Verordnung (EG) Nr. 200/95 der Kommission vom 31. Januar 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der allgemeinen und besonderen Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch und zur Abweichung von der geltenden Angebotsfrist
Amtsblatt Nr. L 024 vom 01/02/1995 S. 0120 - 0120
VERORDNUNG (EG) Nr. 200/95 DER KOMMISSION vom 31. Januar 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der allgemeinen und besonderen Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch und zur Abweichung von der geltenden Angebotsfrist DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1884/94 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3247/94 (4), regelt insbesondere, welchen Kriterien die zur Intervention anzukaufenden Erzeugnisse zur Sicherung ihrer Qualität entsprechen müssen. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß Artikel 4 der Entscheidung 94/474/EG der Kommission vom 27. Juli 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie und zur Aufhebung der Entscheidungen 89/469/EWG und 90/200/EWG (5), geändert durch die Entscheidung 94/794/EG (6), eingehalten wird. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 wurde außerdem das anzuwendende Ausschreibungsverfahren geregelt. Artikel 10 derselben Verordnung sieht vor, daß die Angebotsfrist am zweiten und vierten Dienstag der jeweiligen Monate abläuft. Die auf April und Mai 1995 entfallenden Feiertagen machen aus praktischen Erwägungen eine Änderung dieser Frist erforderlich. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 4 Absatz 2 erhält Buchstabe g) folgende Fassung: "g) den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/474/EG der Kommission (7*) entsprechen. 2. In Artikel 10 wird der nachstehende Absatz angefügt: "Abweichend vom ersten Satz dieses Artikels läuft die Angebotsfrist in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai 1995 zu den folgenden Terminen um 12 Uhr Brüsseler Zeit ab: - im April am dritten Dienstag, - im Mai am ersten, dritten und fünften Dienstag." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab der ersten Ausschreibung im Februar 1995. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. Januar 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 27. (3) ABl. Nr. L 225 vom 4. 9. 1993, S. 4. (4) ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1994, S. 72. (5) ABl. Nr. L 194 vom 29. 7. 1994, S. 96. (6) ABl. Nr. L 325 vom 17. 12. 1994, S. 60. (7*) ABl. Nr. 194 vom 29. 7. 1994, S. 96."