95/461/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 1995 über Schutzmaßnahmen gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis in Venezuela und in Kolumbien
Amtsblatt Nr. L 265 vom 08/11/1995 S. 0040 - 0040
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Oktober 1995 über Schutzmaßnahmen gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis in Venezuela und in Kolumbien (Text von Bedeutung für den EWR) (95/461/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 18, in Erwägung nachstehender Gründe: In Venezuela und Kolumbien wurde das Auftreten der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis bestätigt. Aufgrund des Handels mit Equiden stellt das Auftreten der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis in Venezuela und Kolumbien eine ernste Gefahr für die Equiden der Mitgliedstaaten dar. Die Wiedereinfuhr von nach zeitweiliger Ausfuhr registrierten Pferden aus Venezuela und Kolumbien soll daher verboten werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten verbieten die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden nach deren zeitweiliger Ausfuhr nach Venezuela und Kolumbien. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten ändern die gegenüber Venezuela und Kolumbien getroffenen Maßnahmen entsprechend dieser Entscheidung ab. Sie unterrichten die Kommission davon. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 27. Oktober 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.