31995L0009

Richtlinie 95/9/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 091 vom 22/04/1995 S. 0035 - 0038


RICHTLINIE 95/9/EG DER KOMMISSION vom 7. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (1), insbesondere auf Artikel 6 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 6 Buchstabe c) der Richtlinie 93/74/EWG sind die gemäß Artikel 6 Buchstabe a) getroffenen Maßnahmen dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt anzupassen. Dies ist durch die Richtlinie 94/39/EG der Kommission (2) geschehen.

Bestimmte Ernährungszwecke konnten ursprünglich nicht in das Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke aufgenommen werden, da es seinerzeit keine gemeinschaftliche Methode zur Berechnung des Energiewerts von Futtermitteln für Heimtiere gab.

Mit der Annahme einer gemeinschaftlichen Methode zur Berechnung des Energiewerts ist nunmehr eine solche Aufnahme in das Verzeichnis der genannten Ernährungszwecke möglich.

Außerdem sollte das Verzeichnis der besonderen Ernährungszwecke für Pferde und Ponys aufgrund der verfügbaren Informationen angepaßt und ergänzt werden.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 94/39/EG wird nach Maßgabe des Anhangs dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. Juni 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die wichtigsten innerstaatlichen Bestimmungen, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. April 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 237 vom 22. 9. 1993, S. 23.

(2) ABl. Nr. L 207 vom 10. 8. 1994, S. 20.

ANHANG

1. In Teil B werden nach dem Verwendungszweck "Verringerung der Kupferspeicherung in der Leber" bei Hunden und Katzen folgende Ernährungszwecke eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. In Teil B erhält der Teil über die besonderen Ernährungszwecke für Pferde folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>