95/285/EG: Beschluß des Rates vom 24. Juli 1995 über die Annahme der Resolution Nr. 49 über kurzfristige Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des effizienten Funktionierens des Versandverfahrens mit Carnets TIR
Amtsblatt Nr. L 181 vom 01/08/1995 S. 0032 - 0034
BESCHLUSS DES RATES vom 24. Juli 1995 über die Annahme der Resolution Nr. 49 über kurzfristige Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des effizienten Funktionierens des Versandverfahrens mit Carnets TIR (95/285/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Resolution Nr. 49 sieht Maßnahmen vor, die zum einen die vorschriftsmäßige Anwendung des TIR-Übereinkommens von 1975 sicherstellen und zum anderen etwaige betrügerische Praktiken beim Gütertransport im Verfahren mit Carnets TIR verhindern und aufdecken helfen sollen. Diese Resolution ist wegen ihres Inhalts und der bevorstehenden Revision des TIR-Übereinkommens von größter Bedeutung für die Gemeinschaft. Sie sollte daher mit sofortiger Wirkung angenommen werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Resolution Nr. 49 über kurzfristige Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des effizienten Funktionierens des Versandverfahrens mit Carnets TIR die am 3. März 1995 von der für Zollfragen des Verkehrs zuständigen Arbeitsgruppe der UNO-Wirtschaftskommission für Europa verabschiedet wurde, wird im Namen der Gemeinschaft mit sofortiger Wirkung angenommen. Der Wortlaut der Resolution ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestimmt die Person, die befugt ist, dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa die Annahme der in Artikel 1 genannten Resolution durch die Gemeinschaft mit sofortiger Wirkung zu notifizieren. Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1995. Im Namen des Rates Der Präsident P. SOLBES MIRA KURZFRISTIGE MASSNAHMEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT UND DES EFFIZIENTEN FUNKTIONIERENS DES VERSANDVERFAHRENS MIT CARNETS TIR Resolution Nr. 49 angenommen am 3. März 1995 von der ECE/UNO-Arbeitsgruppe für Zollfragen des Verkehrs Resolution Nr. 49 Die Arbeitsgruppe für Zollfragen des Verkehrs, unter Hinweis auf die Bedeutung eines reibungslosen und effizienten Funktionierens des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975) zur Vereinfachung des internationalen Handels und Verkehrs, besorgt über den Umfang des Zollbetrugs und Schmuggels im Rahmen des Versandverfahrens mit Carnets TIR, der die im TIR-Übereinkommen von 1975 vorgesehenen Erleichterungen gefährden kann, entschlossen, das Versandverfahren mit Carnets TIR zu erhalten, das die Entwicklung des Handels und insbesondere des grenzüberschreitenden Warenverkehrs vereinfacht, überzeugt, daß das Versandverfahren mit Carnets TIR nur durch eine gemeinsame und konzertierte Aktion aller Beteiligten erhalten werden kann (Zollbehörden, nationale bürgende Verbände, die die Carnets ausgeben, IRU und Versicherungen), bei der ein offener Informationsaustausch über alle Aspekte des Systems als wesentlicher Bestandteil angesehen wird, beschließt in Erwartung der Revision des TIR-Übereinkommens von 1975 einstimmig, daß die zuständigen Behörden der Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens von 1975 unverzüglich folgende kurzfristige Maßnahmen ergreifen: 1. Die Vertragsparteien schaffen gegebenenfalls - im Rahmen des Möglichen und im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsbestimmungen - Zentralstellen oder besondere Verfahren zur zentralen Verwaltung der Carnets TIR, um die Aufdeckung von betrügerischen Handlungen bei der Erledigung der Carnets TIR zu erleichtern und das Erledigungsverfahren zu beschleunigen. 2. Die Vertragsparteien sollten für den Transport empfindlicher Waren schnellere Erledigungs- und Suchverfahren einführen. 3. Die Vertragsparteien und die IRU ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Carnets TIR "Tabak/Alkohol" unverzüglich wieder eingeführt werden, und zwar mit pauschalen Sicherheitsleistungen, die den gegebenenfalls fällig werdenden Abgaben entsprechen. 4. Die Vertragsparteien veranlassen durch geeignete nationale Rechtsvorschriften, daß die Bestimmungs- oder Ausgangszollstellen die Abschnitte Nr. 2 der Carnets TIR so früh wie möglich, spätestens aber binnen fünf Arbeitstagen nach Beendigung des Transports mit Carnets TIR an die Zentralstellen oder an die Abgangs- oder Eingangszollstellen zurückschicken. 5. Die Vertragsparteien beschränken gegebenenfalls - im Rahmen der nationalen Verwaltungspraktiken - die Zahl der zur Annahme der Carnets TIR "Tabak/Alkohol" befugten Zollstellen, um die Zollkontrollen bei Tabak- und Alkoholsendungen zu erleichtern. 6. Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß beim Transport von Tabak, Alkohol und anderen von den zuständigen Behörden als empfindlich eingestuften Waren von der Abgangs- oder Eingangszollstelle unverzüglich Vorabinformationen über den Transport dieser Waren unter Zollverschluß an die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle gesandt werden. 7. Die Vertragsparteien bestimmen gemäß Artikel 20 des TIR-Übereinkommens von 1975 die Fristen und nach Möglichkeit auch die Fahrtstrecken, die beim unter Zollverschluß erfolgenden Transport von Tabak, Alkohol und anderen von den zuständigen Behörden als empfindlich eingestuften Waren durch die jeweiligen Straßenfahrzeuge und Behälter einzuhalten sind. Die Vertragsparteien sind dringend gehalten, bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften die in ihrem Recht vorgesehenen Sanktionen zu verhängen. 8. Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß Artikel 38 des TIR-Übereinkommens von 1975 angewandt wird, wonach jede Person, die sich einer schweren Zuwiderhandlung gegen die für den internationalen Warentransport geltenden Zollgesetze oder sonstigen Zollvorschriften schuldig gemacht hat, vorübergehend oder dauernd von den Erleichterungen des TIR-Übereinkommens von 1975 ausgeschlossen werden kann. 9. Die Vertragsparteien ergreifen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um Diebstahl und unbefugte Verwendung der Zollstempel zu verhindern, und können die Verwendung neuer Hilfsmittel wie fälschungssicherer Stempelfarbe beschließen, um die Fälschung der Zollstempel zu verhindern. 10. Die Vertragsparteien fordern, daß die IRU und die nationalen bürgenden Verbände genau die vereinbarten Kriterien und Verwaltungskontrollen anwenden, um im Rahmen des Möglichen die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der Transportunternehmer sicherzustellen. 11. Die Vertragsparteien und die übrigen von Versandverfahren mit Carnets TIR betroffenen Parteien intensivieren im Einklang mit dem jeweiligen nationalen Recht untereinander den Austausch von Informationen und Erkenntnissen über das Versandverfahren mit Carnets TIR. Dazu setzen sie in den zuständigen Behörden Stellen für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung ein. Die Anschriften dieser Koordinationsstellen werden mit ihren Telefon- und Telekopienummern so bald wie möglich an das ECE/UNO-Sekretariat weitergeleitet, damit ein internationales Verzeichnis zusammengestellt werden kann, fordert die Vertragsparteien auf, die ihnen vom ECE/UNO-Sekretariat übermittelten Vorschläge der IRU zur Einrichtung elektronischer Datenübermittlungssysteme zur Verwaltung der Carnets TIR im Hinblick auf ihre etwaige Annahme aufmerksam zu prüfen, ersucht die Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens von 1975, dem Exekutivsekretär der UNO-Wirtschaftskommission für Europa (ECE/UNO) bis zum 1. Juni 1995 mitzuteilen, ob sie diese Resolution annehmen, fordert den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE/UNO) auf, alle Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens von 1975 von der Annahme dieser Resolution in Kenntnis zu setzen.