31995L0052

Richtlinie 95/52/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 zur Änderung der Richtlinie 90/675/EWG zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 265 vom 08/11/1995 S. 0016 - 0016


RICHTLINIE 95/52/EG DES RATES vom 25. Oktober 1995 zur Änderung der Richtlinie 90/675/EWG zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Da aufgrund der Verwirklichung des Binnenmarktes die Binnengrenzkontrollen abgeschafft werden mußten, ist es nunmehr von besonderer Bedeutung, gemeinsame Grundregeln für die Veterinärkontrollen festzulegen.

Die Richtlinie 90/675/EWG (3) enthält die Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen.

Um die Einführung des neuen Systems der Veterinärkontrollen zu erleichtern, kann die Kommission nach Artikel 30 der genannten Richtlinie bis zum 30. Juni 1995 Übergangsmaßnahmen erlassen.

Mit der Entscheidung 92/571/EWG (4) hat die Kommission Übergangsmaßnahmen erlassen und dabei die Schwierigkeiten berücksichtigt, die sich bei der Durchführung von Veterinärkontrollen an der Außengrenze für noch nicht vollständig harmonisierte Erzeugnisse ergeben.

Es war innerhalb der vorgegebenen Frist nicht möglich, alle erforderlichen Bestimmungen für Veterinärkontrollen zu erlassen und insbesondere die Harmonisierung der Einfuhrbedingungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern abzuschließen.

Um eine Unterbrechung des Handels mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu vermeiden, ist es erforderlich, den Zeitraum, in dem der Erlaß von Übergangsmaßnahmen möglich ist, für eine begrenzte Zeit zu verlängern, da die bisherige Frist für den Erlaß von Übergangsmaßnahmen am 30. Juni 1995 ausläuft -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 30 der Richtlinie 90/675/EWG werden die Worte "für einen Zeitraum von drei Jahren" durch "bis zum 31. Dezember 1996" ersetzt.

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1995.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. ATIENZA

(1) ABl. Nr. C 185 vom 19. 7. 1995, S. 16.

(2) ABl. Nr. C 269 vom 16. 10. 1995.

(3) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(4) ABl. Nr. L 367 vom 16. 12. 1992, S. 36. Entscheidung zuletzt geändert durch Entscheidung 95/55/EG (ABl. Nr. L 53 vom 9. 3. 1995, S. 37).