31995R0517

Verordnung (EG) Nr. 517/95 der Kommission vom 8. März 1995 über den Verkauf von im Besitz der portugiesischen Interventionsstelle befindlichen 250000 Tonnen Mais auf dem portugiesischen Markt

Amtsblatt Nr. L 053 vom 09/03/1995 S. 0012 - 0014


VERORDNUNG (EG) Nr. 517/95 DER KOMMISSION vom 8. März 1995 über den Verkauf von im Besitz der portugiesischen Interventionsstelle befindlichen 250 000 Tonnen Mais auf dem portugiesischen Markt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), geändert durch die Beitrittsakte von Österreich, Finnland und Schweden, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3670/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 über die Sonderregelung für die Einfuhr von Mais nach Portugal (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Entscheidung der Kommission vom 7. April 1994 (3) wird die portugiesische Interventionsstelle INGA auf dem Weltmarkt 250 000 Tonnen Mais kaufen. Die INGA muß diesen Mais auf dem portugiesischen Markt verkaufen. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3670/93 soll der Mais unter Bedingungen zum Verkauf angeboten werden, durch die Marktstörungen vermieden werden.

Diese Verkäufe sind auf die Monate Mai und August 1995 zu verteilen, damit es zu keinen Störungen der portugiesischen Ernte kommt. Ein zum 31. August 1995 eventuell noch vorhandener Restbestand ist in den darauffolgenden Monaten zu verkaufen.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 3670/93 gilt der Ankauf dieses Maises als Intervention zur Regulierung der Agrarmärkte. In der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 120/94 (5), sind das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen geregelt. Der Mais muß jedoch zu einem festen Preis verkauft werden, und zwar zu dem im Mai geltenden Interventionspreis, der für die Verkäufe ab August 1995 um zwei monatliche Zuschläge erhöht wird. Daher muß von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 abgewichen werden. Für den Verkauf des eingeführten Maises sind zusätzliche Bestimmungen erforderlich.

In Anbetracht des Preisvorteils, der den Käufern des Maises aus Beständen der INGA zugute kommt, sind strenge Kontrollmaßnahmen vorzusehen. Insbesondere ist festzulegen, wer zum Ankauf dieses eingeführten Maises berechtigt ist.

Um sicherzustellen, daß der Verkauf des nach Portugal eingeführten Maises nicht zu Störungen des Gemeinschaftsmarktes führt, ist ein System von Teilnahmesicherheiten und Sicherheiten für die ordnungsgemäße Zweckbestimmung einzuführen und vorzusehen, daß letztere erst dann freigegeben wird, wenn der Nachweis vorliegt, daß dieser Mais in Portugal verarbeitet oder verwendet wurde.

Portugal hat alle erforderlichen und mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu vereinbarenden Maßnahmen zu treffen, um eine ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, und durch die Errichtung eines effizienten Kontrollsystems dafür zu sorgen, daß es zu keinen Störungen des Gemeinschaftsmarktes kommt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bietet die INGA auf dem portugiesischen Markt 250 000 Tonnen Mais zum Verkauf an, der gemäß der Entscheidung der Kommission von Februar 1995 gekauft wurde.

Dieser Wiederverkauf erfolgt in zwei Tranchen, einer ersten von 150 000 Tonnen im Mai 1995, einer zweiten von 100 000 Tonnen im August 1995 und gegebenenfalls in den darauffolgenden Monaten. Es gelten die von der INGA erlassenen Bestimmungen.

Artikel 2

Die INGA erstellt eine Bekanntmachung, die für jede Partie und gegebenenfalls für jede Teilpartie folgende Angaben enthält:

a) Ort

sowie

b) mindestens folgende Merkmale:

- spezifisches Gewicht,

- Feuchtigkeitsgehalt,

- Anteil an Bruchkorn und Fremdbestandteilen.

Sie veröffentlicht diese Mitteilung mindestens drei Tage vor der ersten für die Antragstellung im Zusammenhang mit der ersten Tranche festgesetzten Frist.

Artikel 3

(1) Die erste Frist für die Antragstellung im Zusammenhang mit der ersten Tranche von 150 000 Tonnen läuft am 10. Mai 1995 um 10.00 Uhr Brüsseler Zeit ab, die letzte am 31. Mai 1995.

(2) Die erste Frist für die Antragstellung im Zusammenhang mit der zweiten Tranche von 100 000 Tonnen läuft am 2. August 1995 um 10.00 Uhr Brüsseler Zeit ab, die letzte am 23. August 1995.

Die folgenden Fristen werden von der INGA festgesetzt, bis alle Mengen verkauft sind.

(3) Die INGA erteilt den Zuschlag für die beantragten Mengen spätestens bis 17.00 Uhr Brüsseler Zeit des siebten Tages nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten.

(4) Die Anträge sind an die INGA zu richten:

INGA - Instituto Nacional de Garantia Agricola,

Rua Castilho, nº 36 r/c,

P-1250 Lisboa;

Telefon: 355 88 12,

Telex: 66209,

Telefax: 353 32 51.

Artikel 4

(1) Für die Teilnahme am Verkauf hinterlegen die Interessenten bei der INGA einen schriftlichen Antrag gegen Empfangsbestätigung, oder sie stellen ihr diesen fernschriftlich zu.

(2) Im Antrag sind der Name und die genaue Anschrift des Käufers sowie gegebenenfalls die Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer anzugeben.

Käufer im Sinne dieser Verordnung ist jeweils eine natürliche oder rechtliche Person je landwirtschaftlichen Betrieb oder Firma, die als Ankäufer im Getreidesektor tätig ist. Der Käufer kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

(3) Ein Antrag ist nur gültig, wenn folgendes beiliegt:

- der Nachweis, daß eine Teilnahmesicherheit von 5 ECU je Tonne hinterlegt wurde;

- eine schriftliche Verpflichtung des Käufers, spätestens bei der Übernahme der gekauften Partie eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Zweckbestimmung von 30 ECU je Tonne zu leisten;

- der Nachweis einer Tätigkeit als Ankäufer im Getreidesektor;

- eine schriftliche Verpflichtung des Käufers, die gekauften Maismengen in Portugal zu verarbeiten oder zu verwenden.

(4) Anträge, die den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechen oder andere als die in der Bekanntmachung genannten Bedingungen enthalten, werden nicht berücksichtigt.

(5) Ein gestellter Antrag kann nicht zurückgezogen werden.

Artikel 5

Bei Überschreitung der für eine Tranche verfügbaren Menge wird die im Rahmen des betreffenden Verkaufs beantragte Menge durch Anwendung eines von der INGA festgesetzten Koeffizienten verringert.

Wird die verfügbare Menge nicht ausgeschöpft, so wird die Restmenge auf die als nächstes zu verkaufende Tranche übertragen.

Artikel 6

(1) Der Verkaufspreis ist gleich dem für Mai 1995 geltenden Interventionspreis für die aus dem Silo abgehende, auf ein Transportmittel geladene Ware zuzüglich zweier monatlicher Zuschläge von jeweils 1,449 ECU je Tonne für die Verkäufe ab August 1995.

(2) Der Verkäufer zahlt den Mais vor der Übernahme, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der Zuschlagserteilung.

(3) Hat der Käufer nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 gezahlt, so wird der Vertrag von der INGA gelöst.

Artikel 7

(1) Die Teilnahmesicherheit wird für die Mengen freigegeben, für die

- dem Antrag nicht stattgegeben wurde,

- eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Zweckbestimmung von 30 ECU je Tonne geleistet wurde.

(2) Die Sicherheit für die ordnungsgemäße Zweckbestimmung wird für die Mengen Mais freigegeben, für die der Käufer die in Portugal erfolgte Verarbeitung oder Verwendung nachgewiesen hat. Dieser Nachweis ist spätestens 18 Monate nach der Zuschlagserteilung zu erbringen.

Diese Sicherheit wird zudem für die Mengen freigegeben, für die nachgewiesen wurde, daß der Mais für den menschlichen und tierischen Verzehr ungeeignet geworden ist.

Artikel 8

(1) Portugal

- erläßt gegebenenfalls mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu vereinbarende zusätzliche Bedingungen, insbesondere solche, die die Antragsteller beachten müssen, um an den fraglichen Verkäufen teilnehmen zu können. Hierzu gehören auch die Mindest- und Hoechstmengen für die einzelnen Verkaufstranchen sowie der Verkaufszeitplan;

- trifft alle erforderlichen Vorkehrungen für die Gewährleistung der Kontrolle sämtlicher Vermarktungsschritte bis zum Endverbrauch, um etwaige Störungen des Gemeinschaftsmarktes zu vermeiden.

(2) Die INGA unterrichtet die Kommission über den Verkaufsablauf. Außerdem übermittelt sie ihr unverzüglich Angaben zu den verkauften und weitervermarkteten Mengen Mais bis hin zum Endverbrauch.

Schließlich verfolgt sie genau, wie sich die Maisverkäufe auf die Preise für die anderen Getreidearten in Portugal auswirken, und hält die Kommission darüber auf dem laufenden.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993, S. 35.

(3) Noch nicht veröffentlicht.

(4) ABl. Nr. L 191 vom 31. 7. 1993, S. 76.

(5) ABl. Nr. L 21 vom 26. 1. 1994, S. 1.