31995L0006

Richtlinie 95/6/EG der Kommission vom 20. März 1995 zur Änderung der Anlagen I und II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut

Amtsblatt Nr. L 067 vom 25/03/1995 S. 0030 - 0032


RICHTLINIE 95/6/EG DER KOMMISSION vom 20. März 1995 zur Änderung der Anlagen I und II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/2/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 21a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Roggenhybride fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 66/402/EWG. Diese legt jedoch nicht die Voraussetzungen fest, denen der Feldbestand und das Saatgut von Roggenhybriden genügen müssen.

Zur Festlegung dieser Voraussetzungen wurde die Entscheidung 89/374/EWG der Kommission vom 2. Juni 1989 über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs im Rahmen der Richtlinie 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut zur Festlegung der Voraussetzungen, denen der Feldbestand und das Saatgut von Roggenhybriden genügen müssen (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/520/EWG (4), erlassen.

Dieser Versuch wurde am 30. Juni 1994 abgeschlossen.

Auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Versuchs können nunmehr die Voraussetzungen, denen der Feldbestand und das Saatgut von Roggenhybriden genügen müssen, festgelegt werden. Die Anlagen I und II der Richtlinie 66/402/EWG sind entsprechend zu ändern.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anlagen I und II zur Richtlinie 66/402/EWG werden gemäß dem Anhang zu dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. Juni 1995 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, so nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. März 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66.

(2) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1993, S. 20.

(3) ABl. Nr. L 166 vom 16. 6. 1989, S. 66.

(4) ABl. Nr. L 325 vom 11. 11. 1992, S. 25.

ANHANG

Die Anlagen I und II der Richtlinie 66/402/EWG werden wie folgt geändert:

1. Anlage I:

a) In den Nummern 2 und 3 werden nach den Worten "Secale Cereale" die Worte "Hybride ausgenommen" hinzugefügt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a) hinzugefügt:

"3a) Roggenhybride:

a) Der Bestand genügt folgenden Normen hinsichtlich der Entfernungen zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein hinsichtlich der die Erbkomponenten kennzeichnenden Merkmale, einschließlich der männlichen Sterilität.

Insbesondere genügt der Bestand folgenden Normen und sonstigen Voraussetzungen:

i) Die Anzahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die als eindeutig nicht echt in bezug auf die Komponente festgestellt werden können, überschreitet nicht folgende Werte:

- 1 je 30 m² bei der Erzeugung von Basissaatgut,

- 1 je 10 m² bei der Erzeugung von zertifiziertem Saatgut. Diese Norm gilt bei amtlichen Feldbesichtigungen nur für die weibliche Komponente;

ii) bei Basissaatgut muß der Sterilitätsgrad der männlichen sterilen Komponente im Fall der Ausnutzung der männlichen Sterilität mindestens 98 % betragen.

c) Wo dies angemessen ist, wird zertifiziertes Saatgut im gemischten Anbau einer männlich-sterilen weiblichen Komponente mit einer die männliche Fruchtbarkeit wiederherstellenden männlichen Komponente erzeugt."

2. Anlage II:

a) In Nummer 1 werden die Worte "Hybridensorten von Sorghum spp. und Zea Mays" ersetzt durch die Worte "Hybridensorten von Secale Cereale, Sorghum spp. und Zea Mays".

b) In Nummer 1 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

"C. Roggenhybride

Saatgut wird als zertifiziertes Saatgut erst anerkannt, wenn die Ergebnisse eines amtlichen Nachkontrollanbaus ordnungsgemäß berücksichtigt wurden, der in der Vegetationsperiode des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts durchgeführt wurde, um auf der Grundlage amtlich gezogener Proben festzustellen, daß das Basissaatgut den in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für die Echtheit und Reinheit von Basissaatgut hinsichtlich der Merkmale der Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität, genügt hat."

c) Nummer 3 wird durch folgende Nummer ersetzt:

"3. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt.

Insbesondere genügt das Saatgut folgenden Normen hinsichtlich der Claviceps purpurea (Hoechstanzahl der Sklerotien oder ihrer Bruchstücke in einer Probe mit dem in Anlage III Spalte 4 angegebenen Gewicht):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>