95/407/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 1995 zur Erstellung der vorläufigen Bilanz 1995 für die Erzeugung, den Verbrauch, die Aus- und Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 239 vom 07/10/1995 S. 0032 - 0033
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Oktober 1995 zur Erstellung der vorläufigen Bilanz 1995 für die Erzeugung, den Verbrauch, die Aus- und Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (95/407/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 20, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird jährlich unter Berücksichtigung mehrerer Marktparameter eine vorläufige Versorgungsbilanz erstellt. Zweck dieser Bilanz ist hauptsächlich eine Schätzung der Gemeinschaftserzeugung, des Verbrauchs und der voraussichtlichen Einfuhr von traditionellen AKP-Bananen und damit des Bedarfs des Gemeinschaftsmarktes sowie der im Rahmen des Zollkontingents erforderlichen Mengen. Diese Bilanz muß gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 den Auswirkungen des Sturms "Debbie", der auf Martinique und Guadeloupe im Juli 1995 erhebliche Schäden angerichtet hat, außerdem den Auswirkungen der Stürme "Iris", "Luis" und "Marilyn" im August und September 1995 Rechnung tragen. In diese Bilanz ist auch die zusätzliche Menge von 353 000 Tonnen zu berücksichtigen, die im Rahmen von Übergangsmaßnahmen infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Versorgung der betreffenden Märkte mit Bananen vorgesehen wurde. Der Verwaltungsausschuß für Bananen hat nicht in der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die für die Erzeugung, den Verbrauch, die Aus- und Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft für 1995 zu erstellende vorläufige Versorgungsbilanz ist im Anhang zu dieser Entscheidung enthalten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 6. Oktober 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>