31995R0298

VERORDNUNG (EG) Nr. 298/95 DER KOMMISSION vom 14. Februar 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1981/94 des Rates 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1981/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse mit Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Malta, Ursprung in Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Malta, Marokko, Tunesien, Türkei, Zypern und den besetzten Gebieten Marokko, Tunesien, Türkei, Zypern und den besetzten Gebieten sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Zollkontingente

Amtsblatt Nr. L 035 vom 15/02/1995 S. 0006 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 298/95 DER KOMMISSION vom 14. Februar 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1981/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Malta, Marokko, Tunesien, Türkei, Zypern und den besetzten Gebieten sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Zollkontingente

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1981/94 des Rates vom 25. Juli 1994 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Malta, Marokko, Tunisien, Türkei, Zypern und den besetzten Gebieten sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Zollkontingente (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Zuge der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde im Rahmen des GATT wurde die Regelung für die Einfuhr von Tomaten und Zucchini geändert.

Artikel 25 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko sieht für den Fall der Änderung der bestehenden Regelung vor, daß die Gemeinschaft die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse ändern kann.

Die Europäische Gemeinschaft hat mit dem Königreich Marokko vereinbart, die genannte Regelung auf der Grundlage einer Vereinbarung in Form eines Briefwechsels anzupassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen dem Beschluß des Zollkodex-Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die laufenden Nummern 09.1117 und 09.1118 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1981/94 werden geändert, und die laufende Nummer 09.1133 wird hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 199 vom 2. 8. 1994, S. 1.

(2) Der Eingangspreis, aufgrund dessen der im GATT konsolidierte spezifische Zoll auf 0 ermäßigt ist, beträgt 560 ECU/t.

(3) Der zusätzliche spezifische Zoll ist anzuwenden.

(4) Im Rahmen dieses Kontingents ist der zusätzliche im GATT konsolidierte spezifische Zoll für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 20. April auf 0 ermäßigt, wenn der Eingangspreis 451 ECU/t oder mehr beträgt, für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. März 1995 ermäßigt auf 445 ECU/t und für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. März 1996 ermäßigt auf 439 ECU/t.

(5) Liegt der Eingangspreis einer Warensendung um 2 %, 4 %, 6 % oder 8 % unter dem Eingangspreis von

- 560 ECU/t für Tomaten

und

- 451 ECU/t für Zucchini, wobei sich dieser Betrag vom 1. Februar bis 31. März 1995 auf 445 ECU/t und vom 1. Februar bis 31. März 1996 auf 439 ECU/t ermäßigt,

so beträgt der spezifische Zoll 2 %, 4 %, 6 % oder 8 % des Eingangspreises.

Liegt der Eingangspreis einer Warensendung unter 92 % des Eingangspreises von

- 560 ECU/t für Tomaten

und

- 451 ECU/t für Zucchini, wobei sich dieser Betrag vom 1. Februar bis 31. März 1995 auf 445 ECU/t und vom 1. Februar bis 31. März 1996 auf 439 ECU/t ermäßigt,

so ist der im GATT konsolidierte spezifische Zoll anzuwenden"