31995D0374

95/374/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. September 1995 über die Durchführung von Gemeinschaftsprüfungen des Vermehrungsmaterials und Pflanzguts bestimmter Arten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 92/33/EWG des Rates

Amtsblatt Nr. L 222 vom 20/09/1995 S. 0015 - 0015


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. September 1995 über die Durchführung von Gemeinschaftsprüfungen des Vermehrungsmaterials und Pflanzguts bestimmter Arten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (95/374/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/152/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das in der vorgenannten Richtlinie aufgeführte Vermehrungsmaterial und Pflanzgut muß den Anforderungen und Bedingungen derselben Richtlinie entsprechen.

Deshalb müssen in der Anfangsphase der Anwendung der Richtlinie Gemeinschaftsprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 derselben Richtlinie durchgeführt werden, um zu gewährleisten, daß zunächst die technischen Verfahren zur Prüfung des Vermehrungsmaterials und Pflanzguts bestimmter Arten harmonisiert werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Laufe des Jahres 1995 werden Gemeinschaftsprüfungen des Vermehrungsmaterials und Pflanzguts von Allium spp. und Lycopersicon lycopersicum durchgeführt, die der Harmonisierung der technischen Prüfungsverfahren dienen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. September 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 33.