Verordnung (EG) Nr. 346/95 der Kommission vom 21. Februar 1995 zur Gewährung der besonderen Beihilfe für die Hartweizenerzeugung in Frankreich
Amtsblatt Nr. L 040 vom 22/02/1995 S. 0001 - 0002
VERORDNUNG (EG) Nr. 346/95 DER KOMMISSION vom 21. Februar 1995 zur Gewährung der besonderen Beihilfe für die Hartweizenerzeugung in Frankreich DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von Österreich, Finnland und Schweden, insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Damit die Hartweizenerzeugung außerhalb der traditionellen Anbaugebiete auf einem gewissen Stand erhalten werden kann, wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 vorgesehen, daß in Departements, in denen die Hartweizenerzeugung vor der Reform eine gewisse Bedeutung hatte, eine Sonderbeihilfe gewährt wird. Damit andererseits eine nicht zu große Fläche mit Hartweizen bestellt wird, wird diese Beihilfe für höchstens 50 000 ha gewährt. Zur Anwendung dieser Hoechstgrenze sollten Durchführungsbestimmungen erlassen werden. Zur Anwendung der vorliegenden Verordnung empfiehlt sich eine Vervollständigung der erforderlichen Angaben gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 229/95 (3), und gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1664/93 der Kommission vom 29. Juni 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden Angaben über die Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (4). Der gemeinsame Verwaltungsausschuß für Getreide, Fette und Trockenfutter hat nicht in der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 genannte Sonderbeihilfe wird in allen im Anhang genannten Departements für insgesamt höchstens 50 000 ha gewährt. (2) Die in Absatz 1 genannte Beihilfe wird für alle Flächen gewährt, die für den Ausgleich für die Kulturen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 in Frage kommen und in einem der betreffenden Departements liegen. (3) Zur Gewährung der für Hartweizen vorgesehenen Sonderbeihilfe sind in dem Antrag auf Gewährung der flächenbezogenen Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 alle Angaben einzutragen, die zur Kennzeichnung der mit Hartweizen bestellten Flächen erforderlich sind. (4) Überschreitet die Summe der Hartweizenflächen, die den Kriterien nach Absatz 2 genügen und für welche die Sonderbeihilfe beantragt wird, die in Absatz 1 genannte Hoechstgrenze, werden die beihilfefähigen Flächen vor einer etwaigen Kürzung gemäß Artikel 2 Absatz 6 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 anteilig verkleinert. Artikel 2 In die Tabelle der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1664/93 erforderlichen Angaben tragen die Mitgliedstaaten auch die Angaben zu dem Hartweizen ein, auf den sich die vorliegende Verordnung bezieht. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1995/96. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Februar 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. (2) ABl. Nr. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 36. (3) ABl. Nr. L 27 vom 4. 2. 1995, S. 3. (4) ABl. Nr. L 158 vom 30. 6. 1993, S. 19. ANHANG Departements Aisne Aube Charente Charente-Maritime Cher Deux-Sèvres Essonne Eure Eure-et-Loir Indre Indre-et-Loire Loir-et-Cher Loiret Lot-et-Garonne Maine-et-Loire Marne Nièvre Orne Sarthe Seine-et-Marne Vendée Vienne Yonne Yvelines