der Wert der zweiten Rate ist für jedes mengenmäßige Kontingent in Anhang I dieser Verordnung angegeben. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 738/94 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94 findet vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung. Artikel 2 (1) Die zweite Rate jedes mengenmäßigen Kontingents wird gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 520/94 unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme aufgeteilt. (2) Der den traditionellen Einführern beziehungsweise den übrigen Einführern vorbehaltene Teil ist in Anhang II dieser Verordnung angegeben. (3) Der den übrigen Einführern vorbehaltene Teil wird nach der beantragten Menge anteilmäßig aufgeteilt, wobei die Menge/der Wert, die/den ein Einführer beantragen kann, die Menge/den Wert in Anhang III dieser Verordnung nicht übersteigen darf. Artikel 3 Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen sind in der Zeit von dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bis zum 18. April 1995, 17.00 Uhr (Brüsseler Zeit), bei den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 738/94 genannten zuständigen Behörden einzureichen. Artikel 4 (1) Für die Teilnahme an der Aufteilung des den traditionellen Einführern vorbehaltenen Teils der Kontingentsraten gelten als traditionelle Einführer diejenigen, die nachweisen können, daß sie in den Kalenderjahren 1991 und 1992 Einfuhren getätigt haben. (2) Den Nachweisen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 muß zu entnehmen sein, daß die Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die Gegenstand der vom Einfuhrantrag betroffenen mengenmäßigen Kontingente sind, in den Kalenderjahren 1991 und 1992 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. (3) Als Alternative zu den Nachweisen nach Artikel 7 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 520/94 - kann der Antragsteller seinen Genehmigungsantrag für die Einfuhren der betreffenden Waren, die von ihm oder gegebenenfalls von dem Beteiligten, dessen Firma er übernommen hat, in den Kalenderjahren 1991 und 1992 getätigt wurden, einen Nachweis beifügen, der von den zuständigen nationalen Behörden anhand der ihnen zur Verfügung stehenden Zollangaben ausgestellt und bescheinigt wurde; - kann der Antragsteller, der bereits Inhaber einer aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1012/94 der Kommission (8) oder der Verordnung (EG) Nr. 2801/94 der Kommission (9) erteilten Einfuhrgenehmigung für die Waren ist, die Gegenstand des Einfuhrgenehmigungsantrags sind, seinem Genehmigungsantrag außer bei den Einfuhrgenehmigungsanträgen für die Waren des KN-Codes 6402 99 eine Kopie der vorigen Genehmigung beifügen. In diesem Fall hat er jedoch in dem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung den Gesamtwert der in jedem einzelnen Jahr des Bezugszeitraums getätigten Einfuhren der betreffenden Ware anzugeben. (4) Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 kommt gegebenenfalls für Nachweise, die auf Landeswährung lauten, zur Anwendung. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 3. Mai 1995, 17.00 Uhr (Brüsseler Zeit), die Gesamtzahl und das Gesamtvolumen der Einfuhrgenehmigungsanträge sowie im Falle der Anträge der traditionellen Einführer das Volumen der von diesen Einführern in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung getätigten Einfuhren mit. Artikel 6 Die Kommission setzt spätestens am 10. Mai 1995 die Mengenkriterien fest, nach denen die zuständigen nationalen Behörden den Anträgen der Einführer stattgeben. Artikel 7 Der den nichttraditionellen Einführern vorbehaltene Teil der zweiten Rate für die Waren der KN-Codes 6403 51, 6403 59 und 8527 29 ist denjenigen nichttraditionellen Einführern vorbehalten, die einen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für die erste Kontingentsrate 1995 gestellt haben. Die zuständigen nationalen Behörden geben den Anträgen dieser Einführer bis zu der Menge statt, die sich aus der Anwendung des untenstehenden Kürzungssatzes auf die von den Einführern beantragte Menge ergibt, innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 2459/94 festgesetzten Grenzen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 8 Die Einfuhrgenehmigungen gelten bis 31. Dezember 1995. Artikel 9 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. März 1995 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 1. (2) ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 89. (3) ABl. Nr. L 55 vom 11. 3. 1995, S. 1. (4) ABl. Nr. L 87 vom 31. 3. 1994, S. 47. (5) ABl. Nr. L 276 vom 27. 10. 1994, S. 3. (6) ABl. Nr. L 262 vom 12. 10. 1994, S. 27. (7) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. (8) ABl. Nr. L 111 vom 30. 4. 1994, S. 100. (9) ABl. Nr. L 297 vom 18. 11. 1994, S. 13. ANHANG I MENGE/BETRAG DER ZWEITEN RATE DER KONTINGENTE FÜR 1995 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II AUFTEILUNG DER ZWEITEN RATE DER KONTINGENTE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III HÖCHSTMENGE, DIE EIN NICHTTRADITIONELLER EINFÜHRER BEANTRAGEN KANN >PLATZ FÜR EINE TABELLE>