31995D0322

95/322/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates und der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG und 93/197/EWG der Kommission über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die vorübergehende Einfuhr und die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Schlachtequiden, registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden aus Marokko

Amtsblatt Nr. L 190 vom 11/08/1995 S. 0009 - 0010


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juli 1995 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates und der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG und 93/197/EWG der Kommission über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die vorübergehende Einfuhr und die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Schlachtequiden, registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden aus Marokko (Text von Bedeutung für den EWR) (95/322/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf die Artikel 12, 13, 14, 15, 16, 18 und 19 Ziffer ii),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit seiner Entscheidung 79/542/EWG (2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, hat der Rat ein Verzeichnis von Drittländern angelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen.

Die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung für die zeitweilige Zulassung von registrierten Pferden und die Einfuhr von Schlachtequiden, registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden sind in den Entscheidungen 92/260/EWG (3), 93/196/EWG (4) und 93/197/EWG (5) der Kommission, allesamt zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, und für die Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr in der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/99/EG (7), festgelegt.

Eine von der Kommission durchgeführte Veterinärinspektionsreise nach Marokko und ein ausführlicher Bericht der marokkanischen Behörden über die ergriffenen Kontrollmaßnahmen haben ergeben, daß die Tierseuchenlage bezüglich der Krankheiten bei Einhufern zufriedenstellend ist und von gut strukturierten und organisierten Veterinärdiensten kontrolliert wird.

Marokko ist seit mehr als zwei Jahren frei von der Afrikanischen Pferdepest, und in den letzten zwölf Monaten wurden keine Impfungen mehr gegen diese Krankheit durchgeführt.

Die Veterinärbehörden Marokkos haben sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten durch Fernschreiben, Fernkopien oder Telegramm innerhalb von 24 Stunden die Bestätigung des Auftretens einer der Krankheiten, die in Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG aufgeführt sind, sowie jegliche Änderung ihrer Impf- oder Einfuhrpolitik gegenüber Equiden mitzuteilen.

Die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung müssen entsprechend der Tierseuchenlage in dem betreffenden Drittland geregelt werden. Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich um registrierte Pferde.

Die Entscheidung 79/542/EWG und die Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG und 93/197/EWG sind entsprechend zu ändern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Entscheidung des Rates 79/542/EWG, Teil 1, wird in der Spalte "lebende Tiere" unter "Anmerkungen" die Fußnote "(6)" für Marokko gestrichen.

Artikel 2

Die Entscheidung 92/260/EWG der Kommission wird wie folgt geändert:

1. "Marokko" wird in alphabetischer Reihenfolge in das Verzeichnis der Drittländer von Gruppe E in Anhang I aufgenommen.

2. "Marokko" wird in alphabetischer Reihenfolge in das Verzeichnis der Drittländer im Titel der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Gruppe E aufgenommen.

Artikel 3

Die Entscheidung 93/195/EWG der Kommission wird wie folgt geändert:

1. "Marokko" wird in alphabetischer Reihenfolge in das Verzeichnis der Drittländer von Gruppe E in Anhang I aufgenommen.

2. "Marokko" wird in alphabetischer Reihenfolge in das Verzeichnis der Drittländer unter Gruppe E im Titel der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II aufgenommen.

Artikel 4

"Marokko" wird in das Verzeichnis der Drittländer in Fußnote (3) von Anhang II Gruppe E der Entscheidung 93/196/EWG aufgenommen.

Artikel 5

Die Entscheidung 93/197/EWG wird wie folgt geändert:

1. "Marokko" wird in alphabetischer Reihenfolge in das Verzeichnis der Drittländer von Gruppe E in Anhang I aufgenommen.

2. "Marokko" wird in alphabetischer Reihenfolge in das Verzeichnis der Drittländer im zweiten Halbsatz des Titels der Gesundheitsbescheinigung von Anhang II E bezüglich registrierte Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden aufgenommen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.

(2) ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15.

(3) ABl. Nr. L 130 vom 15. 5. 1992, S. 67.

(4) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 7.

(5) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 16.

(6) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 76 vom 5. 4. 1995, S. 16.