31995D0329

95/329/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Festlegung der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie 90/426/EWG des Rates bezüglich der Virusarteriitis anzuwenden sind

Amtsblatt Nr. L 191 vom 12/08/1995 S. 0036 - 0036


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juli 1995 zur Festlegung der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie 90/426/EWG des Rates bezüglich der Virusarteriitis anzuwenden sind (Text von Bedeutung für den EWR) (95/329/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 15 Buchstabe b) Ziffer ii),

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Einige Kategorien von Hengsten können die equine Virusarteriitis nicht übertragen. Daher können die in Artikel 15 Buchstabe b) Ziffer ii) vorgesehenen Bedingungen nur für die übrigen Kategorien von Hengsten geltend gemacht werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 15 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie 90/426/EWG vorgesehenen Bedingungen hinsichtlich der Virusarteriitis der Equiden gelten für männliche Equiden mit Ausnahme:

- von Equiden, die einem Virusneutralisationstest für Virusarteriitis mit negativem Ergebnis bei einer Serumverdünnung von 1:4 unterzogen wurden und die anschließend unter amtstierärztlicher Überwachung und unter Verwendung eines von der zuständigen Behörde zugelassenen Impfstoffes eine Impfung gegen die Virusarteriitis erhalten haben. Die Impfung muß entweder am Tag der Blutprobenentnahme oder während einer amtstierärztlich überwachten Isolation innerhalb von höchstens 15 Tagen nach der Blutprobenentnahme erfolgen. Die serologische Untersuchung und die Impfungen sind unter amtstierärztlicher Kontrolle durchzuführen, und die Untersuchung, das Ergebnis und die Impfungen sind unter amtstierärztlicher Kontrolle zu bescheinigen. Die Impfung ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Für registrierte Equiden müssen das Ergebnis der serologischen Untersuchung sowie die Impfungen in das Dokument zur Identifizierung (Pferdepaß) eingetragen werden,

- von Equiden, die im Alter von 180 bis 270 Tagen zwei Untersuchungen im Abstand von mindestens 10 Tagen mittels Virusneutralisationstest für Virusarteriitis ohne Anstieg des Antikörpertiters unterzogen wurden und die anschließend unter amtstierärztlicher Überwachung und unter Verwendung eines von der zuständigen Behörde zugelassenen Impfstoffes eine Impfung gegen die Virusarteriitis erhalten haben. Die Equiden müssen ab dem Tag der ersten Blutprobenentnahme bis zur Impfung in amtstierärztlich überwachter Isolation gehalten werden. Die serologischen Untersuchungen und die Impfungen sind unter amtstierärztlicher Kontrolle durchzuführen, und die Untersuchungen, deren Ergebnisse und die Impfungen sind unter amtstierärztlicher Kontrolle zu bescheinigen. Die Impfung ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Für registrierte Equiden müssen die Ergebnisse der serologischen Untersuchungen sowie die Impfungen in das Dokument zur Identifizierung (Pferdepaß) eingetragen werden,

- von Equiden bis zu einem Alter von 180 Tagen,

- von Schlachtequiden, die unmittelbar zu einem Schlachthof verbracht werden und eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang I der Entscheidung 93/196/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von Schlachtequiden (2) mitführen.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Oktober 1995.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.

(2) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 7.