31995L0001

Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

Amtsblatt Nr. L 052 vom 08/03/1995 S. 0001 - 0040


RICHTLINIE 95/1/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit sowie der maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

gestützt auf die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (),

auf Vorschlag der Kommission (),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist. Zu diesem Zweck müssen entsprechende Maßnahmen getroffen werden.

Die Methoden zur Ermittlung der bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit sowie des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung des Motors von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Dadurch wird der Warenverkehr in der Gemeinschaft behindert.

Die Hemmnisse für das Funktionieren des Binnenmarktes lassen sich beseitigen, wenn alle Mitgliedstaaten anstelle ihrer nationalen Rechtsvorschriften gleich Vorschriften erlassen.

Die Einführung harmonisierter Vorschriften für Methoden zur Ermittlung der bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit sowie des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen ist notwendig, damit auf alle Typen dieser Fahrzeuge die Betriebserlaubnis- und Bauartgenehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie 92/61/EWG angewendet werden können -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die Methoden zur Ermittlung der bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit sowie des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung des Motors aller Fahrzeugtypen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 91/61/EWG.

Artikel 2

Das Verfahren zur Erteilung der Bauartgenehmigung in bezug auf die bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit sowie der maximale Motordrehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors (Meßmethoden) eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtypes sowie die Bedingungen für den freien Warenverkehr mit diesen Fahrzeugen sind in der Richtlinie 92/61/EWG festgelegt.

Artikel 3

Binnen zwei Jahren nach Annahme dieser Richtlinie führt die Kommission eine neue, eingehende Untersuchung durch, um zu ermitteln, ob zwischen Unfällen und einer maximalen Motornutzleistung von mehr als 74 kW ein Zusammenhang besteht. Bei dieser Untersuchung werden die neuesten wissenschaftlichen Forschungsergebnisse gesichtet und analysiert und gleichzeitig weitere gebotene Forschungsarbeiten durchgeführt, so daß endgültige Empfehlungen für eine entsprechende Politik ausgesprochen werden können. Ausgehend von den Ergebnissen der Untersuchung wird die Kommission erforderlichenfalls Vorschläge für neue Rechtsvorschriften vorlegen.

Artikel 4

Die zur Anpassung der Anhänge I und II an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG () erlassen.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 2. August 1996 die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Ab dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt dürfen die Mitgliedstaaten die erstmalige Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die dieser Richtlinie entsprechen, nicht untersagen.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 2. Februar 1997 an.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnen, die Erstzulassung sowie Folgezulassungen von Kraftfahrzeugen mit einer maximalen Nutzleistung von mehr als 74 kW in ihrem Hoheitsgebiet zu verweigern.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 2. Februar 1995.

Für das Europäische Parlament

Der Präsident

K. HÄNSCH

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. JUPPÉ

() ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 72.

() ABl. Nr. C 93 vom 13. 4. 1992, S. 116.

() ABl. Nr. C 313 vom 30. 11. 1992, S. 7.

() Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 1993 (ABl. Nr. C 72 vom 15. 3. 1993, S. 128), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Juni 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 1994 (ABl. Nr. C 205 vom 25. 7. 1994, S. 159); gemeinsamer Vorschlag des Vermittlungsausschusses vom 13. Dezember 1994.

() ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 1).

ANHANG I

VORSCHRIFTEN FÜR DIE ERMITTLUNG DER BAUARTBEDINGTEN HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT

1. VORSCHRIFTEN

1.1. Die bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs wird nach den nachstehenden Vorschriften ermittelt.

2. VORBEREITUNG DES FAHRZEUGS

2.1. Das Fahrzeug muß sauber sein; nur die Hilfseinrichtungen, die zum Betrieb des Fahrzeugs während der Prüfung erforderlich sind, dürfen in Betrieb sein.

2.2. Die Einstellung der Kraftstoffzuführung und der Zündung, die Viskosität der Schmiermittel für die beweglichen mechanischen Teile sowie der Reifendruck haben den Vorschriften des Herstellers zu entsprechen.

2.3. Der Motor, das Getriebe und die Reifen müssen nach den Vorschriften des Herstellers ordnungsgemäß eingefahren sein.

2.4. Vor der Prüfung müssen sich alle Teile des Fahrzeugs in einem wärmestabilen Zustand bei normaler Betriebstemperatur befinden.

2.5. Die Masse des Fahrzeugs muß die Masse in fahrbereitem Zustand sein.

2.6. Die Lastverteilung auf die Räder muß den Angaben des Herstellers entsprechen.

3. FAHRER

3.1. Fahrzeuge ohne Aufbau

3.1.1. Die Masse des Fahrers muß 75 kg ± 5 kg, seine Größe 1,75 m ± 0,05 m betragen. Bei Kleinkrafträdern betragen die Toleranzen jedoch nur ± 2 kg bzw. ± 0,02 m.

3.1.2. Der Fahrer muß mit einer ihm passenden Kombination oder gleichwertiger Kleidung bekleidet sein.

3.1.3. Er muß auf dem für den Fahrer vorgesehenen Sitz sitzen, die Füße auf den Pedalen oder Fußstützen und die Arme in normaler ausgestreckter Haltung haben. Bei Fahrzeugen, die mit sitzendem Fahrer eine Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 120 km/h erreichen, muß der Fahrer die Ausrüstung haben und sich in der Haltung befinden, die vom Fahrzeughersteller empfohlen werden. Diese Haltung muß es dem Fahrer jedoch gestatten, das Fahrzeug während der gesamten Prüffahrt ständig unter Kontrolle zu halten. Die Haltung des Fahrers darf sich während der gesamten Prüfdauer nicht verändern; die Haltung ist im Prüfprotokoll zu beschreiben oder anhand von Fotografien darzustellen.

3.2. Fahrzeuge mit Aufbau

3.2.1. Die Masse des Fahrers muß 75 kg ± 5 kg betragen. Bei Kleinkrafträdern beträgt die Toleranz jedoch nur ± 2 kg.

4. MERKMALE DER PRÜFSTRECKE

4.1. Die Prüfversuche sind auf einer Straße durchzuführen, die:

4.1.1. es gestattet, die Hoechstgeschwindigkeit auf einer Meßbahn gemäß Abschnitte 4.2 aufrechtzuerhalten. Die Beschleunigungsstrecke vor der Meßbahn muß hinsichtlich Belag und Längsprofil genauso beschaffen sein wie die Meßbahn und außerdem ausreichend lang sein, damit die Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs erreicht werden kann;

4.1.2. sauber, glatt, trocken, asphaltiert oder mit einem gleichwertigen Belag versehen ist;

4.1.3. in Längsrichtung keine größere Steigung als 1% und keine größere Schrägneigung als 3% aufweist. Die Höhenunterschiede zwischen zwei beliebigen Punkten der Prüfbahn dürfen nicht größer als 1 m sein.

4.2. Die möglichen Formen der Meßbahn sind in den Abschnitten 4.2.1, 4.2.2 und 4.2.3 abgebildet.

4.2.1. Typ 1

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

4.2.2. Typ 2

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

4.2.3. Typ 3

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

4.2.3.1. Die beiden Meßbahnen L müssen gleich lang sein und praktisch parallel verlaufen.

4.2.3.2. Sind die beiden Meßbahnen L gekrümmt, so muß die Zentrifugalkraft ungeachtet der Bestimmungen in Abschnitt 4.1.3 durch eine entsprechende Kurvenüberhöhung ausgeglichen werden.

4.2.3.3. Statt der beiden Bahnen L gemäß Abschnitt 4.2.3.1 darf die Meßbahn mit der Gesamtlänge der ringförmigen Prüfstrecke zusammenfallen. In diesem Fall muß der Halbmesser der Kurven mindestens 200 m betragen und die Zentrifugalkraft durch eine entsprechende Kurvenüberhöhung ausgeglichen werden.

4.3. Die Länge L der Meßbahn ist in Abhängigkeit von der Genauigkeit der zur Bestimmung der Zeit t für das Durchfahren der Meßstrecke angewandten Methode zu wählen, damit der Wert der tatsächlichen Geschwindigkeit mit einer Genauigkeit von ± 1% bestimmt werden kann. Werden die Meßgeräte manuell bedient, so darf die Länge L der Meßbahn nicht geringer als 500 m sein. Wurde für die Meßbahn der Typ 2 gewählt, so müssen zur Bestimmung der Zeit t elektronische Meßgeräte benutzt werden.

5. ATMOSPHÄRISCHE BEDINGUNGEN

Luftdruck: 97 kPa ± 6 kPa.

Temperatur: zwischen 278 und 308 K.

Relative Luftfeuchtigkeit: 30 bis 90%.

Maximale Windgeschwindigkeit: 3 m/s.

6. PRÜFVERFAHREN

6.1. Es ist der Getriebegang einzulegen, der es dem Fahrzeug gestattet, auf ebener Strecke seine Hoechstgeschwindigkeit zu erreichen. Der Gashebel ist in Vollgasstellung zu halten; die Gemischanreicherungseinrichtungen sind außer Betrieb zu setzen.

6.2. Bei Fahrzeugen ohne Aufbau hat der Fahrer seine in Abschnitt 3.1.3 definierte Fahrhaltung beizubehalten.

6.3. Das Fahrzeug muß in die Meßbahn mit stabilisierter Geschwindigkeit einfahren. Meßbahnen des Typs 1 und des Typs 2 sind nacheinander in beiden Richtungen zu durchfahren.

6.3.1. Bei einer Meßbahn des Typs 2 ist es zulässig, daß die Prüfung nur in einer Richtung erfolgt, wenn es dem Fahrzeug aufgrund der Beschaffenheit der Prüfstrecke nicht möglich ist, seine Hoechstgeschwindigkeit auch in der Gegenrichtung zu erreichen. In diesem Fall:

6.3.1.1. muß die Prüfstrecke unmittelbar hintereinander fünfmal durchfahren werden;

6.3.1.2. darf die axiale Windkraft eine Geschwindigkeit von 1 m/s nicht übersteigen.

6.4. Bei einer Meßbahn des Typs 3 müssen die beiden Bahnen "L" ohne Unterbrechung nacheinander in einer Richtung durchfahren werden.

6.4.1. Fällt die Meßbahn mit der Gesamtlänge der Prüfstrecke zusammen, ist sie mindestens zweimal in einer Richtung zu durchfahren. Die Differenz zwischen den äußersten Zeitmeßwerten darf 3% nicht übersteigen.

6.5. Kraftstoff und Schmiermittel müssen den Empfehlungen des Herstellers entsprechen.

6.6. Die Gesamtzeit t, die zum Durchfahren der Meßbahn in beiden Richtungen erforderlich ist, muß auf 0,7% genau ermittelt werden.

6.7. Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit

Die Durchschnittsgeschwindigkeit V (km/h) beim Prüfversuch wird wie folgt ermittelt:

6.7.1. Bei einer Meßbahn des Typs 1 oder 2:

V = >NUM>3,6 × 2 L >DEN>t = >NUM>7,2 L >DEN>t

Dabei ist:

L = Länge der Meßbahn (m).

t = Zeit (s) für das Durchfahren der Meßbahn L (m).

6.7.2. Bei einer nur in einer Richtung durchfahrenen Meßbahn des Typs 2:

V = Va

Dabei ist:

Va = beim jeweiligen Durchfahren gemessene Geschwindigkeit (km/h) = >NUM>3,6 L >DEN>t

mit: t = Zeit (s) für das Durchfahren der Meßbahn L (m).

6.7.3. Meßbahn des Typs 3

6.7.3.1. Bei einer aus zwei Teilen L bestehenden Meßbahn (siehe Abschnitt 4.2.3.1):

V = >NUM>3,6 × 2 L >DEN>t = >NUM>7,2 L >DEN>t

Dabei ist:

L = Länge der Meßbahn (m)

t = Gesamtzeit (s) für das Durchfahren der beiden Meßbahnen L (m).

6.7.3.2. Bei einer Meßbahn, die mit der Gesamtlänge der ringförmigen Prüfstrecke zusammenfällt (siehe Abschnitt 4.2.3.3):

V = Va . k

Dabei ist:

Va = gemessene Geschwindigkeit (km/h) = >NUM>3,6 L >DEN>t

mit:

L = Länge der auf der ringförmigen Geschwindigkeitsprüfstrecke effektiv durchfahrenen Teilstrecke (m);

t = für das Durchfahren einer vollständigen Runde erforderliche Zeit (s)

t = >NUM>1 >DEN>n . Ói=1n . ti

mit:

n = Anzahl der Runden

ti = Zeit (s) pro Runde

k = Korrekturfaktor (1,00 ≤ k ≤ 1,05); dieser Korrekturfaktor gilt nur für die jeweilige ringförmige Geschwindigkeitsprüfstrecke und muß gemäß der Anlage 1 durch Versuche bestimmt werden.

6.8. Die Durchschnittsgeschwindigkeit muß mindestens zweimal hintereinander ermittelt werden.

7. HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT

Die Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs wird in km/h durch eine ganze Zahl ausgedrückt, die dem arithmetischen Mittel der bei zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen ermittelten Geschwindigkeitswerte, die nicht mehr als 3% voneinander abweichen dürfen, am nächsten kommt. Liegt das arithmetische Mittel genau in der Mitte zwischen zwei ganzen Zahlen, so wird aufgerundet.

8. TOLERANZEN BEI DER ERMITTLUNG DER HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT

8.1. Die vom technischen Dienst ermittelte Hoechstgeschwindigkeit darf um ± 5% von dem vom Hersteller angegebenen Wert abweichen.

8.2. Im Rahmen einer Konformitätsprüfung der Produktion darf die Hoechstgeschwindigkeit um ± 5% von dem bei der Bauartgenehmigungsprüfung ermittelten Wert abweichen. Für Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von ≤ 30 km/h wird diese Toleranz auf ± 10 % erhöht.

Anlage 1

Verfahren zur Ermittlung des Korrekturkoeffizienten für die ringförmige Prüfstrecke

1. Der Korrekturkoeffizient k für die Prüfstrecke ist bis zur zulässigen Hoechstgeschwindigkeit zu ermitteln.

2. Der Korrekturkoeffizient k ist für mehrere Geschwindigkeiten so festzulegen, daß die Differenz zwischen zwei nacheinander gemessenen Geschwindigkeiten 30 km/h nicht übersteigt.

3. Für jede gewählte Geschwindigkeit ist die Prüfung gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie durchzuführen, wobei die Wahl zwischen den beiden nachstehenden Möglichkeiten besteht :

3.1. auf gerader Strecke gemessene Geschwindigkeit Vd;

3.2. auf der ringförmigen Prüfstrecke gemessene Geschwindigkeit Va.

4. Die Werte Va und Vd sind für alle gemessenen Geschwindigkeiten auf ein Diagramm zu übertragen (Abbildung 1) und die aufeinanderfolgenden Punkte durch Geradensegmente zu verbinden.

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Abbildung 1

5. Für jede gemessene Geschwindigkeit wird der Koeffizient k durch nachstehende Formel ausgedrückt :

k = >NUM>Vd >DEN>Va

Anlage 2

Beschreibungsbogen in bezug auf die Hauptmerkmale des Fahrzeugtyps, von denen die bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit beeinflußt wird

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(dem Antrag auf Bauartgenehmigung beizufügen, falls dieser unabhängig vom Antrag auf Betriebserlaubnis für das Fahrzeug eingereicht wird)

Laufende Nr. (vom Antragsteller zu vergeben) : ...

Dem Antrag auf Bauartgenehmigung bezüglich der bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps sind Angaben zu folgenden Abschnitten des Anhangs II Buchstabe A der Richtlinie 92/61/EWG beizufügen :

0.1,

0.2,

0.4 bis 0.6,

2.1 bis 2.2.1,

3.0 bis 3.1.1,

4.1 bis 4.6,

5.2,

5.2.2.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 3

Angabe der Behörde Bauartgenehmigungsbogen betreffend die bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

MUSTER

Protokoll Nr. ... des technischen Dienstes ... vom ...

Nr. der Bauartgenehmigung : ... Nr. der Erweiterung : ...

1. Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugs : ...

2. Fahrzeugtyp : ...

3. Name und Anschrift des Herstellers : ...

4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ...

5. Das Fahrzeug wurde zur Prüfung vorgeführt am : ...

6. Hoechstgeschwindigkeit : ... km/h.

7. Die Bauartgenehmigung wird erteilt/verweigert ().

8. Ort : ...

9. Datum : ...

10. Unterschrift : ...

() Nichtzutreffendes streichen.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG II

VORSCHRIFTEN FÜR DIE ERMITTLUNG DES MAXIMALEN DREHMOMENTS UND DER MAXIMALEN NUTZLEISTUNG DES MOTORS

1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1.1. Zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung von Fremdzündungsmotoren für Kleinkrafträder findet Anlage 1 Anwendung.

1.2. Zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung von Fremdzündungsmotoren für Krafträder oder Dreiradkraftfahrzeuge findet Anlage 2 Anwendung.

1.3. Zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung von Selbstzündungsmotoren findet Anlage 3 Anwendung.

Anlage 1

Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung von Fremdzündungsmotoren für Kleinkrafträder

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

1.1. "Nutzleistung"

Leistung, die bei der vom Hersteller festgelegten Drehzahl auf einem Prüfstand an der Kurbelwelle oder dem entsprechenden Bauteil mit den in Tabelle 1 aufgeführten Hilfseinrichtungen abgenommen wird. Wenn die Leistungsmessung nur an dem mit einem Getriebe ausgerüsteten Motor durchgeführt werden kann, wird dem Wirkungsgrad des Getriebes Rechnung getragen;

1.2. "maximale Nutzleistung"

größte Nutzleistung des Motors, gemessen unter Vollastbedingungen;

1.3. "Drehmoment"

unter den in Abschnitt 1.1 angegebenen Bedingungen gemessenes Drehmoment;

1.4. "maximales Drehmoment"

größtes Drehmoment des Motors, gemessen unter Vollastbedingungen;

1.5. "Hilfseinrichtungen"

die in Tabelle 1 aufgeführten Geräte und Einrichtungen;

1.6. "serienmäßige Ausrüstung"

jede vom Hersteller für einen bestimmten Verwendungszweck vorgesehene Ausrüstung;

1.7. "Motortyp"

Motoren, die sich in den in Unteranlage 1 angegebenen Hauptmerkmalen nicht unterscheiden.

2. GENAUIGKEIT DER DREHMOMENT- UND LEISTUNGSMESSUNGEN UNTER VOLLASTBEDINGUNGEN

2.1. Drehmoment:

± 2 % des gemessenen Drehmoments.

2.2. Drehzahl:

Die Meßgenauigkeit muß bei ± 1 % liegen.

2.3. Kraftstoffverbrauch:

± 2 % für die verwendeten Einrichtungen insgesamt.

2.4. Temperatur der vom Motor angesaugten Luft:

± 2 K.

2.5. Luftdruck:

± 70 Pa.

2.6. Druck in der Auspuffanlage und Unterdruck der angesaugten Luft:

± 25 Pa.

3. MESSUNG DES MAXIMALEN DREHMOMENTS UND DER MAXIMALEN NUTZLEISTUNG DES MOTORS

3.1. Hilfseinrichtungen

3.1.1. Einzubeziehende Hilfseinrichtungen

Bei der Prüfung sind die Hilfseinrichtungen, die für den Betrieb des Motors zu dem beabsichtigten Verwendungszweck erforderlich und in Tabelle 1 aufgelistet sind, auf dem Prüfstand möglichst an der Stelle anzubringen, die sie bei ihrer wirklichen Verwendung einnehmen würden.

3.1.2. Nicht einzubeziehende Hilfseinrichtungen

Bestimmte Hilfseinrichtungen, die nur zur Benutzung des Fahrzeugs erforderlich sind und gegebenenfalls am Motor angebracht würden, sind für die Prüfungen auszubauen.

Bei nicht ausbaubaren Ausrüstungen darf die von ihnen aufgenommene Leerlaufleistung ermittelt und zu der gemessenen Leistung hinzuaddiert werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3.2. Einstellbedingungen

Die Einstellbedingungen für die Prüfungen zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung sind aus Tabelle 2 zu ersehen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3.3. Prüfbedingungen

3.3.1. Die Prüfungen zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung sind mit dem Gashebel in Vollgasstellung durchzuführen, wobei der Motor gemäß Tabelle 1 ausgerüstet sein muß.

3.3.2. Die Messungen sind bei normalen und stabilisierten Betriebsbedingungen durchzuführen; die Versorgung des Motors mit Luft muß ausreichend sein. Die Motoren müssen entsprechend den vom Hersteller empfohlenen Bedingungen eingefahren sein. Die Verbrennungsräume dürfen in begrenztem Maße Rückstände enthalten.

Die Prüfbedingungen, wie beispielsweise die Lufteintrittstemperatur, müssen den Bezugsbedingungen gemäß Abschnitt 4.2 weitestgehend angenähert werden, damit der Korrekturfaktor möglichst niedrig ist.

3.3.3. Die Temperatur der vom Motor angesaugten Luft (Umgebungsluft) muß in einer Entfernung von höchstens 0,15 m vor dem Eintritt in den Luftfilter bzw. vor dem Lufteintrittstrichter, falls kein Filter vorhanden ist, ermittelt werden. Das Thermometer oder das Thermoelement muß gegen Wärmeabstrahlung geschützt und direkt im Luftstrom untergebracht werden. Es muß auch gegen die Benetzung durch Kraftstoff geschützt sein. Es sind so viele Meßstellen vorzusehen, daß eine repräsentative mittlere Eintrittstemperatur ermittelt werden kann.

3.3.4. Es darf keine Messung durchgeführt werden, bevor nicht das Drehmoment, die Drehzahl und die Temperaturen mindestens 30 Sekunden lang konstant bleiben.

3.3.5. Eine für die Messungen zugrunde gelegte Drehzahl darf um nicht mehr als ± 2% schwanken.

3.3.6. Bremsleistung und Lufteintrittstemperatur sind gleichzeitig zu ermitteln; die Meßwerte sind als Mittelwert zweier stabilisierter nacheinander gemessener Werte zu bilden, die bei der Bremsleistung um nicht mehr als 2% voneinander abweichen dürfen.

3.3.7. Bei der Messung der Drehzahl und des Verbrauchs durch eine selbstauslösende Einrichtung muß die Meßzeit mindestens zehn Sekunden, bei einer Messung durch eine handbetätigte Einrichtung mindestens 20 Sekunden betragen.

3.3.8. Die am Motoraustritt ermittelte Temperatur der Kühlfluessigkeit muß auf ± 5 K genau auf der vom Hersteller angegebenen oberen Regelungstemperatur des Thermostats gehalten werden. Macht der Hersteller keine diesbezüglichen Angaben, so muß die Temperatur bei 353 K ± 5 K liegen.

Bei luftgekühlten Motoren muß die Temperatur an einem vom Hersteller angegebenen Punkt auf +0/-20 K genau auf dem vom Hersteller für die Bezugsbedingungen genannten Hoechstwert gehalten werden.

3.3.9. Die Temperatur des Kraftstoffs muß am Eintritt in den Vergaser oder in die Einspritzpumpe gemessen und innerhalb der vom Hersteller festgelegten Grenzwerte gehalten werden.

3.3.10. Die im Kurbelgehäuse oder gegebenenfalls am Austritt aus dem Ölkühler gemessene Temperatur des Schmiermittels muß innerhalb der vom Hersteller festgelegten Grenzwerte liegen.

3.3.11. Die Temperatur der Abgase ist in der Auspuffleitung in der Nähe des (der) Auspuffkrümmerflansche(s) oder der Auspufföffnung(en) zu messen.

3.3.12. Kraftstoff

Es ist ein handelsüblicher Kraftstoff zu verwenden, der keine rauchverhindernden Zusätze enthält ().

3.4. Durchführung der Prüfungen

Die Messungen sind bei einer ausreichenden Anzahl unterschiedlicher Drehzahlen durchzuführen, damit die Vollastkennlinie zwischen der vom Hersteller angegebenen Mindest- und Hoechstdrehzahl korrekt ermittelt werden kann. In diesem Drehzahlbereich muß die Drehzahl liegen, bei der der Motor seine maximale Nutzleistung und sein maximales Drehmoment abgibt. Für jede Drehzahl ist ein Mittelwert aus mindestens zwei stabilisierten Messungen zu ermitteln.

3.5. Die in Unteranlage 1 angegebenen Daten sind festzuhalten.

4. KORREKTURFAKTOREN FÜR DREHMOMENT UND LEISTUNG

4.1. Begriffsbestimmung für die Faktoren á1 y á2a1 y á2 sind die Faktoren, mit denen das ermittelte Drehmoment bzw. die ermittelte Leistung multipliziert werden muß, um da Drehmoment bzw. die Motorleistung unter den atmosphärischen Bezugsbedingungen nach Abschnitt 4.2 und den mechanischen Wirkungsgrad der Kraftübertragung nach Abschnitt 4.5 zu ermitteln.

4.2. Atmosphärische Bezugsbedingungen

4.2.1. Temperatur

25 °C (298 K).

4.2.2. Bezugsdruck (trocken) (Pso)

99 kPa (990 mbar).

4.3. Grenzen für die Verwendung des Korrekturfaktors

Die Korrekturformel läßt sich nur anwenden, wenn der Korrekturfaktor zwischen 0,93 und 1,07 liegt.

Werden diese Grenzwerte überschritten, so müssen im Prüfbericht der erhaltene, korrigierte Wert genannt und die Prüfbedingungen (Temperatur und Druck) genau beschrieben werden.

Anmerkung:

Die Prüfungen dürfen in klimatisierten Räumen durchgeführt werden, in denen sich die atmosphärischen Bedingungen regeln lassen.

4.4. Ermittlung des Korrekturfaktors á1

Der Korrekturfaktor ist mit den in Abschnitt 4.3 genannten Einschränkungen anhand folgender Formel zu ermitteln:

á1 = (>NUM>99 >DEN>Ps)1,2 . (>NUM>T >DEN>298)0,6

Dabei ist:

T = die absolute Temperatur der vom Motor angesaugten Luft in K;

P = der atmosphärische Gesamtdruck in kPa;

PV = der Wasserdampfdruck in kPa;

PS = P-PV.

Diese Formel gilt für das an der Bremse abgelesene Drehmoment bzw. die dort abgelesene Leistung ohne Berücksichtigung des mechanischen Wirkungsgrades des Motors.

4.5. Ermittlung des Korrekturfaktors für den mechanischen Wirkungsgrad der Kraftübertragung á2

Ermittlung des Faktors á2

- Wenn der Meßpunkt am Ausgang der Kurbelwelle liegt, hat dieser Faktor den Wert von 1;

- wenn der Meßpunkt nicht am Ausgang der Kurbelwelle liegt, ist der Faktor nach folgender Formel zu errechnen:

á2 = >NUM>1 >DEN>nt

Dabei ist nt der Wirkungsgrad der Kraftübertragung zwischen Kurbelwelle und Meßpunkt.

Dieser Wirkungsgrad der Kraftübertragung nt wird durch das Produkt (Multiplikation) des Wirkungsgrades nj eines jeden einzelnen Bauteils der Kraftübertragungseinrichtung nach folgender Gleichung bestimmt:

nt = n1 x n2 x ... x nj

Der Wirkungsgrad nj der einzelnen Bauteile der Kraftübertragungseinrichtung ist nachstehender Tabelle zu entnehmen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. PRÜFBERICHT

Der Prüfbericht muß die Ergebnisse und alle erforderlichen Berechnungen zur Bestimmung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung gemäß Unteranlage 2 sowie die Merkmale des Motors gemäß Unteranlage 1 enthalten.

Ferner muß der Prüfbericht folgende Angaben enthalten:

Prüfbedingungen

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Bei maximaler Nutzleistung gemessene Drücke

Luftdruck: ... kPa

Wasserdampfdruck: ... kPa

Abgasgegendruck (): ... kPa

Unterdruck in der Ansaugleitung (): ... kPa

Bei maximaler Nutzleistung des Motors gemessene Temperaturen

Temperatur der Ansaugluft: ... K

Temperatur der Kühlfluessigkeit beim Austritt aus dem Motor: ... K ()

Temperatur am Bezugspunkt, bei Luftkühlung: ... K ()

Temperatur des Öls: ... K (der Meßpunkt ist anzugeben)

Temperatur des Kraftstoffs am Eintritt des Vergasers/der Einspritzpumpe (): K

Temperatur des Kraftstoffs in der Einrichtung zur Messung des Kraftstoffverbrauchs: K

Temperatur der Abgase, gemessen in der Auspuffleitung am Auspuffkrümmerflansch (): ... K

Merkmale des Dynamometers

Marke: ...

Typ: ...

Kraftstoff

Bei Motoren mit Fremdzündung und Flüssigkraftstoff

Marke: ...

Spezifikation: ...

Antiklopfmittel (Blei usw.)

Typ: ...

Gehalt in mg/l: ...

Oktanzahl:

ROZ: ...

MOZ: ...

Dichte bei 15 °C: ... bei 4 °C: ...

Heizwert: ... kJ/kg

Schmierstoff

Marke: ...

Spezifikation: ...

SAE-Viskositätsklasse: ...

() Zu messen bei Verwendung anderer als der Original-Ansaugsysteme.

() Nichtzutreffendes streichen.

() Stellung angeben.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Detaillierte Meßergebnisse Motorleistungen

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Motordrehzahl in min -1

Drehzahl der Leistungsbremse in min-1

Leistungsbremslast in N

an der Kurbelwelle gemessenes Drehmoment in Nm

gemessene Leistung in kW

Prüfbedingungen Luftdruck in kPa

Temperatur der Ansaugluft in K

Wasserdampfdruck in kPa

Atmosphären-Korrekturfaktor, á1

mechanischer Korrekturfaktor, á2

korrigiertes Drehmoment an der Kurbelwelle in Nm

korrigierte Leistung in kW

spezifischer Kraftstoffverbrauch () in g/kW.h

Kühltemperatur des Motors in K ()

Öltemperatur am Meßpunkt in K

Abgastemperatur in K

Lufttemperatur nach dem Kompressor in K

Druck nach dem Kompressor in kPa

() Ohne Leistungskorrektur durch Atmosphären-Korrekturfaktor.

() Die Meßpunkte sind anzugeben: Die Messung wurde durchgeführt (Nichtzutreffendes streichen):

a) am Austritt der Kühlfluessigkeit,

b) an der Dichtung der Zündkerze,

c) an anderen Stellen (bitte genau angeben).

>ENDE EINES SCHAUBILD>

6. TOLERANZEN BEI DER ERMITTLUNG DES MAXIMALEN DREHMOMENTS UND DER MAXIMALEN NUTZLEISTUNG

6.1. Das vom technischen Dienst ermittelte maximale Drehmoment bzw. die entsprechend ermittelte maximale Nutzleistung des Motors darf bei einer gemessenen Leistung von ≤ 1 kW um ± 10% und bei einer gemessenen Leistung von > 1 kW um ± 5% von den vom Hersteller angegebenen Werten abweichen, wobei für die Motordrehzahl eine Toleranz von 1,5% gilt.

6.2. Im Rahmen einer Konformitätsprüfung der Produktion darf das maximale Drehmoment bzw. die maximale Nutzleistung eines Motors bei einer gemessenen Leistung von ≤ 1 kW um ± 20% und bei einer gemessenen Leistung von > 1 kW um ± 10% von den bei der Bauartgenehmigungsprüfung ermittelten Werten abweichen.

Unteranlage 1

Beschreibungsbogen in bezug auf die Hauptmerkmale des Motortyps (), von denen das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung beeinflusst werden

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(Fremdzündungsmotoren für Kleinkrafträder)

(dem Antrag auf Bauartgenehmigung beizufügen, falls dieser unabhängig vom Antrag auf Betriebserlaubnis für das Fahrzeug eingereicht wird)

Laufende Nr. (vom Antragsteller zu vergeben): ...

Dem Antrag auf Bauartgenehmigung bezüglich des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung des Motors eines Kleinkraftradtyps sind Angaben zu folgenden Abschnitten des Anhangs II Buchstabe A der Richtlinie 92/61/EWG beizufügen:

0.1,

0.2,

0.4 bis 0.6,

3 bis 3.2.2,

3.2.4 bis 3.2.4.1.5,

3.2.4.3 bis 3.2.12.2.1,

3.5 bis 3.6.3.1.2.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Unteranlage 2

Angabe der Behörde Bauartgenehmigungsbogen betreffend das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors eines Kleinkraftradtyps

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

MUSTER

Protokoll Nr. ... des technischen Dienstes ... vom ...

Nr. der Bauartgenehmigung: ... Nr. der Erweiterung: ...

1. Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugs: ...

2. Fahrzeugtyp: ...

3. Name und Anschrift des Herstellers: ...

4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: ...

5. Das Fahrzeug wurde zur Prüfung vorgeführt am: ...

6. Maximales Drehmoment: ......... Nm bei ... min-1

7. Maximales Nutzleistung: ......... kW bei ... min-1

8. Die Bauartgenehmigung wird erteilt/verweigert ().

9. Ort: ...

10. Datum: ...

11. Unterschrift: ...

() Nichtzutreffendes streichen.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 2 Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung von Fremdzündungsmotoren für Krafträder oder Dreiradkraftfahrzeuge

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

1.1. "Nutzleistung"

Leistung, die bei der vom Hersteller festgelegten Drehzahl auf einem Prüfstand an der Kurbelwelle oder dem entsprechenden Bauteil mit den in Tabelle 1 aufgeführten Hilfseinrichtungen abgenommen wird. Wenn die Leistungsmessung nur an dem mit einem Getriebe ausgerüsteten Motor durchgeführt werden kann, wird dem Wirkungsgrad des Getriebes Rechnung getragen;

1.2. "maximale Nutzleistung"

größte Nutzleistung des Motors, gemessen unter Vollastbedingungen;

1.3. "Drehmoment"

unter den in Abschnitt 1.1 angegebenen Bedingungen gemessenes Drehmoment;

1.4. "maximales Drehmoment"

größtes Drehmoment des Motors, gemessen unter Vollastbedingungen;

1.5. "Hilfseinrichtungen"

die in Tabelle 1 aufgeführten Geräte und Einrichtungen;

1.6. "serienmäßige Ausrüstung"

jede vom Hersteller für einen bestimmten Verwendungszweck vorgesehene Ausrüstung;

1.7. "Motortyp"

Motoren, die sich in den in Unteranlage 1 angegebenen Hauptmerkmalen nicht unterscheiden.

2. GENAUIGKEIT DER DREHMOMENT- UND LEISTUNGSMESSUNGEN UNTER VOLLASTBEDINGUNGEN

2.1. Drehmoment:

± 1 % des gemessenen Drehmoments ().

2.2. Drehzahl:

die Meßgenauigkeit muß bei ± 1 % liegen.

2.3. Kraftstoffverbrauch:

± 1 % für die verwendeten Einrichtungen insgesamt.

2.4. Temperatur der vom Motor angesaugten Luft:

± 1 K.

2.5. Luftdruck:

± 70 Pa.

2.6. Abgasgegendruck und Unterdruck der Ansaugluft:

± 25 Pa.

3. MESSUNG DES MAXIMALEN DREHMOMENTS UND DER MAXIMALEN NUTZLEISTUNG DES MOTORS

3.1. Hilfseinrichtungen

3.1.1. Einzubeziehende Hilfseinrichtungen

Bei der Prüfung sind die Hilfseinrichtungen, die für den Betrieb des Motors zu dem beabsichtigten Verwendungszweck erforderlich und in Tabelle 1 aufgelistet sind, auf dem Prüfstand möglichst an der Stelle anzubringen, die sie bei ihrer wirklichen Verwendung einnehmen würden.

3.1.2. Nicht einzubeziehende Hilfseinrichtungen

Bestimmte Hilfseinrichtungen, die nur für den Betrieb des Fahrzeugs erforderlich sind und gegebenenfalls am Motor angebracht würden, sind für die Prüfungen auszubauen.

Bei nicht ausbaubaren Ausrüstungen darf die von ihnen aufgenommene Leerlaufleistung ermittelt und zu der gemessenen Leistung hinzuaddiert werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3.2. Einstellbedingungen

Die Einstellbedingungen für die Prüfungen zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung sind aus Tabelle 2 zu ersehen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3.3. Prüfbedingungen

3.3.1. Die Prüfungen zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung sind mit dem Gashebel in Vollgasstellung durchzuführen, wobei der Motor gemäß Tabelle 1 ausgerüstet sein muß.

3.3.2. Die Messungen sind bei normalen und stabilisierten Betriebsbedingungen durchzuführen; die Versorgung des Motors mit Luft muß ausreichend sein. Die Motoren müssen entsprechend dem vom Hersteller empfohlenen Bedingungen eingefahren sein. Die Verbrennungsräume dürfen in begrenztem Maße Rückstände enthalten.

Die Prüfbedingungen, wie beispielsweise die Lufteintrittstemperatur, müssen den Bezugsbedingungen gemäß Abschnitt 4.2 weitestgehend angenähert werden, damit der Korrekturfaktor möglichst niedrig ist.

Wenn das Kühlsystem auf dem Prüfstand den Mindestbedingungen für eine ordnungsgemäße Anlage genügt, jedoch nicht die Schaffung hinreichender Bedingungen für die Kühlung des Motors und somit für die Durchführung der Messungen unter normalen und stabilen Betriebsbedingungen gestattet, darf die in der Unteranlage 1 beschriebene Methode angewendet werden.

Die durch die Prüfanlage zu erfuellenden Mindestbedingungen und der Rahmen für die Durchführung der Prüfungen gemäß Unteranlage 1 sind nachstehend definiert:

V1 = ist die Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs;

V2 = ist die Hoechstgeschwindigkeit des Kühlluftstroms am Austritt aus dem Gebläse

Ø = ist der Querschnitt des Kühlluftstroms.

Sind V2 ≥ V1, und Ø ≥ 0,25 m², so sind die Mindestbedingungen erfuellt. Lassen sich die Betriebsbedingungen nicht stabilisieren, so wird die in der Unteranlage 1 beschriebene Methode angewendet.

Sind V2 < V1 und/oder Ø < 0,25 m², so gilt folgendes:

a) Wenn sich die Betriebsbedingungen stabilisieren lassen, wird die Methode nach Abschnitt 3.3 angewendet;

b) Wenn sich die Betriebsbedingungen nicht stabilisieren lassen, gilt folgendes:

i) sind V2 ≥ 120 km/h und Ø ≥ 0,25 m², so erfuellt die Anlage die Mindestbedingungen, und die in der Anlage 1 beschriebene Methode kann angewendet werden;

ii) sind V2 < 120 km/h und/oder Ø < 0,25 m², so erfuellt die Anlage nicht die Mindestbedingungen, und das Kühlsystem der Versuchseinrichtung muß verbessert werden.

In diesem Fall jedoch kann die Prüfung mit Einwilligung des Herstellers und der Behörde nach dem Verfahren gemäß Unteranlage 1 durchgeführt werden.

3.3.3. Die Temperatur der vom Motor angesaugten Luft (Umgebungsluft) muß in einer Entfernung von höchstens 0,15 m vor dem Eintritt in den Luftfilter bzw. vor dem Lufteintrittstrichter, falls kein Filter vorhanden ist, ermittelt werden. Das Thermometer oder das Thermoelement muß gegen Wärmeabstrahlung geschützt und direkt im Luftstrom untergebracht werden. Es muß auch gegen die Benetzung durch Kraftstoff geschützt sein.

Es sind so viele Meßstellen vorzusehen, daß eine repräsentative mittlere Eintrittstemperatur ermittelt werden kann.

3.3.4. Es darf keine Messung durchgeführt werden, bevor nicht das Drehmoment, die Drehzahl und die Temperaturen mindestens 30 Sekunden lang konstant bleiben.

3.3.5. Die Drehzahl darf während des Prüfdurchgangs bzw. der Messung um nicht mehr als ± 1% schwanken.

3.3.6. Bremsleistung und Lufteintrittstemperatur sind gleichzeitig zu ermitteln; die Meßwerte sind als Mittelwert zweier stabilisierter nacheinander gemessener Werte zu bilden, die bei der Bremsleistung um nicht mehr als 2% voneinander abweichen dürfen.

3.3.7. Die am Motoraustritt ermittelte Temperatur der Kühlfluessigkeit muß auf ± 5 K genau auf der vom Hersteller angegebenen oberen Regelungstemperatur des Thermostats gehalten werden. Macht der Hersteller keine diesbezüglichen Angaben, so muß die Temperatur bei 353 K ± 5 K liegen.

Bei luftgekühlten Motoren muß die Temperatur an einem vom Hersteller angegebenen Punkt auf +0/-20 K genau auf dem vom Hersteller für die Bezugsbedingungen genannten Hoechstwert gehalten werden.

3.3.8. Die Temperatur des Kraftstoffs muß am Eintritt in den Vergaser oder in die Einspritzpumpe gemessen und innerhalb der vom Hersteller festgelegten Grenzwerte gehalten werden.

3.3.9. Die im Kurbelgehäuse oder gegebenenfalls am Austritt aus dem Ölkühler gemessene Temperatur des Schmiermittels muß innerhalb der vom Hersteller festgelegten Grenzwerte liegen.

3.3.10. Die Temperatur der Abgase ist in der Auspuffleitung oder in der Nähe des Auspuffkrümmerflansches (bzw. der Auspuffkrümmerflansche) zu messen.

3.3.11. Wird zur Ermittlung der Drehzahl und des Verbrauchs eine selbstauslösende Einrichtung verwendet, so muß die Meßdauer mindestens 10 s betragen; wird die Meßeinrichtung von Hand bedient, so muß die Meßdauer mindestens 20 s betragen.

3.3.12. Kraftstoff

(siehe Anlage 1 Abschnitt 3.3.12)

3.3.13. Kann kein Standard-Auspufftopf verwendet werden, so ist für die Prüfung eine Einrichtung zu wählen, die mit den normalen Betriebsbedingungen des Motors entsprechend den Angaben des Herstellers zu vereinbaren ist.

Insbesondere darf in der Prüfstelle bei laufendem Motor an dem Punkt, wo die Auspuffanlage des Prüfstandes angeschlossen ist, in der Abgasleitung kein Druck entstehen, der vom atmosphärischen Druck um mehr als ± 740 Pa (7,4 mbar) abweicht, sofern der Hersteller den Gegendruck vor der Prüfung nicht ausdrücklich festgelegt hat; in diesem Falle ist der geringere Wert der beiden Druckwerte zugrunde zu legen.

3.4. Durchführung der Prüfungen

Die Messungen sind bei einer ausreichenden Anzahl unterschiedlicher Drehzahlen durchzuführen, damit die Vollastkennlinie zwischen der vom Hersteller angegebenen Mindest- und Hoechstdrehzahl korrekt ermittelt werden kann. In diesem Drehzahlbereich muß die Drehzahl liegen, bei der der Motor seine maximale Nutzleistung und sein maximales Drehmoment abgibt. Für jede Drehzahl ist ein Mittelwert aus mindestens zwei stabilisierten Messungen zu ermitteln.

3.5. Festzuhaltende Daten

Die in Unteranlage 2 angegebenen Daten sind festzuhalten.

4. KORREKTURFAKTOREN FÜR DREHMOMENT UND LEISTUNG

4.1. Begriffsbestimmung für die Faktoren á1 und á2

á1 und á2 sind die Faktoren, mit denen das ermittelte Drehmoment bzw. die ermittelte Leistung multipliziert werden muß, um das Drehmoment bzw. die Motorleistung unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades der bei den Prüfungen verwendeten Kraftübertragung (Faktor á1) zu ermitteln und an die atmosphärischen Bezugsbedingungen nach Abschnitt 4.2.1 anzupassen (Faktor á2).

Die Formel für den Leistungskorrekturfaktor lautet wie folgt:

P° = á1 × á2 × P

Dabei ist:

P° = der korrigierte Leistungswert (d.h. die Leistung unter den Bezugsbedingungen und am äußersten Ende der Kurbelwelle),

á2 = der Korrekturfaktor für den Wirkungsgrad der Kraftübertragung,

á1 = der Korrekturfaktor für die atmosphärischen Bezugsbedingungen,

P = die gemessene (beobachtete) Leistung.

4.2. Atmosphärische Bedingungen

4.2.1. Atmosphärische Bezugsbedingungen

4.2.1.1. Bezugstemperatur (T°)

298 K (25 °C).

4.2.1.2. Bezugsdruck (trocken) (Pso)

99 kPa.

4.2.2. Atmosphärische Prüfbedingungen

Während der Prüfung müssen die atmosphärischen Bedingungen innerhalb der nachstehenden Spanne liegen:

4.2.2.1. Prüftemperatur (T)

283 K < T < 318 K.

4.3. Ermittlung der Korrekturfaktoren

4.3.1. Ermittlung des Faktors á2

- Wenn der Meßpunkt am Ausgang der Kurbelwelle liegt, hat dieser Faktor den Wert 1;

- Wenn der Meßpunkt nicht am Ausgang der Kurbelwelle liegt, ist der Faktor nach folgender Formel zu errechnen:

á2 = >NUM>1>DEN>nt

Dabei ist nt der Wirkungsgrad der Kraftübertragung zwischen Kurbelwelle und Meßpunkt.

Dieser Wirkungsgrad der Kraftübertragung nt wird durch das Produkt (Multiplikation) des Wirkungsgrades nj eines jeden einzelnen Bauteils der Kraftübertragungseinrichtung nach folgender Gleichung bestimmt:

nt = n1 × n2 × ... × nj

Der Wirkungsgrad nj der einzelnen Bauteile der Kraftübertragungseinrichtung ist nachstehender Tabelle zu entnehmen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4.3.2. Bestimmung des Faktors á1 ()

4.3.2.1. Begriffsbestimmung der physikalischen Größen T und Ps sowie Korrekturfaktoren á1

T = ist die absolute Temperatur der vom Motor angesaugten Luft;

Ps = ist der atmosphärische Luftdruck (trocken) in Kilopascal (kPa), d.h. der Gesamtluftdruck unter Abzug des Wasserdampfdrucks.

4.3.2.2. Faktor á1

Der Korrekturfaktor á1 wird nach folgender Formel errechnet:

á1 = (>NUM>99 >DEN>Ps)1,2 . (>NUM>T >DEN>298)0,6

Diese Formel ist nur anzuwenden, wenn

0,93 ≤ á1 ≤ 1,07.

Werden diese Grenzwerte überschritten, so müssen im Prüfbericht der erhaltene, korrigierte Wert angegeben und die Prüfbedingungen (Temperatur und Luftdruck) genau festgehalten werden.

5. PRÜFBERICHT

Das Prüfprotokoll muß die Ergebnisse und alle erforderlichen Berechnungen zur Bestimmung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung gemäß Unteranlage 3 sowie die Merkmale des Motors gemäß Unteranlage 2 enthalten.

Ferner muß der Prüfbericht folgende Angaben enthalten:

Prüfbedingungen

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Bei maximaler Nutzleistung gemessene Drücke

Luftdruck: ... kPa

Wasserdampfdruck: ... kPa

Abgasgegendruck (): ... kPa

Unterdruck in der Ansaugleitung (): ... kPa

Bei maximaler Nutzleistung des Motors gemessene Temperaturen

Temperatur der Ansaugluft: ... K

Temperatur der Kühlfluessigkeit beim Austritt aus dem Motor: ... K ()

Temperatur am Bezugspunkt, bei Luftkühlung: ... K ()

Temperatur des Öls: ... K (der Meßpunkt ist anzugeben)

Temperatur des Kraftstoffs am Eintritt des Vergasers/der Einspritzpumpe (): K

Temperatur des Kraftstoffs in der Einrichtung zur Messung des Kraftstoffverbrauchs: K

Temperatur der Abgase, gemessen in der Auspuffleitung am Auspuffkrümmerflansch (): ... K

Merkmale des Dynamometers

Marke: ...

Typ: ...

Kraftstoff

Bei Motoren mit Fremdzündung und Flüssigkraftstoff

Marke: ...

Spezifikation: ...

Antiklopfmittel (Blei usw.)

Typ: ...

Gehalt in mg/l: ...

Oktanzahl:

ROZ: ...

MOZ: ...

Dichte bei 15 °C: ... bei 4 °C: ...

Heizwert: ... kJ/kg

Schmierstoff

Marke: ...

Spezifikation: ...

SAE-Viskositätsklasse: ...

() Zu messen bei Verwendung anderer als der Original-Ansaugsysteme.

() Nichtzutreffendes streichen.

() Stellung angeben.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Detaillierte Meßergebnisse

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Motorleistungen

Motordrehzahl in min-1

Drehzahl der Leistungsbremse in min-1

Leistungsbremslast in N

An der Kurbelwelle gemessenes Drehmoment in Nm

Gemessene Leistung in kW

Prüfbedingungen Luftdruck in kPa

Temperatur der Ansaugluft in K

Wasserdampfdruck in kPa

Atmosphären-Korrekturfaktor, á1

Mechanischer Korrekturfaktor, á2

Korrigiertes Drehmoment an der Kurbelwelle in Nm

Korrigierte Leistung in kW

Spezifischer Kraftstoffverbrauch () in g/kW.h

Kühltemperatur des Motors in K ()

Öltemperatur am Meßpunkt in K

Abgastemperatur in K

Lufttemperatur nach dem Kompressor in K

Druck nach dem Kompressor in kPa

() Ohne Leistungskorrektur durch Atmosphären-Korrekturfaktor.

() Die Meßpunkte sind anzugeben: Die Messung wurde durchgeführt (Nichtzutreffendes streichen):

a) am Austritt der Kühlfluessigkeit,

b) an der Dichtung der Zündkerze,

c) an anderen Stellen (bitte genau angeben).

>ENDE EINES SCHAUBILD>

6. TOLERANZEN BEI DER ERMITTLUNG DES MAXIMALEN DREHMOMENTS UND DER MAXIMALEN NUTZLEISTUNG

6.1. Das vom technischen Dienst ermittelte maximale Drehmoment bzw. die entsprechend ermittelte maximale Nutzleistung des Motors darf bei einer gemessenen Leistung von ≤ 11 kW um ± 5% und bei einer gemessenen Leistung von > 11 kW um ± 2% von den vom Hersteller angegebenen Werten abweichen, wobei für die Motordrehzahl eine Toleranz von 1,5% gilt.

6.2. Im Rahmen einer Konformitätsprüfung der Produktion darf das maximale Drehmoment bzw. die maximale Nutzleistung eines Motors bei einer gemessenen Leistung von ≤ 11 kW um ± 10% und bei einer gemessenen Leistung von > 11 kW um ± 5% von den bei der Bauartgenehmigungsprüfung ermittelten Werten abweichen.

Unteranlage 1

Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung des Motors mit Hilfe der Temperaturmethode

1. PRÜFBEDINGUNGEN

1.1. Die Prüfungen zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung sind mit dem Gashebel in Vollgasstellung durchzuführen, wobei der Motor gemäß Tabelle 1 ausgerüstet sein muß.

1.2. Die Messungen sind bei normalen Betriebsbedingungen durchzuführen; die Versorgung des Motors mit Luft muß ausreichend sein. Die Motoren müssen entsprechend den vom Hersteller empfohlenen Bedingungen eingefahren sein. Die Verbrennungsräume dürfen in begrenztem Maße Rückstände enthalten.

Die Prüfbedingungen wie beispielsweise die Lufteintrittstemperatur müssen den Bezugsbedingungen gemäß Abschnitt 4.2.1 weitestgehend angenähert werden, damit der Korrekturfaktor möglichst niedrig ist.

1.3. Die Temperatur der vom Motor angesaugten Luft muß in einer Entfernung von höchstens 0,15 m vor dem Eintritt in den Luftfilter bzw. vor dem Lufteintrittstrichter, wenn kein Filter vorhanden ist, ermittelt werden. Das Thermometer oder das Thermoelement muß gegen Wärmeabstrahlung geschützt und direkt im Luftstrom untergebracht werden. Es muß auch gegen die Benetzung durch Kraftstoff geschützt sein. Es sind so viele Meßstellen vorzusehen, daß eine repräsentative mittlere Eintrittstemperatur ermittelt werden kann.

1.4. Die Drehzahl darf während der Ablesung um nicht mehr als ± 1 % von der gewählten Drehzahl abweichen.

1.5. Die Bremsleistung des geprüften Motors muß auf dem Dynamometer in dem Augenblick abgelesen werden, wo die Temperatur des Motors bei nahezu konstant gehaltener Drehzahl des Motors die Regeltemperatur erreicht.

1.6. Bremsleistung, Kraftstoffverbrauch und Lufteintrittstemperatur müssen gleichzeitig ermittelt werden; die Meßwerte sind als Mittelwert zweier stabilisierter Ablesewerte zu bilden, die bei Bremsleistung und Kraftstoffverbrauch jeweils um nicht mehr als 2 % voneinander abweichen dürfen.

1.7. Die Kraftstoffverbrauchswerte müssen abgelesen werden, sobald sichergestellt ist, daß der Motor die spezifizierte Drehzahl erreicht hat.

Bei der Messung von Drehzahl und Verbrauch durch eine selbstauslösende Einrichtung muß die Meßdauer mindestens 10 s, bei der Messung durch eine handbetätigte Einrichtung mindestens 20 s betragen.

1.8. Bei fluessigkeitsgekühlten Motoren darf die am Motoraustritt ermittelte Temperatur der Kühlfluessigkeit um nicht mehr als ± 5 K von der vom Hersteller angegebenen thermostatgeregelten Hoechsttemperatur abweichen. Hat der Hersteller keine diesbezüglichen Angaben gemacht, so muß die Temperatur bei 353 K ± 5 K liegen.

Bei luftgekühlten Motoren muß die an der Unterlegscheibe der Zündkerze gemessene Temperatur auf ± 10 K genau der vom Hersteller angegebenen Temperatur entsprechen. Hat der Hersteller keine diesbezüglichen Angaben gemacht, so muß die Temperatur bei 483 K ± 10 K liegen.

1.9. Die Temperatur der Unterlegscheiben der Zündkerze muß bei luftgekühlten Motoren mit Hilfe eines Thermoelements und Dichtungsringes ermittelt werden.

1.10. Die Temperatur des Kraftstoffs muß am Eintritt in die Einspritzpumpe oder in den Vergaser gemessen und innerhalb der vom Hersteller festgelegten Grenzwerte gehalten werden.

1.11. Die im Kurbelgehäuse oder gegebenenfalls am Austritt aus dem Ölkühler gemessene Temperatur des Schmiermittels muß innerhalb der vom Hersteller festgelegten Grenzwerte liegen.

1.12. Die Temperatur der Abgase ist in der Auspuffleitung in der Nähe des (der)Auspuffkrümmerflansche(s) oder der Auspufföffnung(en) zu messen.

1.13. Es ist ein Kraftstoff gemäß Anhang I Abschnitt 3.3.12 zu verwenden.

1.14. Läßt sich kein Standard-Auspufftopf verwenden, so ist die Prüfung mit einer Anlage durchzuführen, die mit der normalen Drehzahl des Motors gemäß den Angaben des Herstellers kompatibel ist. Insbesondere darf in der Prüfstelle bei laufendem Motor an dem Punkt, wo die Auspuffanlage des Prüfstandes angeschlossen ist, in der Abgasleitung kein Druck entstehen, der vom atmosphärischen Luftdruck um mehr als ± 740 Pa (7,4 mbar) abweicht, sofern der Hersteller den Gegendruck vor der Prüfung nicht ausdrücklich angegeben hat; in diesem Falle ist der geringere der beiden Druckwerte zugrunde zu legen.

Unteranlage 2

Beschreibungsbogen in bezug auf die Hauptmerkmale des Motortyps (), von denen das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung beeinflusst werden

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(Fremdzündungsmotoren für Krafträder und Dreiradkraftfahrzeuge)

(Dem Antrag auf Bauartgenehmigung beizufügen, falls dieser unabhängig vom Antrag auf Betriebserlaubnis für das Fahrzeug eingereicht wird)

Laufende Nr. (vom Antragsteller zu vergeben): ...

Dem Antrag auf Bauartgenehmigung bezüglich des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung des Motors eines Kraftrad- oder Dreiradkraftfahrzeugtyps sind Angaben zu folgenden Abschnitten des Anhangs II Buchstabe A der Richtlinie 92/61/EWG beizufügen:

0.1,

0.2,

0.4 bis 0.6,

3 bis 3.2.2,

3.2.4 bis 3.2.4.1.5,

3.2.4.3 bis 3.2.12.2.1,

3.5 bis 3.6.3.1.2.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Unteranlage 3

Angabe der Behörde Bauartgenehmigungsbogen betreffend das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors eines Kraftrad- oder Dreiradkraftfahrzeugtyps

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

MUSTER

Protokoll Nr. ... des technischen Dienstes ... vom ...

Nr. der Bauartgenehmigung: ... Nr. der Erweiterung: ...

1. Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugs: ...

2. Fahrzeugtyp: ...

3. Name und Anschrift des Herstellers: ...

...

4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: ...

...

5. Das Fahrzeug wurde zur Prüfung vorgeführt am: ...

6. Maximales Drehmoment: ......... Nm bei ... min-1

7. Maximale Nutzleistung: ......... kW bei ... min-1

8. Die Bauartgenehmigung wird erteilt/verweigert ()

9. Ort: ...

10. Datum: ...

11. Unterschrift: ...

() Nichtzutreffendes streichen.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 3

Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung von Selbstzündungsmotoren für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

1.1. "Nutzleistung"

Leistung, die bei der vom Hersteller festgelegten Drehzahl auf einem Prüfstand an der Kurbelwelle oder dem entsprechenden Bauteil mit den in Tabelle 1 aufgeführten Hilfseinrichtungen abgenommen wird. Wenn die Leistungsmessung nur an dem mit einem Getriebe ausgerüsteten Motor durchgeführt werden kann, wird dem Wirkungsgrad des Getriebes Rechnung getragen;

1.2. "maximale Nutzleistung"

größte Nutzleistung des Motors, gemessen unter Vollastbedingungen;

1.3. "Drehmoment"

unter den in Abschnitt 1.1 angegebenen Bedingungen gemessenes Drehmoment;

1.4. "maximales Drehmoment"

größtes Drehmoment des Motors, gemessen unter Vollastbedingungen;

1.5. "Hilfseinrichtungen"

die in Tabelle 1 aufgeführten Geräte und Einrichtungen;

1.6. "serienmäßige Ausrüstung"

jede vom Hersteller für einen bestimmten Verwendungszweck vorgesehene Ausrüstung;

1.7. "Motortyp"

Motoren, die sich in den in Unteranlage 1 angegebenen Hauptmerkmalen nicht unterscheiden.

2. GENAUIGKEIT DER DREHMOMENT- UND LEISTUNGSMESSUNGEN UNTER VOLLASTBEDINGUNGEN

2.1. Drehmoment:

± 1 % des gemessenen Drehmoments ().

2.2. Drehzahl:

die Meßgenauigkeit muß bei ± 1 % liegen. Die Motordrehzahl ist vorzugsweise mit Hilfe eines selbsttätig synchronisierten Drehzahlmessers und Chronometers zu messen.

2.3. Kraftstoffverbrauch:

± 1 % des gemessenen Verbrauchs.

2.4. Kraftstofftemperatur:

± 2 K.

2.5. Temperatur der vom Motor angesaugten Luft:

± 2 K.

2.6. Luftdruck:

± 100 Pa.

2.7. Druck in der Ansaugleitung:

± 50 Pa (siehe Anmerkung 1a zu Tabelle 1).

2.8. Druck im Endrohr:

± 200 Pa (siehe Anmerkung 1b zu Tabelle 1).

3. MESSUNG DES MAXIMALEN DREHMOMENTS UND DER MAXIMALEN NUTZLEISTUNG EINES SELBSTZÜNDUNGSMOTORS

3.1. Hilfseinrichtungen

3.1.1. Einzubeziehende Hilfseinrichtungen

Bei der Prüfung sind die Hilfseinrichtungen, die für den Betrieb des Motors zu dem beabsichtigten Verwendungszweck erforderlich und in Tabelle 1 aufgelistet sind, auf dem Prüfstand möglichst an der Stelle anzubringen, die sie bei ihrer wirklichen Verwendung einnehmen würden.

3.1.2. Nicht einzubeziehende Hilfseinrichtungen

Bestimmte Hilfseinrichtungen, die nur für den Betrieb des Fahrzeugs erforderlich sind und gegebenenfalls am Motor angebracht würden, sind für die Prüfungen auszubauen.

Die nachstehende, nicht erschöpfende Liste enthält Beispiele hierzu:

- Kompressor für Bremsanlagen,

- Hilfskrafteinrichtung der Lenkanlage,

- Pumpe des Federungssystems,

- Klimaanlage.

Bei nicht ausbaubaren Ausrüstungen darf die von ihnen aufgenommene Leerlaufleistung ermittelt und zu der gemessenen Leistung hinzuaddiert werden.

3.1.3. Hilfseinrichtungen für das Anlassen von Selbstzündungsmotoren

Bei Hilfseinrichtungen für das Anlassen von Selbstzündungsmotoren sind die beiden folgenden Fälle in Betracht zu ziehen:

a) Elektrisches Anlassen: Die Lichtmaschine ist angebaut und versorgt gegebenenfalls die für den Betrieb des Motors unbedingt erforderlichen Hilfseinrichtungen.

b) Nichtelektrisches Anlassen: Sind elektrische Hilfseinrichtungen für den Betrieb des Motors unbedingt erforderlich, dann ist die Lichtmaschine angebaut und versorgt die Hilfseinrichtungen. Andernfalls ist sie auszubauen.

In beiden Fällen ist das System zur Erzeugung und Speicherung der erforderlichen Anlaßenergie angebaut und arbeitet ohne Leistungsabgabe.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3.2. Einstellbedingungen

Die Einstellbedingungen für die Prüfungen zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung sind aus Tabelle 2 zu ersehen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3.3. Prüfbedingungen

3.3.1. Die Prüfungen zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung von Selbstzündungsmotoren sind bei Vollastförderleistung der Einspritzpumpe durchzuführen, wobei der Motor gemäß Tabelle 1 ausgerüstet sein muß.

3.3.2. Die Messungen sind bei normalen und stabilisierten Betriebsbedingungen durchzuführen; die Versorgung des Motors mit Luft muß ausreichend sein. Die Motoren müssen entsprechend den vom Hersteller empfohlenen Bedingungen eingefahren sein. Die Verbrennungsräume dürfen in begrenztem Maße Rückstände enthalten.

Die Prüfbedingungen, wie beispielsweise die Lufteintrittstemperatur, müssen den Bezugsbedingungen gemäß Abschnitt 4.2 weitestgehend angenähert werden, damit der Korrekturfaktor möglichst niedrig ist.

3.3.3. Die Temperatur der vom Motor angesaugten Luft (Umgebungsluft) muß in einer Entfernung von höchstens 0,15 m vor dem Eintritt in den Luftfilter bzw. vor dem Lufteintrittstrichter, wenn kein Filter vorhanden ist, ermittelt werden. Das Thermometer oder das Thermoelement muß gegen Wärmeabstrahlung geschützt und direkt im Luftstrom untergebracht sein. Es muß auch gegen Benetzung durch Kraftstoff geschützt sein. Es sind so viele Meßstellen vorzusehen, daß eine repräsentative mittlere Eintrittstemperatur ermittelt werden kann.

3.3.4. Es darf keine Messung durchgeführt werden, bevor nicht das Drehmoment, die Drehzahl und die Temperatur mindestens 30 Sekunden lang konstant bleiben.

3.3.5. Die Drehzahl darf während eines Prüfdurchgangs oder einer Ablesung um nicht mehr als ± 1 % oder ± 10 min-1 von der gewählten Drehzahl abweichen; dabei wird der größere der Toleranzwerte berücksichtigt.

3.3.6. Bremsleistung und Lufteintrittstemperatur sind gleichzeitig zu ermitteln; die Meßwerte sind als Mittelwert zweier stabilisierter nacheinander gemessener Werte zu bilden, die bei der Bremsleistung um nicht mehr als 2 % voneinander abweichen dürfen.

3.3.7. Die am Motoraustritt ermittelte Temperatur der Kühlfluessigkeit muß auf ± 5 K genau auf der vom Hersteller angegebenen oberen Regelungstemperatur des Thermostats gehalten werden. Macht der Hersteller keine diesbezüglichen Angaben, so muß die Temperatur bei 353 K ± 5 K liegen.

Bei luftgekühlten Motoren muß die Temperatur an einem vom Hersteller angegebenen Punkt auf + 0/- 20 K genau auf dem vom Hersteller in den Referenzbedingungen genannten Hoechstwert gehalten werden.

3.3.8. Die Temperatur des Kraftstoffs ist am Eintritt in die Einspritzpumpe zu messen und innerhalb der vom Hersteller festgelegten Grenzwerte zu halten.

3.3.9. Die im Kurbelgehäuse oder gegebenenfalls am Austritt aus dem Ölkühler gemessene Temperatur des Schmiermittels muß innerhalb der vom Hersteller festgelegten Grenzwerte liegen.

3.3.10. Um die Temperatur innerhalb der Grenzwerte nach 3.3.7, 3.3.8 und 3.3.9 halten zu können, darf gegebenenfalls ein Hilfssystem verwendet werden.

3.3.11. Kraftstoff

Siehe Anhang I Abschnitt 3.3.12.

3.4. Durchführung der Prüfungen

Die Messungen sind bei einer ausreichenden Anzahl unterschiedlicher Drehzahlen durchzuführen, damit die Vollastkennlinie zwischen der vom Hersteller angegebenen Mindest- und Hoechstdrehzahl korrekt ermittelt werden kann. In diesem Drehzahlbereich muß die Drehzahl liegen, bei der der Motor seine maximale Leistung abgibt. Für jede Drehzahl ist ein Mittelwert aus mindestens zwei stabilisierten Messungen zu ermitteln.

3.5. Rußwertmessungen

Bei Selbstzündungsmotoren ist im Rahmen der Prüfung zu kontrollieren, daß die Abgase den Bestimmungen über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft entsprechen, sobald diese Bestimmungen anwendbar sind.

4. KORREKTURFAKTOREN FÜR DREHMOMENT UND LEISTUNG

4.1. Begriffsbestimmung

Der Drehmoment- und Leistungskorrekturfaktor ist der Beiwert zur Ermittlung des auf die atmosphärischen Bezugsbedingungen nach Abschnitt 4.2 bezogenen Motordrehmoments bzw. der entsprechenden Motorleistung:

P° = á . P

Dabei ist:

P° = die korrigierte Leistung (d.h. die Leistung unter atmosphärischen Bezugsbedingungen);

a = der Korrekturfaktor (áa oder ád);

P = die gemessene Leistung (Prüfleistung).

4.2. Atmosphärische Bezugsbedingungen

4.2.1. Temperatur (T°)

298 K (25 °C)

4.2.2. Druck (trocken) (Pso)

99 kPa.

Anmerkung:

Der Druck (trocken) beruht auf einem Gesamtdruck von 100 kPa und einem Wasserdampfdruck von 1 kPa.

4.3. Atmosphärische Prüfbedingungen

Während der Prüfung müssen nachstehende atmosphärische Bedingungen erfuellt sein:

4.3.1. Temperatur (T)

283 K ≤ T ≤ 318 K.

4.3.2. Druck (Ps)

80 kPa ≤ Ps ≤ 110 kPa.

4.4. Ermittlung der Korrekturfaktoren áa und ád ()

Der Leistungskorrekturfaktor ád für Selbstzündungsmotoren mit konstantem Kraftstoffdurchsatz wird anhand nachstehender Formel ermittelt:

ád = (fa) fm

Dabei ist:

fa = der atmosphärische Faktor;

fm = der je Motortyp und Einstellung charakteristische Parameter.

4.4.1. Atmosphärischer Faktor fa

Dieser Faktor dient zur Angabe der Auswirkungen der Umweltbedingungen (Luftdruck, Temperatur und Feuchtigkeit) auf die vom Motor angesaugte Luft. Die Formel für den atmosphärischen Faktor schwankt je nach Motortyp.

4.4.1.1. Saugmotoren und mechanisch aufgeladene Motoren

fa = (>NUM>99 >DEN>Ps) . (>NUM>T >DEN>298)0,7

4.4.1.2. Turboladermotoren mit oder ohne Kühlung der Ladeluft

fa = (>NUM>99 >DEN>Ps)0,7 . (>NUM>T >DEN>298)1,5

4.4.2. Motorfaktor fm

fm ist die nachstehende Funktion von qc (korrigierter Kraftstoffdurchsatz):

fm = 0,036 . qc - 1,14

Dabei ist:

qc = q/r

Dabei ist:

q = der Kraftstoffdurchsatz in Milligramm je Arbeitsspiel und Liter des gesamten Saugvolumens [mg/(l × Arbeitsspiel)];

r = das Verdichtungsverhältnis zwischen Auslaß- und Einströmöffnung des Verdichters (r = 1 bei nicht aufgeladenen Motoren).

Diese Formel gilt für qc-Werte von 40 mg/(l × Arbeitsspiel) bis 65 mg/(l × Arbeitsspiel).

Bei qc-Werten unter 40 mg/(l × Arbeitsspiel) wird für fm ein konstanter Wert von 0,3 (fm = 0,3) eingesetzt.

Bei qc-Werten über 65 mg/(l × Arbeitsspiel) wird für fm ein konstanter Wert von 1,2 (fm = 1,2) eingesetzt (siehe Abbildung).

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

4.4.3. Vom Laboratorium zu erfuellende Bedingungen

Damit eine Prüfung gültig ist, muß der Korrekturfaktor ád folgende Bedingung erfuellen:

0,9 ≤ ád ≤ 1,1

Werden diese Grenzwerte überschritten, so sind im Prüfbericht der tatsächlich ermittelte Korrekturwert und die Prüfbedingungen (Temperatur und Druck) genau anzugeben.

5. PRÜFBERICHT

Der Prüfbericht muß die Ergebnisse und alle erforderlichen Berechnungen zur Bestimmung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung gemäß Unteranlage 2 sowie die Merkmale des Motors gemäß Unteranlage 1 enthalten.

Ferner muß der Prüfbericht folgende Angaben enthalten:

Prüfbedingungen

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Bei maximaler Nutzleistung gemessene Drücke

Luftdruck: ... kPa

Abgasgegendruck: ... kPa

Unterdruck in der Ansaugleitung des Motors: ... kPa

Bei maximaler Nutzleistung des Motors gemessene Temperaturen

Temperatur der Ansaugluft: ... °C

Temperatur der Kühlfluessigkeit beim Austritt aus dem Motor: ... °C ()

Temperatur am Bezugspunkt, bei Luftkühlung: ... °C ()

Temperatur des Öls: ... °C (der Meßpunkt ist anzugeben)

Temperatur des Kraftstoffs am Eintritt des Vergasers/der Einspritzpumpe (): ... °C

Temperatur des Kraftstoffs in der Einrichtung zur Messung des Kraftstoffverbrauchs: ... °C

Temperatur der Abgase, gemessen in der Auspuffleitung am Auspuffkrümmerflansch: ... °C

Merkmale des Dynamometers

Marke: ...

Typ: ...

Kraftstoff

Bei Motoren mit Fremdzündung und Flüssigkraftstoff

Marke: ...

Spezifikation: ...

Antiklopfmittel (Blei usw.)

Typ: ...

Gehalt in mg/l: ...

Oktanzahl:

ROZ: ...

MOZ: ...

Dichte bei 15 °C: ... bei 4 °C: ...

Heizwert: ... kJ/kg

Schmierstoff

Marke: ...

Spezifikation: ...

SAE-Viskositätsklasse: ...

() Nichtzutreffendes treichen.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Detaillierte Meßergebnisse

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Motorleistungen

Motordrehzahl in min -1

Drehzahl der Leistungsbremse in min-1

Leistungsbremslast in N

An der Kurbelwelle gemessenes Drehmoment in Nm

Gemessene Leistung in kW

Prüfbedingungen Luftdruck in kPa

Temperatur der Ansaugluft in K

Korrekturfaktor

Korrigiertes Drehmoment an der Kurbelwelle in Nm

Korrigierte Leistung in kW

Spezifischer Kraftstoffverbrauch () in g/kW.h

Kühltemperatur des Motors in K ()

Öltemperatur am Meßpunkt in K

Abgastemperatur in K

Lufttemperatur nach dem Kompressor in K

Druck nach dem Kompressor in kPa

() Ohne Leistungskorrektur.

() Die Meßpunkte sind anzugeben: Die Messung wurde durchgeführt (Nichtzutreffendes streichen):

a) am Austritt der Kühlfluessigkeit,

b) an der Dichtung der Zündkerze,

c) an anderen Stellen (bitte genau angeben).

>ENDE EINES SCHAUBILD>

6. TOLERANZEN BEI DER ERMITTLUNG DES MAXIMALEN DREHMOMENTS UND DER MAXIMALEN NUTZLEISTUNG

6.1. Das vom technischen Dienst ermittelte maximale Drehmoment bzw. die entsprechend ermittelte maximale Nutzleistung des Motors darf bei einer gemessenen Leistung von ≤ 11 kW um ± 5 % und bei einer gemessenen Leistung von > 11 kW um ± 2 % von den vom Hersteller angegebenen Werten abweichen, wobei für die Motordrehzahl eine Toleranz von 1,5 % gilt.

6.2. Im Rahmen einer Konformitätsprüfung der Produktion darf das maximale Drehmoment bzw. die maximale Nutzleistung eines Motors bei einer gemessenen Leistung von ≤ 11 kW um ± 10 % und bei einer gemessenen Leistung von > 11 kW um ± 5 % von den bei der Bauartgenehmigungsprüfung ermittelten Werten abweichen.

Unteranlage 1

Beschreibungsbogen in bezug auf die Hauptmerkmale des Motortyps (), von denen das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung beeinflusst werden

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(Selbstzündungsmotoren für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge)

(dem Antrag auf Bauartgenehmigung beizufügen, falls dieser unabhängig vom Antrag auf Betriebserlaubnis für das Fahrzeug eingereicht wird)

Laufende Nr. (vom Antragsteller zu vergeben): ...

Dem Antrag auf Bauartgenehmigung bezüglich des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung des Motors eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps sind Angaben zu folgenden Abschnitten des Anhangs II Buchstabe A der Richtlinie 92/61/EWG beizufügen:

0.1,

0.2,

0.4 bis 0.6,

3 bis 3.2.1.5,

3.2.2,

3.2.4.2 bis 3.2.4.2.8.3,

3.2.5 bis 3.2.6.8,

3.2.7 bis 3.2.12.2.1,

3.5 bis 3.6.3.1.2.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Unteranlage 2

Angabe der Behörde

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Bauartgenehmigungsbogen betreffend das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps

MUSTER

Protokoll Nr. ... des technischen Dienstes ... vom ...

Nr. der Bauartgenehmigung: ... Nr. der Erweiterung: ...

1. Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugs: ...

2. Fahrzeugtyp: ...

3. Name und Anschrift des Herstellers: ...

...

4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: ...

...

5. Das Fahrzeug wurde zur Prüfung vorgeführt am: ...

6. Maximales Drehmoment: ......... Nm bei ... min-1

7. Maximales Nutzleistung: ......... kW bei ... min-1

8. Die Bauartgenehmigung wird erteilt/verweigert () ...

9. Ort: ...

10. Datum: ...

11. Unterschrift: ...

() Nichtzutreffendes streichen.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

() Dieser Kraftstoff ist durch den Bezugskraftstoff gemäß den Bestimmungen über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft zu ersetzen, sobald diese Bestimmungen anwendbar sind.

() Für nicht herkömmliche Motoren oder Systeme hat der Hersteller den nachstehenden Punkten entsprechende Angaben zu machen.

() Das System zur Messung des Drehmoments ist unter Berücksichtigung der Reibungsverluste zu kalibrieren. Für Messungen bei einer Motorleistung von weniger als 50 % der Hoechstleistung darf die Meßgenauigkeit ± 2 % betragen. Für die Messung des maximalen Drehmoments bleibt sie in allen Fällen ± 1 %.

() Die Prüfungen können in klimatisierten Versuchsräumen durchgeführt werden, in denen sich die atmosphärischen Bedingungen regeln lassen.

() Für nicht herkömmliche Motoren oder Systeme hat der Hersteller den nachstehenden Punkten entsprechende Angaben zu machen.

() Das System zur Messung des Drehmoments ist unter Berücksichtigung der Reibungsverluste zu kalibrieren. Die Genauigkeit darf in der unteren Hälfte des Meßbereichs des Dynamometers ± 2 % des gemessenen Drehmoments betragen.

() Die Prüfungen dürfen in klimatisierten Räumen durchgeführt werden, in denen sich die atmosphärischen Bedingungen regeln lassen.

() Für nicht herkömmliche Motoren oder Systeme hat der Hersteller den nachstehenden Punkten entsprechende Angaben zu machen.