31995L0064

Richtlinie 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs

Amtsblatt Nr. L 320 vom 30/12/1995 S. 0025 - 0040


RICHTLINIE 95/64/EG DES RATES vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Damit die Kommission im Rahmen der gemeinsamen Seeverkehrspolitik die ihr übertragenen Aufgaben erfuellen kann, benötigt sie regelmäßig vergleichbare, zuverlässige und aufeinander abgestimmte Statistiken über den Umfang und die Entwicklung des Güter- und Personenseeverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb der Mitgliedstaaten.

Darüber hinaus ist es sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Marktteilnehmer wichtig, über genaue Kenntnisse über den Seeverkehrsmarkt zu verfügen.

Es gibt bislang keine Statistik, die den Güter- und Personenseeverkehr auf der Gemeinschaftsebene vollständig erfaßt.

Die Entscheidung 93/464/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über das Rahmenprogramm für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information 1993-1997 (4) hat die Wichtigkeit der Erstellung vollständiger Statistiken hervorgehoben.

Die Erhebung statistischer Daten in der Gemeinschaft auf einer konsistenten oder harmonisierten Grundlage ermöglicht die Schaffung eines integrierten Systems, das zuverlässige, kompatible und aktuelle Informationen liefert.

Es ist erforderlich, die Vergleichbarkeit der Daten über den Güter- und Personenverkehr in bezug auf die einzelnen Mitgliedstaaten und in bezug auf die einzelnen Verkehrszweige herzustellen.

Die Kommission muß in angemessener Zeit einen Bericht über das Funktionieren dieser Richtlinie vorlegen.

Es ist ein Übergangszeitraum vorzusehen, um den Mitgliedstaaten die Gelegenheit zu geben, ihre Statistiksysteme an die Anforderungen dieser Richtlinie anzupassen und ein Programm von Pilotstudien einzuleiten, um spezifische Probleme, die sich bei der Erhebung bestimmter Daten stellen, zu lösen.

Es ist erforderlich, daß die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten in der Anlaufphase für die Durchführung der erforderlichen Arbeiten einen Finanzbeitrag gewährt.

Bei der Anwendung dieser Richtlinie, einschließlich der Maßnahmen zu ihrer Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen, ist der durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom (5) eingesetzte Ausschuß für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften heranzuziehen.

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip stellt die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Informationen ermöglichen, eine Maßnahme dar, die nur auf Gemeinschaftsebene wirksam durchgeführt werden kann; demgegenüber erfolgt die Datenerhebung in den einzelnen Mitgliedstaaten unter der Federführung der jeweiligen Einrichtungen und Institutionen, die für die Erstellung der amtlichen Statistiken zuständig sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten erstellen gemeinschaftliche Statistiken über die Beförderung von Gütern und Personen durch Seeschiffe, die Häfen in ihrem Hoheitsgebiet anlaufen.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

1. "Güter- und Personenseeverkehr": die Beförderung von Gütern und Personen durch Seeschiffe auf Reisen, die ganz oder teilweise auf See stattfinden.

Der Geltungsbereich dieser Richtlinie umfaßt auch die Güter,

a) die zu Offshore-Einrichtungen verschifft werden;

b) die aus dem Meeresboden gewonnen und in Häfen gelöscht werden.

Ausgeschlossen werden Bunker und Waren zur Versorgung von Schiffen;

2. "Seeschiff": ein Schiff, das nicht ausschließlich in Binnengewässern oder in geschützten Gewässern oder deren unmittelbarer Nähe oder in einer Hafenordnung unterliegenden Gebieten verkehrt.

Diese Richtlinie gilt nicht für Fischereifahrzeuge und Fischverarbeitungsschiffe, Bohr- und Explorationsschiffe, Schlepper, Schubschiffe, Schwimmbagger, Forschungs-/Vermessungsschiffe, Kriegsschiffe und Schiffe, die ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden;

3. "Hafen": ein Ort, der über Einrichtungen verfügt, die es Handelsschiffen ermöglichen, anzulegen, Güter zu laden oder zu löschen oder Personen ein- oder auszuschiffen;

4. "Nationalität des Seetransportunternehmers": Die Nationalität des Landes, in dem die Geschäftstätigkeit des Seetransportunternehmers tatsächlich ihren Mittelpunkt hat;

5. "Seetransportunternehmer": jede Person, durch die oder in deren Namen ein Vertrag über die Beförderung von Gütern oder Personen auf dem Seeweg mit einem Verlader oder einem Passagier geschlossen wird.

Artikel 3

Erhebungsmerkmale

(1) Die Mitgliedstaaten erheben Daten, die sich auf folgende Bereiche beziehen:

a) Informationen über Ladung und Fahrgäste,

b) Informationen über das Schiff.

Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 können von der Datenerhebung ausgenommen werden.

(2) Die Erhebungsmerkmale, nämlich die statistischen Variablen für die einzelnen Bereiche, die für ihre Aufgliederung zu verwendenden Systematiken und die Häufigkeit der Erhebung sind in den Anhängen dieser Richtlinie aufgeführt.

(3) Die Erhebung der Daten stützt sich nach Möglichkeit auf verfügbare Quellen, um so die Belastung für die Auskunftspersonen zu beschränken.

Artikel 4

Häfen

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie wird eine codierte und nach Ländern und Küstengebieten untergliederte Hafenliste nach dem Verfahren des Artikels 13 erstellt.

(2) Jeder Mitgliedstaat wählt aus dieser Hafenliste die Häfen aus, über die jährlich ein Güterseeverkehr von mehr als 1 Million Tonnen oder ein Personenseeverkehr von mehr als 200 000 Bewegungen abgewickelt wird.

Während eines auf drei Jahre befristeten Zeitraums ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie wird jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit eingeräumt, lediglich die Häfen auszuwählen, über die jährlich ein Güterseeverkehr von mehr als 2 Millionen Tonnen oder ein Personenseeverkehr von mehr als 400 000 Bewegungen abgewickelt wird.

Für jeden ausgewählten Hafen sind detaillierte Daten gemäß Anhang VIII für die Bereiche (Güter, Personen) zu übermitteln, für die dieser Hafen das Auswahlkriterium erfuellt; für den anderen Bereich sind gegebenenfalls zusammengefaßte Daten zu übermitteln.

(3) Für die nicht ausgewählten Häfen der Hafenliste sind zusammengefaßte Daten gemäß Anhang VIII, "Datensatz A3", zu übermitteln.

Artikel 5

Genauigkeit der Statistiken

Die Datenerhebungsverfahren werden so konzipiert, daß die gemeinschaftlichen Seeverkehrsstatistiken eine für die in Anhang VIII aufgeführten Datensätze angemessene Genauigkeit aufweisen. Die Genauigkeitsanforderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt.

Artikel 6

Aufbereitung der Ergebnisse der Datenerhebung

Die Mitgliedstaaten bereiten die gemäß Artikel 3 erhobenen statistischen Informationen so auf, daß vergleichbare Statistiken vorliegen, die die in Artikel 5 vorgesehenen Genauigkeitsanforderungen erfuellen.

Artikel 7

Übermittlung der Ergebnisse der Datenerhebung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften die Ergebnisse der Erhebung nach Artikel 3, einschließlich der von ihnen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder Praktiken auf dem Gebiet der statistischen Geheimhaltung für vertraulich erklärten Daten, und zwar gemäß der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (6).

(2) Die Ergebnisse werden entsprechend der im Anhang VIII festgelegten Struktur der statistischen Datensätze übermittelt. Die technischen Einzelheiten der Ergebnisübermittlung werden nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt.

(3) Die Übermittlung der Ergebnisse mit vierteljährlicher Periodizität erfolgt innerhalb von fünf Monaten und von Daten mit jährlicher Periodizität innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Erhebungszeitraums.

Die erste Übermittlung bezieht sich auf das erste Quartal des Jahres 1997.

Artikel 8

Berichte

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission sämtliche Informationen über das Erhebungsverfahren. Sie übermitteln ihr gegebenenfalls auch Angaben über alle wesentlichen Änderungen der angewandten Erhebungsverfahren.

(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat nach drei Jahren der Datenerhebung einen Bericht über die Erfahrungen, die sie bei den nach Maßgabe dieser Richtlinie durchgeführten Arbeiten gewonnen hat.

Artikel 9

Verbreitung der statistischen Daten

Die Kommission verbreitet mit der gleichen Periodizität, die für die Übermittlung der Ergebnisse gilt, entsprechende statistische Daten.

Einzelheiten der Veröffentlichung oder Verbreitung der statistischen Daten durch die Kommission werden nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt.

Artikel 10

Übergangszeiträume

(1) Während einer Übergangszeit von höchstens drei Jahren können nach dem Verfahren des Artikels 13 nach Maßgabe dieser Richtlinie Ausnahmeregelungen gewährt werden, soweit nationale statistische Systeme erheblich angepaßt werden müssen.

(2) Während der Übergangszeit gemäß Absatz 1 wird nach dem Verfahren des Artikels 13 ein Pilotstudienprogramm zu folgendem aufgestellt:

a) Durchführbarkeit und Kosten für Mitgliedstaaten sowie Auskunftspersonen bei der Datenerhebung zu folgenden Punkten:

- Beschreibung der Güter im Sinne von Anhang III und Anhang VIII, "Datensatz B1",

- Kurzstreckentransporte im Fahrgastverkehr,

- Informationen über Feeder-Dienste und intermodale Verkehrsnetze,

- Daten über die Nationalität des Seetransportunternehmers;

b) Möglichkeit von Datenhebungen gemäß den im Rahmen der Vereinfachung der Handelsverfahren, der Internationalen Normenorganisation (ISO), des Europäischen Komitees für Normung (CEN) und der Internationalen Zollvorschriften geschlossenen Vereinbarungen.

Die Kommission unterrichtet den Rat über die Ergebnisse der Pilotstudien und unterbreitet ihm Vorschläge für eine umfassende Anwendung des durch diese Richtlinie eingeführten Systems, damit zu den genannten Punkten regelmäßig Datenerhebungen durchgeführt werden.

Artikel 11

Finanzbeitrag

(1) Die Mitgliedstaaten erhalten während der ersten drei Jahre, in denen die in dieser Richtlinie vorgesehene statistische Erfassung durchgeführt wird, einen Finanzbeitrag, mit dem sich die Gemeinschaft an den Kosten der betreffenden Arbeiten beteiligt.

(2) Der Gesamtbetrag der Mittel, die jährlich für den Finanzbeitrag nach Absatz 1 zur Verfügung gestellt werden, wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.

(3) Die Haushaltsbehörde legt die in den einzelnen Jahren jeweils zur Verfügung stehenden Mittel fest.

Artikel 12

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie, einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen, die insbesondere

- die Anpassung der Erhebungsmerkmale (Artikel 3) und des Inhaltes der Anhänge dieser Richtlinie, sofern diese Anpassung nicht zu einem wesentlichen Anstieg der Kosten für die Mitgliedstaaten und/oder der Belastung der Auskunftspersonen führt,

- eine codierte und nach Ländern und Küstengebieten untergliederte Hafenliste, die von der Kommission regelmäßig aktualisiert wird (Artikel 4),

- die Genauigkeitsanforderungen (Artikel 5),

- die technische Beschreibung der Dateninhalte und der Codes für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission (Artikel 7),

- die Einzelheiten der Veröffentlichung und der Verbreitung der Daten (Artikel 9),

- die während des Übergangszeitraums zu gewährenden Ausnahmeregelungen zu dieser Richtlinie sowie die vorgesehenen Pilotstudien (Artikel 10),

- die entsprechenden Werte für die Bruttoraumzahl pro Schiffsklasse (Anhang VII)

betreffen, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 erlassen.

Artikel 13

Verfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuß für das Statistische Programm unterstützt, der durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom eingesetzt wurde.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten.

b) Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt.

In diesem Fall gilt folgendes:

- Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um drei Monate, vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet;

- der Rat kann innerhalb des in dem vorstehenden Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 14

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 15

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

(1) ABl. Nr. C 214 vom 4. 8. 1994, S. 12.

(2) ABl. Nr. C 151 vom 9. 6. 1995, S. 493.

(3) ABl. Nr. C 397 vom 31. 12. 1994, S. 6.

(4) ABl. Nr. L 219 vom 28. 8. 1993, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.

(6) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1.

ANHANG I

VARIABLEN UND DEFINITIONEN

1. STATISTISCHE VARIABLEN

a) Angaben über Ladung und Passagiere:

- Bruttogewicht der Güter in Tonnen;

- Art der Ladung unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang II;

- Beschreibung der Güter unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang III;

- Meldehafen;

- Richtung des Verkehrs, eingehend oder ausgehend;

- beim Gütereingang: Einladehafen (d. h. der Hafen, in dem die Ladung auf das Schiff geladen wurde, mit dem sie im Meldehafen angekommen ist), wobei innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) der jeweilige Hafen gemäß der Hafenliste und außerhalb des EWR das Küstengebiet gemäß Anhang IV anzugeben ist;

- beim Güterausgang; Ausladehafen (d. h. der Hafen, in dem die Ladung von dem Schiff, mit dem sie den Meldehafen verlassen hat, abgeladen wird) wobei innerhalb des EWR der jeweilige Hafen gemäß der Hafenliste und außerhalb des EWR das Küstengebiet gemäß Anhang IV anzugeben ist;

- Anzahl der Passagiere, die eine Reise beginnen oder beenden.

Für Güter in Containern oder Ro-Ro-Einheiten sind folgende Merkmale zusätzlich zu erfassen:

- Anzahl der beladenen Container;

- Anzahl der leeren Container;

- Anzahl der beladenen Ro-Ro-Einheiten;

- Anzahl der leeren Ro-Ro-Einheiten.

b) Angaben über die Schiffe:

- Anzahl der Schiffe;

- Tragfähigkeit ("deadweight") oder Bruttoraumzahl der Schiffe;

- Nationalität der Flagge unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang V;

- Schiffstyp unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang VI;

- Schiffsgröße unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang VII.

2. DEFINITIONEN

a) "Container": Transportgefäß, das

1. von dauerhafter Beschaffenheit und daher stabil genug ist, um mehrfach verwendet werden zu können;

2. so konstruiert ist, daß der Gütertransport mit einem oder mehreren Verkehrsträgern ohne Umladen möglich ist;

3. mit Einrichtungen versehen ist, die seine rationelle Handhabung, insbesondere beim Umladen von einem Verkehrsträger in einen anderen, ermöglichen;

4. so konstruiert ist, daß es be- und entladen werden kann;

5. mindestens 20 Fuß lang ist.

b) "Ro-Ro-Einheit": mit Rädern versehener Gegenstand, der zum Transport von Gütern bestimmt ist, z. B. ein Lastkraftwagen, Anhänger oder Sattelzug, der auf ein Schiff gefahren oder gezogen werden kann. Die Klassifizierung sollte entsprechend der VN/ECE-Empfehlung Nr. 21 "Codes for types of cargo, packages and packaging materials" (Codes für Ladungsarten, Verpackungen und Verpackungsmaterial) erfolgen.

c) "Containerladung": Container mit oder ohne Ladung, die auf die Schiffe, welche sie auf dem Seeweg befördern, verladen und aus ihnen entladen werden.

d) "Ro-Ro-Ladung": Güter auf Ro-Ro-Einheiten, unabhängig davon, ob sie in Container geladen sind oder nicht, und Ro-Ro-Einheiten, die auf die Schiffe, welche sie auf dem Seeweg befördern, gefahren und von Ihnen heruntergefahren werden.

e) "Bruttogewicht der Güter": Gewicht der beförderten Güter, einschließlich Verpackung, aber ohne Eigengewicht des Containers oder der Ro-Ro-Einheit.

f) "Tragfähigkeit (DWT)": der in Tonnen angegebene Unterschied zwischen der Verdrängung eines Schiffes auf Sommerfreibord in Wasser mit einem spezifischen Gewicht von 1,025 und dem Eigengewicht des Schiffes, d. h. der in Tonnen angegebenen Verdrängung eines Schiffes ohne Ladung, Brennstoff, Schmieröl, Ballastwasser, Frischwasser und Trinkwasser in den Tanks, verbrauchbare Vorräte sowie Fahrgäste, Besatzung und ihre Habe.

g) "Bruttoraumzahl": die gemäß den Bestimmungen des Internationalen Schiffsvermessungsübereinkommens von 1969 ermittelte Gesamtgröße des Schiffs.

ANHANG II

SYSTEMATIK DER LADUNGSARTEN

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ANHANG III

GÜTERSYSTEMATIK

Die verwendete Gütersystematik wird so lange der NST/R (1) entsprechen, bis die Kommission sie in Absprache mit den Mitgliedstaaten durch eine andere ersetzt.

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(1) Veröffentlichung des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften, Ausgabe 1968.

ANHANG IV

KÜSTENGEBIETE

Zu verwenden ist die Geonomenklatur in ihrer für 1993 gültigen Fassung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 208/93 der Kommission vom 1. Februar 1993 über das Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (1), wobei jedoch die Codes 017 und 018 für Belgien bzw. Luxemburg verwendet werden, sofern diese beiden Länder getrennt aufgeführt werden.

Der Code umfaßt vier Stellen und setzt sich zusammen aus dem dreistelligen Code der obengenannten Nomenklatur, gefolgt von einer Null (z. B. Code 0030 für die Niederlande), außer bei Ländern, die in zwei oder mehr Küstengebiete untergliedert sind. Diese Küstengebiete sind durch eine vierte Stelle gekennzeichnet, die keine Null ist (sondern eine Ziffer zwischen 1 und 7), wie in der folgenden Liste dargestellt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) ABl. Nr. L 25 vom 2. 2. 1993, S. 11.

ANHANG V

NATIONALITÄT DER FLAGGE

Zu verwenden ist die Geonomenklatur in ihrer für 1993 gültigen Fassung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 208/93 der Kommission vom 1. Februar 1993 über das Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (1), wobei jedoch die Codes 017 und 018 für Belgien bzw. Luxemburg verwendet werden, sofern diese beiden Länder getrennt aufgeführt werden.

Der Code umfaßt vier Stellen und setzt sich zusammen aus dem dreistelligen Code der obengenannten Nomenklatur, dem eine Null hinzugefügt wird (z. B. Code 0010 für Frankreich). Dies gilt nicht für Länder mit mehreren Flaggen.

Die Flaggen von Ländern mit mehreren Registern werden wie folgt codiert:

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(1) ABl. Nr. L 25 vom 2. 2. 1993, S. 11.

ANHANG VI

SYSTEMATIK DER SCHIFFSTYPEN (ICST-COM)

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ANHANG VII

SCHIFFSGRÖSSENKLASSEN Tragfähigkeit (DWT) oder Bruttoraumzahl (BRZ)

Diese Tabelle gilt nur für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr.

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ANHANG VIII

STRUKTUR DER STATISTISCHEN DATENSÄTZE

Mit den in diesem Anhang dargestellten Datensätzen wird die Periodizität der benötigten gemeinschaftlichen Seeverkehrsdaten angegeben. Jeder Datensatz definiert eine Kreuzklassifikation, für die Angaben von guter Qualität benötigt werden, mit einer begrenzten Zahl von Dimensionen auf unterschiedlichen Systematikebenen; alle anderen Dimensionen werden aggregiert.

Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission und anhand der Ergebnisse der nach Artikel 10 der Richtlinie während einer dreijährigen Übergangszeit durchgeführten Pilotstudie über die Bedingungen für die Erhebung des Datensatzes B1.

ZUSAMMENGEFASSTE UND AUFGESCHLÜSSELTE STATISTIKEN

* Bei den sowohl für die Waren als auch für die Fahrgäste ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A1, A2, B1, C1, D1, E1 und F1.

* Bei den für die Waren, aber nicht für die Fahrgäste ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A1, A2, A3, B1, C1, E1 und F1.

* Bei den für die Fahrgäste, aber nicht für die Waren ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A3, D1 und F1.

* Bei den nicht ausgewählten Häfen ist folgender Datensatz zu übermitteln: A3.

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