31995D0520

95/520/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. November 1995 zur Änderung bestimmter Angaben in der Liste des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als acht Metern, die in bestimmten Küstengebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen

Amtsblatt Nr. L 299 vom 12/12/1995 S. 0021 - 0023


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. November 1995 zur Änderung bestimmter Angaben in der Liste des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als acht Metern, die in bestimmten Küstengebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen (95/520/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1173/95 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 55/87 der Kommission vom 30. Dezember 1986 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als acht Metern, die in bestimmten Küstengebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3410/93 (4), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Regierungen der betroffenen Mitgliedstaaten haben Änderungen zu den Angaben in der Liste gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 beantragt. Diese Anträge enthalten sämtliche Angaben, die die Anträge gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 rechtfertigen. Die Prüfung dieser Angaben hat ergeben, daß sie mit der vorgenannten Vorschrift übereinstimmen. Daher sind die Angaben in der Liste des Anhangs der genannten Verordnung zu ändern -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Angaben in der Liste des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 werden entsprechend dem Anhang dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. November 1995

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 118 vom 25. 5. 1995, S. 15.

(3) ABl. Nr. L 8 vom 10. 1. 1987, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 310 vom 14. 12. 1993, S. 27.

ANEXO - BILAG - ANHANG - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ - ANNEX - ANNEXE - ALLEGATO - BIJLAGE - ANEXO - LIITE - BILAGA

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