31995D0578

95/578/EG: Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 1995 an den Kosten für die Aussetzung junger Lachse durch die schwedischen Behörden

Amtsblatt Nr. L 326 vom 30/12/1995 S. 0069 - 0069


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 22. Dezember 1995 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 1995 an den Kosten für die Aussetzung junger Lachse durch die schwedischen Behörden (95/578/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 125,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 125 der Beitrittsakte legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission jährlich den Betrag fest, mit dem sich die Gemeinschaft an der Aussetzung junger Lachse durch die zuständigen schwedischen Stellen finanziell beteiligt.

Diese finanzielle Beteiligung muß unter Berücksichtigung der unmittelbar vor dem Beitritt Schwedens bestehenden Gleichgewichte bewertet werden.

Gemäß Artikel 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung von Schweden über bestimmte Maßnahmen zur Förderung der Lachsvermehrung in der Ostsee (1) ist die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft in der Weise festzusetzen, daß die tatsächlichen Kosten der schwedischen Behörden für die Aufzucht, die Kennzeichnung und das Aussetzen einer Anzahl von Junglachsen gedeckt werden, die notwendig ist, um Lachse in einer Menge zu produzieren, die der einseitigen Quote entspricht, welche der Gemeinschaft in der schwedischen Fischereizone für das Jahr, in welchem der Beitrag zu zahlen ist, zugeteilt wird.

Die Kommission hat den Antrag Schwedens auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für das Jahr 1995 erhalten. Dieser Antrag entspricht dem für 1994 gestellten Antrag.

Für 1995 hat die Internationale Ostseekommission eine TAC für den Lachsbestand in der Ostsee sowie den Anteil der Gemeinschaft daran empfohlen.

Diese für 1995 festgelegte TAC wurde reduziert. Der Antrag Schwedens ist daher unter Berücksichtigung dieser Tatsache überprüft worden.

Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft ist durch entsprechende Anwendung dieser Reduzierung auf die einseitige Quote berechnet worden, die Schweden der Gemeinschaft eingeräumt hätte, wenn das bilaterale Abkommen weiterhin gültig wäre -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für das Jahr 1995 an den Kosten zur Förderung der Lachsvermehrung in der Ostsee wird auf höchstens 666 092 ECU festgesetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die schwedische Regierung gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. ATIENZA SERNA

(1) ABl. Nr. L 226 vom 29. 8. 1980, S. 8.