31995D0441

95/441/EG: Beschluß des Rates vom 13. Juni 1995 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Mongolei über den Handel mit Textilwaren

Amtsblatt Nr. L 261 vom 31/10/1995 S. 0004 - 0064


BESCHLUSS DES RATES vom 13. Juni 1995 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Mongolei über den Handel mit Textilwaren (95/441/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit der Mongolei ein Abkommen über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt.

Es empfiehlt sich, dieses Abkommen zu genehmigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Mongolei über den Handel mit Textilwaren wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 20 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. FILLON