Verordnung (EG) Nr. 341/95 der Kommission vom 20. Februar 1995 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2698/93 und (EG) Nr. 1590/94 für den Schweinefleischsektor infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens
Amtsblatt Nr. L 039 vom 21/02/1995 S. 0003 - 0009
VERORDNUNG (EG) Nr. 341/95 DER KOMMISSION vom 20. Februar 1995 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2698/93 und (EG) Nr. 1590/94 für den Schweinefleischsektor infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3379/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Bier (1995) (1), insbesondere auf Artikel 3, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 22, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2698/93 der Kommission vom 30. September 1993 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Polen, der früheren Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und Ungarn geschlossenen Interimsabkommen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2676/94 (4), und der Verordnung (EG) Nr. 1590/94 der Kommission vom 30. Juni 1994 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien geschlossenen Interimsabkommen (5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2337/94 (6), wurden Zugeständnisse für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse eingeräumt. Infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens sind mit der Verordnung (EG) Nr. 3379/94 bestimmte Zollkontingente eröffnet worden. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2698/93 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1590/94 sind anzupassen, um den Handelsregelungen Rechnung zu tragen, die im Schweinefleischsektor zwischen den drei neuen Mitgliedstaaten einerseits und Ungarn, der Tschechischen Republik und Rumänien andererseits bestanden. Um die Aufteilung der verfügbaren Mengen zu gewährleisten, sind zu den während des Zeitraums vom 1. April bis 30. Juni 1995 verfügbaren Mengen die aus dem Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 1995 übertragenen Mengen und die neuen Mengen hinzuzufügen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2698/93 wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1590/94 wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 3 Die für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 1995 verfügbaren Mengen der Gruppen 1, 2, 4 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2698/93 und der Gruppen 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1590/94 sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgesetzt. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1995. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Februar 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 366 vom 31. 12. 1994, S. 3. (2) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1. (3) ABl. Nr. L 245 vom 1. 10. 1993, S. 80. (4) ABl. Nr. L 285 vom 4. 11. 1994, S. 7. (5) ABl. Nr. L 167 vom 1. 7. 1994, S. 16. (6) ABl. Nr. L 254 vom 30. 9. 1994, S. 19. ANHANG I "ANHANG I A. Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn I. Ermäßigung der Abschöpfung um 60 % >PLATZ FÜR EINE TABELLE> II. Ermäßigung der Abschöpfung um 60 % >PLATZ FÜR EINE TABELLE> B. Erzeugnisse mit Ursprung in Polen I. Ermäßigung der Abschöpfung um 50 % >PLATZ FÜR EINE TABELLE> II. Ermäßigung der Abschöpfung um 60 % >PLATZ FÜR EINE TABELLE> C. Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik Ermäßigung der Abschöpfung um 60 % >PLATZ FÜR EINE TABELLE> D. Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik Ermäßigung der Abschöpfung um 60 % >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II "ANHANG I A. Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien Ermäßigung der Abschöpfung um 60 % >PLATZ FÜR EINE TABELLE> B. Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien I. Ermäßigung der Abschöpfung um 50 % >PLATZ FÜR EINE TABELLE> II. Ermäßigung der Abschöpfung um 60 % >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III >PLATZ FÜR EINE TABELLE>