31995D0427

95/427/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1995 über die Liste der Betriebe in Namibia, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist

Amtsblatt Nr. L 254 vom 24/10/1995 S. 0028 - 0029


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Oktober 1995 über die Liste der Betriebe in Namibia, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist (Text von Bedeutung für den EWR) (95/427/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen und von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um für die Ausfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft die Genehmigung zu erhalten, müssen die in Drittländern gelegenen Betriebe allgemeinen und besonderen Voraussetzungen entsprechen, die in der Richtlinie 72/462/EWG festgelegt sind.

Namibia hat gemäß Artikel 4 Absatz 3 derselben Richtlinie die Informationen über einen Betrieb übermittelt, der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen ist.

Der Betrieb, der Gegenstand einer Gemeinschaftsbesichtigung an Ort und Stelle war, bietet hygienisch ausreichende Garantien und kann somit in eine erste Liste der Betriebe aufgenommen werden, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zugelassen werden kann.

Die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus diesem Betrieb, der in der Liste im Anhang angegeben ist, unterliegt weiterhin den einschlägigen Vorschriften sowie den allgemeinen Bestimmungen des Vertrages, insbesondere auch anderen, im Veterinärbereich erlassenen Vorschriften der Gemeinschaft.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft ist aus dem im Anhang genannten Betrieb von Namibia zugelassen.

(2) Die aus diesen Betrieben stammenden Einfuhrwaren unterliegen auch anderen, im Veterinärbereich erlassenen Vorschriften der Gemeinschaft.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Oktober 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

ANHANG

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