31995D0405

95/405/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 1995 zur Änderung der Entscheidung 95/301/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Rußland

Amtsblatt Nr. L 239 vom 07/10/1995 S. 0029 - 0029


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Oktober 1995 zur Änderung der Entscheidung 95/301/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Rußland (Text von Bedeutung für den EWR) (95/405/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Region Moskau in Rußland wurde ein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bestätigt.

Das Auftreten der Maul- und Klauenseuche in Rußland stellt angesichts des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen eine ernste Gefahr für die Bestände der Mitgliedstaaten dar.

Mit der Entscheidung 95/301/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Rußland (2) wurden Beschränkungen für die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus der Region Moskau, einschließlich eines Verbots der Einfuhr von nicht zum Verzehr bestimmten Bluterzeugnissen erlassen. Einige Bluterzeugnisse, deren pH-Wert verändert wurde, können jedoch ohne Gefahr für die Gemeinschaft eingeführt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 95/301/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 3 werden nach dem Wort "Rußland" folgende Worte eingefügt: "in der Fassung der Entscheidung 95/405/EG".

2. Dem Artikel 1 wird folgender Wortlaut angefügt:

"(4) Das in Absatz 1 genannte Verbot bezieht sich nicht auf Bluterzeugnisse, die so gesäuert wurden, daß der pH-Wert für mindestens eine Stunde auf weniger als 6 gehalten wurde.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Bescheinigungen, die Bluterzeugnisse aus Rußland begleiten, folgenden Vermerk enthalten:

'Bluterzeugnisse gemäß der Entscheidung 95/301/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Rußland in der Fassung der Entscheidung 95/405/EG.' "

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Oktober 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 184 vom 3. 8. 1995, S. 59.