31995R0355

Verordnung (EG) Nr. 355/95 des Rates vom 20. Februar 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

Amtsblatt Nr. L 041 vom 23/02/1995 S. 0002 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 355/95 DES RATES vom 20. Februar 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 (1) hat der Rat gemeinsame Regeln zum Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern festgelegt.

Mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (2) aufgehoben.

Die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 gilt gemäß ihrem Artikel 24 für Verfahren und Interimsüberprüfungen, die nach dem 1. September 1994 eingeleitet wurden, sowie für Überprüfungen bei Auslaufen der Maßnahmen, falls die Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen nach diesem Datum veröffentlicht wurde.

Die Artikel 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 sollten daher geändert werden, um klarzustellen, daß die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 während einer Übergangszeit weiterhin auf die Verfahren Anwendung findet, die am 1. September 1994 bereits eingeleitet waren -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 23 erhält folgende Fassung:

"Artikel 23

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften und Übergangsmaßnahmen

Die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 wird aufgehoben; sie findet jedoch weiterhin auf die Verfahren Anwendung, in denen die Untersuchung am 1. September 1994 bereits eingeleitet war und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen ist oder in denen aufgrund einer vor dem 1. September 1994 veröffentlichten Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen eine Überprüfung eingeleitet wird. Nach dem Abschluß der Untersuchung findet die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 auf diese Verfahren nicht mehr Anwendung.

Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 verstehen sich gegebenenfalls als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung."

2. Artikel 24 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Sie gilt für Verfahren, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 keine Anwendung findet."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ALPHANDÉRY

(1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10).