31995R0610

Verordnung (EG) Nr. 610/95 des Rates vom 20. März 1995 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2735/90, (EWG) Nr. 2736/90 und (EWG) Nr. 2737/90 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframerzen und ihren Konzentraten, Wolframoxid und Wolframsäure, Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2286/94 der Kommission

Amtsblatt Nr. L 064 vom 22/03/1995 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 610/95 DES RATES vom 20. März 1995 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2735/90, (EWG) Nr. 2736/90 und (EWG) Nr. 2737/90 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframerzen und ihren Konzentraten, Wolframoxid und Wolframsäure, Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2286/94 der Kommission

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 8,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. Vorläufige Maßnahmen

(1) Mit den Beschlüssen 90/478/EWG (2), 90/479/EWG (3) und 90/480/EWG (4) der Kommission wurden die Verpflichtungsangebote zweier chinesischer Ausführer, China National Non-Ferrous Metals Import and Export Corporation (CNIEC) und China National Metals and Minerals Import and Export Corporation (Minmetals), angenommen; nach der Kündigung dieser Verpflichtungen führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 2286/94 (5) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren der Waren ein, die von den zwei betreffenden chinesischen Ausführern exportiert werden und zuvor unter die Verpflichtungen fielen, d. h. Wolframerze und ihre Konzentrate des KN-Codes 2611 00 00 (Taric-Zusatzcode: 8432), Wolframoxid und Wolframsäure des KN-Codes ex 2825 90 40 (Taric-Code: 2825 90 40 * 10; 2825 90 40 * 20; Taric-Zusatzcode: 8481) und Wolframcarbid und Mischwolframcarbid des KN-Codes 2849 90 30 (Taric-Zusatzcode: 8478) mit Ursprung in der Volksrepublik China. Die Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 82/95 des Rates (6) um zwei Monate verlängert.

B. Endgültiger Zoll

(2) Gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 wird im Falle der Kündigung einer Verpflichtung ein endgültiger Zoll auf der Grundlage der Feststellungen im Rahmen der Untersuchung eingeführt, die zu der Verpflichtung geführt hat, sofern diese Untersuchung mit einer endgültigen Feststellung von Dumping und einer Schädigung abgeschlossen wurde. Die Untersuchung, die zu der Annahme der Verpflichtungsangebote von CNIEC und Minmetals geführt hat, wurde mit einer endgültigen Feststellung von Dumping und einer dadurch verursachten Schädigung sowie mit der Schlußfolgerung abgeschlossen, daß die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft lag (7). Wären die Verpflichtungsangebote nicht angenommen worden, wären für die beiden chinesischen Ausführer folgende Antidumpingzölle eingeführt worden:

Wolframerze und ihre Konzentrate:

CNIEC: 37,0 %,

Minmetals: 42,4 %;

Wolframoxid und Wolframsäure:

CNIEC: 35,0 %,

Minmetals: 35,0 %;

Wolframcarbid und Mischwolframcarbid:

CNIEC: 33,0 %,

Minmetals: 33,0 %.

Nach Auffassung des Rates sollten CNIEC und Minmetals aufgrund der Kündigung der Verpflichtungen nicht länger von dem Antidumpingzoll auf die Einfuhren der obengenannten Wolframerzeugnisse aus der Volksrepublik China ausgenommen werden; vielmehr sollten für sie die obengenannten Zollsätze eingeführt werden.

C. Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

(3) Die Kündigung der Verpflichtungen war ein freiwilliger Beschluß von CNIEC und Minmetals, denen die daraus resultierenden üblichen Folgen in vollem Umfang bekannt waren. Da die unter den vorläufigen Antidumpingzoll fallenden Einfuhren nicht länger im Rahmen von Verpflichtungen kontrolliert wurden, ist es nach Auffassung des Rates erforderlich, die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll in voller Höhe zu vereinnahmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2735/90 wird durch folgenden Absatz ersetzt:

"(2) Der Zollsatz beträgt 42,4 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt (Taric-Zusatzcode: 8433), außer für Wolframerze und ihre Konzentrate, die von der China National Non-Ferrous Import and Export Corporation (CNIEC) ausgeführt werden und für die ein Zollsatz von 37,0 % gilt (Taric-Zusatzcode: 8432)."

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2736/90 wird gestrichen.

Artikel 3

Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2737/90 wird gestrichen.

Artikel 4

Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2286/94 werden in voller Höhe endgültig vereinnahmt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. März 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ALPHANDÉRY

(1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 355/95 (ABl. Nr. L 41 vom 23. 2. 1995, S. 2).

(2) ABl. Nr. L 264 vom 27. 9. 1990, S. 55.

(3) ABl. Nr. L 264 vom 27. 9. 1990, S. 57.

(4) ABl. Nr. L 264 vom 27. 9. 1990, S. 59.

(5) ABl. Nr. L 248 vom 23. 9. 1994, S. 8.

(6) ABl. Nr. L 14 vom 20. 1. 1995, S. 1.

(7) Siehe Verordnungen (EWG) Nr. 2735/90, (EWG) Nr. 2736/90 und (EWG) Nr. 2737/90 des Rates (ABl. Nr. L 264 vom 27. 9. 1990, S. 1, 4 bzw. 7).