95/389/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. September 1995 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG des Rates nicht entspricht, und zur Änderung der Entscheidung 94/751/EG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinien 66/404/EWG und 71/161/EWG des Rates nicht entspricht
Amtsblatt Nr. L 234 vom 03/10/1995 S. 0033 - 0038
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. September 1995 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG des Rates nicht entspricht, und zur Änderung der Entscheidung 94/751/EG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinien 66/404/EWG und 71/161/EWG des Rates nicht entspricht (95/389/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 15, gestützt auf die Richtlinie 71/161/EWG des Rates vom 30. März 1971 über die Normen für die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut (2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 15, auf Antrag Österreichs, Dänemarks und Irlands, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Erzeugung von Vermehrungsgut der in den Anhängen aufgeführten Arten ist zur Zeit in Österreich, Dänemark und Irland so gering, daß die Versorgung mit Vermehrungsgut, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG entspricht, nicht gewährleistet ist. Auch dritte Länder sind nicht in der Lage, in ausreichender Menge Vermehrungsgut der betreffenden Arten zu liefern, das die gleichen Garantien wie das innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Vermehrungsgut bietet und den Bestimmungen der erwähnten Richtlinie entspricht. Daher empfiehlt es sich, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, vorübergehend Vermehrungsgut der betreffenden Arten mit minderen Anforderungen zum Verkehr zuzulassen, um das Defizit bei Vermehrungsgut, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG entspricht, zu decken. Aus genetischen Gründen muß dieses Vermehrungsgut in den Ursprungsgebieten dieser Arten geerntet worden sein, und zur Wahrung der Identität des Vermehrungsguts müssen die besten Garantien geboten werden. Vermehrungsgut darf außerdem nur in Verbindung mit einem Dokument in den Verkehr gebracht werden, das nähere Angaben zum fraglichen Vermehrungsgut enthält. Die einzelnen Mitgliedstaaten sollten ferner ermächtigt werden, auf ihrem Hoheitsgebiet Saat- und Pflanzgut mit minderen als den in der Richtlinie 66/404/EWG vorgesehenen Anforderungen in bezug auf die Herkunft zum Verkehr zuzulassen, wenn solches Material im Rahmen dieser Entscheidung in anderen Mitgliedstaaten zum Verkehr zugelassen worden ist. Im Fall von Irland und Dänemark sind für Saatgut mit minderen Anforderungen weitere Herkunftsorte zuzulassen. Die Entscheidung 94/751/EG der Kommission (3) ist daher entsprechend zu ändern. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, auf ihrem Hoheitsgebiet Saatgut, das die Anforderungen im Hinblick auf die Herkunft gemäß der Richtlinie 66/404/EWG nicht erfuellt, entsprechend Anhang I zum gewerbsmäßigen Verkehr zuzulassen, sofern hinsichtlich des Herkunftsortes und der Höhenlage, wo das Saatgut geerntet worden ist, der Nachweis gemäß Artikel 2 erbracht wird. (2) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, auf ihrem Hoheitsgebiet Pflanzgut zum gewerbsmäßigen Verkehr zuzulassen, das in der Gemeinschaft aus dem obengenannten Saatgut aufgezogen wurde. Artikel 2 (1) Der gemäß Artikel 1 Absatz 1 zu führende Nachweis ist erbracht, wenn es sich um Vermehrungsgut der Kategorie "Source-identified reproductive material" (Vermehrungsgut mit bekannter Herkunft) des von der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeiteten "Scheme for the control of reproductive material moving in international trade" (System zur Kontrolle von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel) oder um eine andere in diesem System definierte Kategorie handelt. (2) Wird das in Absatz 1 genannte OECD-System am Herkunftsort nicht angewandt, so werden andere amtliche Beweismittel zugelassen. (3) Stehen am Herkunftsort keine amtlichen Beweismittel zur Verfügung, so können die Mitgliedstaaten auch nichtamtliche Beweismittel zulassen. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, nach Maßgabe des Anhangs II auf ihrem Hoheitsgebiet Pflanzgut, das den Anforderungen in bezug auf die Herkunft gemäß der Richtlinie 66/404/EWG nicht entspricht, zum gewerbsmäßigen Verkehr zuzulassen, sofern der in Artikel 2 genannte Nachweis in bezug auf den Herkunftsort des Pflanzguts erbracht wird. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten, welche selbst keinen Antrag gestellt haben, werden ebenso ermächtigt, nach Maßgabe der Anhänge I und II auf ihrem Hoheitsgebiet das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von unter diese Entscheidung fallendem Saat- und Pflanzgut für den vom antragstellenden Mitgliedstaat vorgesehenen Verwendungszweck zuzulassen. Artikel 5 Die Ermächtigungen nach Artikel 1 Absatz 1 laufen, sofern sie das erste gewerbsmäßige Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsmaterial in der Gemeinschaft betreffen, am 30. November 1995 ab. Ermächtigungen, die das weitere gewerbsmäßige Inverkehrbringen in der Gemeinschaft betreffen, laufen am 31. Dezember 1997 ab. Artikel 6 Die Ermächtigungen nach Artikel 3 laufen am 31. Dezember 1996 ab. Artikel 7 Im Hinblick auf das erste gewerbsmäßige Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsmaterial gemäß Artikel 5 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 1. Januar 1996 mit, wieviel von diesem Material mit minderen Anforderungen aufgrund dieser Entscheidung auf ihrem Hoheitsgebiet zum gewerbsmäßigen Verkehr zugelassen worden ist. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis. Artikel 8 Anhang I der Entscheidung 94/751/EG wird wie folgt geändert: 1. In der Spalte mit der Überschrift "Fagus sylvatica L." werden für Irland die Herkunftsländer "SL, PL und H" hinzugefügt. 2. In der Spalte mit der Überschrift "Picea abies Karst." werden für Irland die Herkunftsländer "PL und CZ" hinzugefügt. 3. In der Spalte mit der Überschrift "Quercus pedunculata Ehrh." wird für Dänemark das Herkunftsland Land "N" hinzugefügt. Artikel 9 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 20. September 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission ZEICHENERKLÄRUNG 1. Mitgliedstaaten A = Österreich DK = Königreich Dänemark IRL = Irland 2. Staaten der Herkunft CDN = Kanada CROATIA = Kroatien CZ = Tschechische Republik H = Ungarn PL = Polen R = Rumänien SK = Slowakische Republik SL = Slowenien USA = Vereinigte Staaten von Amerika (1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2326/66. (2) ABl. Nr. L 87 vom 17. 4. 1971, S. 14. (3) ABl. Nr. L 298 vom 19. 11. 1994, S. 42. ANEXO I - BILAG I - ANLAGE I - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ É - ANNEX I - ANNEXE I - ALLEGATO I - BIJLAGE I - ANEXO I - LIITE I - BILAGA I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANEXO II - BILAG II - ANLAGE II - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II - LIITE II - BILAGA II >PLATZ FÜR EINE TABELLE>