31995D0582

95/582/EG: Beschluß des Rates vom 20. Dezember 1995 über den Abschluß von Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 327 vom 30/12/1995 S. 0017 - 0017


BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 1995 über den Abschluß von Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (95/582/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden,

auf Vorschlag der Kommission,

in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, die Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zu genehmigen, um dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union Rechnung zu tragen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluß werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1) bzw. nach den entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen über die anderen gemeinsamen Marktorganisationen festgelegt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die in Artikel 1 genannten Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (2).

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. M. EGUIAGARAY

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) Die Daten des Inkrafttretens der Abkommen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.