31995Q0228(01)

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 1991

Amtsblatt Nr. L 044 vom 28/02/1995 S. 0061 - 0063


ÄNDERUNGEN DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 19. JUNI 1991

DER GERICHTSHOF -

aufgrund des Vertrags über die Europäische Union, unterzeichnet in Maastricht am 7. Februar 1992,

aufgrund des Artikels 188 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

aufgrund des Artikels 55 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

aufgrund des Artikels 160 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

in der Erwägung, daß infolge des Inkrafttretens des Vertrags über die Europäischen Union sowie des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Verfahrensordnung zu ändern ist,

mit einstimmiger Genehmigung des Rates, die am 22. Dezember 1994 erteilt worden ist -

ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNGEN SEINER VERFAHRENSORDNUNG:

Artikel 1

Die am 19. Juni 1991 erlassene Verfahrensordnung des gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 176 vom 4. Juli 1991, S. 7) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"In dieser Verfahrensordnung werden bezeichnet:

- der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als 'EG-Vertrag'

- das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft als 'EG-Satzung'

- der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl als 'EGKS-Vertrag'

- das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl als 'EGKS-Satzung'

- der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als 'EAG-Vertrag'

- das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft als 'EAG-Satzung'

- das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum als 'EWR-Abkommen'.

In dieser Verfahrensordnung

- umfaßt der Ausdruck 'Organ' die Organe der Gemeinschaften und die Einrichtungen, die durch die Verträge oder eine zu deren Durchführung erlassene Handlung geschaffen worden sind und in Verfahren vor dem Gerichtshof Partei sein können;

- wird mit dem Ausdruck 'EFTA-Überwachungsbehörde' die im EWR-Abkommen genannte Überwachungsbehörde bezeichnet."

2. Dem Artikel 29 § 3 wird folgender Absatz 5 hinzugefügt:

"Den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die nicht Mitgliedstaaten sind, und der EFTA-Überwachungsbehörde kann gestattet werden, sich statt der Verfahrenssprache einer anderen der in § 1 genannten Sprachen zu bedienen, wenn sie einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit als Streithelfer beitreten oder sich an einem der in Artikel 20 EG-Satzung bezeichneten Vorabentscheidungsverfahren beteiligen. Dies gilt sowohl für Schriftstücke als auch für mündliche Erklärungen. Der Kanzler veranlaßt in jedem Fall die Übersetzung in die Verfahrenssprache."

3. Artikel 32 § 1 erhält folgende Fassung:

"Die Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte, die vor dem Gerichtshof oder vor einem von diesem um Rechtshilfe ersuchten Gericht auftreten, können wegen mündlicher und schriftlicher Äußerungen, die sich auf die Rechtssache oder auf die Parteien beziehen, nicht gerichtlich verfolgt werden."

4. Artikel 33 erhält folgende Fassung:

"Die in Artikel 32 genannten Vergünstigungen kommen den Berechtigten nur dann zugute, wenn sie ihre Eigenschaft nachgewiesen haben; diesen Nachweis erbringen

a) die Bevollmächtigten durch eine von ihrem Vollmachtgeber ausgestellte Urkunde, der dem Kanzler unverzüglich eine Abschrift dieser Urkunde übermittelt;

b) die Beistände und Anwälte durch einen vom Kanzler unterschriebenen Ausweis. Die Gültigkeit dieses Ausweises ist auf eine bestimmte Zeit begrenzt; sie kann je nach der Dauer des Verfahrens verlängert oder verkürzt werden."

5. Artikel 38 § 3 folgende Fassung:

"Der Anwalt, der als Beistand oder Vertreter einer Partei auftritt, hat bei der Kanzlei eine Bescheinigung zu hinterlegen, aus der hervorgeht, daß er berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats der EWR-Abkommens aufzutreten."

6. Dem Artikel 69 § 4 wird folgender Absatz 2 hinzugefügt:

"Die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die nicht Mitgliedstaaten sind, und die EFTA-Überwachungsbehörde tragen ebenfalls ihre eigenen Kosten, wenn sie dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind."

Absatz 2 wird zu Absatz 3 mit folgendem Wortlaut:

"Der Gerichtshof kann entscheiden, daß ein anderer Streithelfer als die in den Absätzen 1 und 2 genannten seine eigenen Kosten trägt."

7. In Artikel 93 § 1

- erhält Absatz 2 Buchstabe f) folgende Fassung:

"f) für den Fall, daß der Antrag gemäß Artikel 37 Absatz 2 oder 3 der EG-Satzung, Artikel 34 der EGKS-Satzung oder Artikel 38 Absatz 2 der EAG-Satzung gestellt wird, die Darstellung der Umstände, aus denen sich das Recht zum Streitbeitritt ergibt."

- erhält Absatz 3 folgende Fassung:

"Für die Vertretung des Streithelfers gelten die Artikel 17 der EG-Satzung, 20 der EGKS-Satzung und 17 der EAG-Satzung."

8. Artikel 95 § 1 erhält folgende Fassung:

"Der Gerichtshof kann alle bei ihm anhängigen Rechtssachen an die Kammern verweisen, sofern nicht die Schwierigkeit oder die Bedeutung der Rechtssache oder besondere Umstände eine Entscheidung des Gerichtshofes in Vollsitzung erfordern."

In Artikel 95 § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Organ" die Worte "der Gemeinschaften" eingefügt.

9. Dem Artikel 104 § 1 wird folgender Absatz 2 hinzugefügt:

"In den in Artikel 20 der EG-Satzung genannten Fällen werden die Entscheidungen der nationalen Gerichte den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die nicht Mitgliedstaaten sind, und der EFTA-Überwachungsbehörde in der Originalfassung zusammen mit einer Übersetzung in einer der in Artikel 29 § 1 genannten, vom Empfänger zu wählenden Sprache übermittelt."

10. Folgender Titel wird hinzugefügt:

"FÜNFTER TITEL

Verfahren gemäß dem EWR-Abkommen

Artikel 123a

§ 1

In dem in Artikel 111 Absatz 3 EWR-Abkommen (1) bezeichneten Fall wird der Gerichtshof durch ein Ersuchen der an dem Streit beteiligten Vertragsparteien angerufen. Das Ersuchen wird den anderen Vertragsparteien, der Kommission, der EFTA-Überwachungsbehörde und gegebenenfalls den anderen Beteiligten zugestellt, denen ein Vorabentscheidungsersuchen, das die gleiche Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwirft, zugestellt würde.

Der Präsident setzt den Vertragsparteien und den anderen Beteiligten, denen das Ersuchen zugestellt wird, eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

Das Ersuchen ist in einer der in Artikel 29 § 1 genannten Sprachen einzureichen. Artikel 29 § § 3 bis 5 findet Anwendung. Artikel 104 § 1 gilt entsprechend.

§ 2

Unmittelbar nach Eingang des Ersuchens gemäß § 1 bestimmt der Präsident den Berichterstatter. Sogleich danach bestimmt der Erste Generalanwalt den Generalanwalt.

Der Gerichtshof erläßt nach Anhörung des Generalanwalts in nichtöffentlicher Sitzung eine mit Gründen versehene Entscheidung über das Ersuchen.

§ 3

Die Entscheidung des Gerichtshofes wird vom Präsidenten, von den übrigen an der Beratung beteiligten Richtern sowie vom Kanzler unterzeichnet und den Vertragsparteien und den anderen in § 1 genannten Beteiligten zugestellt.

Artikel 123b

In dem in Artikel 1 des Protokolls 34 zum EWR-Abkommen bezeichneten Fall wird das Ersuchen des nationalen Gerichts den Parteien des Rechtsstreits, den Vertragsparteien, der Kommission, der EFTA-Überwachungsbehörde und gegebenenfalls den anderen Beteiligten zugestellt, denen ein Vorabentscheidungsersuchen, das die gleiche Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwirft, zugestellt würde.

Wird das Ersuchen nicht in einer der in Artikel 29 § 1 genannten Sprachen vorgelegt, so ist ihm eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen.

Binnen zwei Monaten nach Zustellung können die Parteien, die Vertragsparteien und die anderen in Absatz 1 genannten Beteiligten Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

Auf das Verfahren finden die Bestimmungen dieser Verfahrensordnung unter Berücksichtigung der Eigenart des Ersuchens entsprechende Anwendung.

(1) ABl.Nr. L 1 vom 3. 1. 1994, S. 27."

11. In

Artikel 7 § 1

Artikel 9 § 1

Artikel 16 § 7

Artikel 24 § 1

Artikel 36

Artikel 38 § § 1, 4 und 6

Artikel 45 § 2

Artikel 48 § 4

Artikel 77 § Absatz 2

Artikel 80 § 1

Artikel 82a § 1

Artikel 83 § 1

Artikel 89 Absatz 1

Artikel 93 § 1

Artikel 103 § 1

Artikel 104 § § 3 und 4

Artikel 107 § § 1 und 2

Artikel 110

Artikel 125

werden die Ausdrücke "EWG-Vertrag" oder "EWG-Satzung" durch die Ausdrücke "EG-Vertrag" oder "EG-Satzung" ersetzt.

In den Artikeln 7 § 1, 9 § 1, 16 § 7, 38 § 6, 48 § 4, 77 Absatz 2, 80 § 1, 83 § 1 und 89 Absatz 1 werden die Verträge in der Reihenfolge "EG-Vertrag, EGKS-Vertrag, EAG-Vertrag" aufgeführt.

In den Artikeln 24 § 1, 36, 38 § § 1 und 4, 45 § 2, 82a § 1, 93 § 1, 110 und 125 werden die Satzungen in der Reihenfolge "EG-Satzung, EGKS-Satzung, EAG-Satzung" aufgeführt.

Artikel 2

Diese Änderungen der Verfahrensordnung sind in den in Artikel 29 § 1 genannten Sprachen verbindlich und werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie treten am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Februar 1995.