31995R0483

VERORDNUNG (EG) Nr. 483/95 DER KOMMISSION vom 3. März 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2814/94 zur Festsetzung eines einheitlichen Prozentsatzes zur Verringerung der jedem Marktbeteiligten der Kategorie C im Rahmen des Zollkontingents 1995 zuzuteilenden Bananenmenge (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 049 vom 04/03/1995 S. 0033 - 0033


VERORDNUNG (EG) Nr. 483/95 DER KOMMISSION vom 3. März 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2814/94 zur Festsetzung eines einheitlichen Prozentsatzes zur Verringerung der jedem Marktbeteiligten der Kategorie C im Rahmen des Zollkontingents 1995 zuzuteilenden Bananenmenge (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 478/95 (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der einheitliche Prozentsatz, um den die von den jeweiligen Einführern der Kategorie C im Rahmen eines Zollkontingents beantragten Mengen zu kürzen sind, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2814/94 der Kommission (5) festgesetzt. Da sich das betreffende Kontingent derzeit auf 2 200 000 Tonnen beläuft, sollte dieser Prozentsatz entsprechend geändert werden für den Fall, daß die Ansprüche von Marktbeteiligten der Kategorie C bestimmt werden müssen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft in der Zusammensetzung am 31. Dezember 1994 haben.

Es empfiehlt sich, diese Verordnung umgehend anzuwenden, damit sich die Einführer schnellstmöglich auf die genannte Änderung einstellen können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2814/94 wird der Koeffizient "0,000647397" durch den Koeffizienten "0,000712137" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. März 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. L 142 vom 12. 6. 1993, S. 6.

(4) Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts.

(5) ABl. Nr. L 298 vom 19. 11. 1994, S. 25.