31995D0287

95/287/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG über Schutzmaßnahmen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie und zur Aufhebung der Entscheidungen 89/469/EWG und 90/200/EWG

Amtsblatt Nr. L 181 vom 01/08/1995 S. 0040 - 0041


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Juli 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG über Schutzmaßnahmen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie und zur Aufhebung der Entscheidungen 89/469/EWG und 90/200/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) (95/287/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Vereinigten Königreich wurden Fälle von spongiformer Rinderenzephalopathie (BSE) gemeldet.

Um die Tier- und Verbrauchergesundheit in der Gemeinschaft zu schützen, hat die Kommission mehrere Entscheidungen erlassen, insbesondere die Entscheidung 94/474/EG vom 27. Juli 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie und zur Aufhebung der Entscheidungen 89/469/EWG und 90/200/EWG (4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/794/EG (5).

Aufgrund der im Vereinigten Königreich getroffenen Maßnahmen geht die Seuche BSE nunmehr zurück.

Die Entscheidung 94/474/EG sieht die Entfernung bestimmter Gewebe von Rindfleisch von im Vereinigten Königreich geschlachteten und vor dem 1. Januar 1992 geborenen Tieren vor.

Es werden laufend neue Informationen zugänglich, und die Lage muß ständig überprüft werden.

Die Kommission hat die Lage und alle relevanten wissenschaftlichen Daten zusammen mit dem Wissenschaftlichen Veterinärausschuß eingehend untersucht.

Es ist einfacher, anhand des Zahndurchbruchs der Tiere oder anderer sachdienlicher Informationen das Alter bei der Schlachtung als das Geburtsdatum zu kontrollieren.

Der Wissenschaftliche Veterinärausschuß hat ein geändertes Verfahren empfohlen, das die Kontrollen von Rindfleisch aus dem Vereinigten Königreich verbessert, indem die zu entfernenden Gewebe von Tieren aufgeführt werden, die zum Zeitpunkt der Schlachtung mehr als zweieinhalb Jahre alt sind und aus Betrieben stammen, in denen in den letzten sechs Jahren ein Fall von BSE bestätigt wurde.

Es ist unbedingt erforderlich, das tatsächliche Alter und den BSE-Status des Herkunftsbestandes aller Tiere amtlich zu prüfen.

Nach Auffassung des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses zeigt das Verfütterungsverbot zunehmend Wirkung. Seine Wirksamkeit kann jedoch noch weiter verbessert werden; hierzu sind zusätzliche Kontrollen erforderlich.

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission versichert, daß das vom Vereinigten Königreich in Drittländer, insbesondere nach Osteuropa, verbrachte Rindfleisch den Bestimmungen dieser Entscheidung entspricht. Das Vereinigte Königreich legt der Kommission die Einzelheiten der Genußtauglichkeitsbescheinigungen des in diese Länder verbrachten Rindfleischs vor. Die Kommission wird geeignete Maßnahmen treffen, um die Wiedereinführung in die Gemeinschaft zu verhindern, wenn festgestellt wird, daß eine Genußtauglichkeitsbescheinigung nicht den Bestimmungen dieser Entscheidung entspricht.

Die Entscheidung 94/474/EG ist daher zu ändern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 94/474/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c) wird folgendermaßen ergänzt:

"c) Zum Nachweis von Wiederkäuerprotein in Wiederkäuerfutter werden insbesondere in Betrieben, die Futtermittel für Schweine und/oder Gefluegel sowie Wiederkäuer herstellen, im Rahmen der Routineueberwachung amtliche ELISA-Tests durchgeführt."

2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Das Vereinigte Königreich versendet aus seinem Gebiet kein frisches Rindfleisch in das Gebiet anderer Mitgliedstaaten.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für folgendes Fleisch:

i) frisches Fleisch von Rindern, die zum Zeitpunkt der Schlachtung weniger als zweieinhalb Jahre alt sind, wobei die Genußtauglichkeitsbescheinigung gemäß Anhang IV der Richtlinie 64/433/EWG des Rates (1) mit folgendem Vermerk zu versehen ist:

'Frisches Fleisch von Rindern, die zum Zeitpunkt der Schlachtung weniger als zweieinhalb Jahre alt sind',

oder

ii) frisches Fleisch von Rindern, die im Vereinigten Königreich nur in Betrieben gehalten wurden, in denen in den letzten sechs Jahren kein BSE-Fall bestätigt wurde, wobei die Genußtauglichkeitsbescheinigung gemäß Anhang IV der Richtlinie 64/433/EWG mit folgendem Vermerk zu versehen ist:

'Frisches Fleisch von Rindern, die im Vereinigten Königreich nur in Betrieben gehalten wurden, in denen in den letzten sechs Jahren kein BSE-Fall bestätigt worden ist',

oder

iii) frisches Fleisch von Rindern, die zum Zeitpunkt der Schlachtung mehr als zweieinhalb Jahre alt sind und irgendwann in einem Betrieb gehalten wurden, in dem in den letzten sechs Jahren ein oder mehrere BSE-Fälle bestätigt wurden, sofern die Genußtauglichkeitsbescheinigung gemäß Anhang IV der Richtlinie 64/433/EWG um folgenden Satz ergänzt wurde:

'Frisches, entbeintes Muskelfleisch von Rindern, von dem die angrenzenden Gewebe, einschließlich der erkennbaren Nerven- und Lymphgewebe, entfernt wurden'.

Die zuständige Behörde sorgt dafür, daß die in den Zerlegungsbetrieben verwendeten Verfahren zur Umsetzung der Anforderungen dieses Unterabsatzes die Entfernung der folgenden Lymphknoten gewährleisten:

Lnn. poplitei, ischidici, inguinales superficiales, inguinales profundi, iliaci mediales und laterales, renales, subfemorales, lumbales, costocervicales, sternales subscapulares, axillares und caudales cervicales profundi.

(3) Um gemäß Absatz 2 Ziffern i) und ii) zu gewährleisten, daß das Alter eingehalten wird und der Bestand BSE-frei ist, führt die zuständige Behörde eine systematische Kontrolle der sachdienlichen Informationen über alle Tiere durch, für die eine Genußtauglichkeitsbescheinigung auszustellen ist. (1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64."3. Der folgende Artikel 5 wird eingefügt; die bestehenden Artikel 5, 6 und 7 werden entsprechend neu numeriert.

"Artikel 5

(1) Das Vereinigte Königreich setzt die Kommission unverzüglich über die Genußtauglichkeitsbescheinigungen in Kenntnis, die bei der Verbringung von frischem Rindfleisch aus dem Vereinigten Königreich in Drittländer mitgeführt werden.

(2) Die Kommission prüft die in Absatz 1 genannten Genußtauglichkeitsbescheinigungen zur Feststellung, ob sie den Bestimmungen dieser Entscheidung entsprechen, und setzt die Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

(3) Falls festgestellt wird, daß eine Genußtauglichkeitsbescheinigung nicht den Bestimmungen dieser Entscheidung entspricht, trifft die Kommission umgehend geeignete Maßnahmen nach dem in Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG festgelegten Verfahren, um die Wiedereinführung der betreffenden Erzeugnisse zu verhindern."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften so ab, daß sie mit dieser Entscheidung in Einklang stehen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Juli 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

(2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(3) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 194 vom 29. 7. 1994, S. 96.

(5) ABl. Nr. L 325 vom 17. 12. 1994, S. 60.