31995D0543

95/543/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1995 über den Antrag des Vereinigten Königreichs, bestimmte Transporte von der Anwendung der Richtlinie 89/684/EWG des Rates über die Schulung der Fahrer von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße auszunehmen (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 305 vom 19/12/1995 S. 0065 - 0066


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Dezember 1995 über den Antrag des Vereinigten Königreichs, bestimmte Transporte von der Anwendung der Richtlinie 89/684/EWG des Rates über die Schulung der Fahrer von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße auszunehmen (Nur der englische Text ist verbindlich) (95/543/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Schulung der Fahrer von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat mit Schreiben vom 26. Juni 1995 an die Kommission beantragt, gemäß Artikel 3 der Richtlinie den Transport von MDI (systematische Namen 4,4'-Methylendi(phenylsiocyanat), Methylenbis(phenylisocyanat) und Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat) für einen verlängerbaren Zeitraum von zwei Jahren ab Annahme dieser Entscheidung von der Anwendung der Richtlinie ausnehmen zu dürfen. Die britische Regierung will vorschreiben, daß diese Transporte auf das Inland beschränkt sind.

Die übrigen allgemein geltenden Vorschriften für den Transport dieses Erzeugnisses, insbesondere über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie und sind daher auch nicht Gegenstand des Antrags.

Der Antrag des Vereinigten Königreichs betrifft Inlandstransporte, deren Gefährlichkeit oder Umweltschädlichkeit aufgrund ihrer Besonderheit gering ist.

Die betreffende Substanz wurde der Klasse 6.1, Verpackungsgruppe III, unter UN-Nr. 2489 zugeordnet, weil Vergiftungsgefahr bei Einatmung angenommen wird. Die Toxizitätsdaten wurden jedoch artifiziell unter Verwendung eines einatembaren Aerosols ermittelt, was nicht den beim Transport gegebenen Bedingungen entspricht, wo entsprechende Konzentrationen auch bei einem Unfall nicht auftreten können. Der Stoff ist deshalb hinsichtlich des Transports nicht mehr als Gefahrstoff anzusehen.

Dem Antrag ist daher stattzugeben -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, Fahrer von Fahrzeugen, die MDI (systematische Namen 4,4'-Methylendi(phenylisocyanat), Methylenbis(phenylisocyanat) und Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat) im Inland befördern, von der Anwendung der Richtlinie 89/684/EWG auszunehmen, sofern diese Transporte mit im Vereinigten Königreich zugelassenen Fahrzeugen durchgeführt werden und ausschließlich im Inland erfolgen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 1995

Für die Kommission

Neil KINNOCK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 33.