31995D0230

95/230/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 1995 zur Änderung der Entscheidungen 94/187/EG, 94/309/EG, 94/344/EG und 94/446/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse, die unter die Richtlinie 92/118/EWG des Rates fallen

Amtsblatt Nr. L 154 vom 05/07/1995 S. 0019 - 0020


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Juni 1995 zur Änderung der Entscheidungen 94/187/EG, 94/309/EG, 94/344/EG und 94/446/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse, die unter die Richtlinie 92/118/EWG des Rates fallen (Text von Bedeutung für den EWR) (95/230/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel 1 der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit den Entscheidungen 94/187/EG (2), 94/309/EG (3), 94/344/EG (4) und 94/446/EG (5) sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr aus Drittländern von Tierdärmen, Heimtierfutter und bestimmten ungegerbten eßbaren Erzeugnissen für Heimtiere, in die wenig gefährliche tierische Abfälle eingegangen sind, verarbeitetem tierischem Eiweiß, einschließlich derartiges Eiweiß enthaltende Futtermittel, Knochen und Knochenerzeugnissen, Hörnern und Hornerzeugnissen sowie Hufen und Klauen und ihren Erzeugnissen, ausgenommen Mehle, die zur Weiterverarbeitung und nicht zum Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind, festgelegt worden.

Die oben erwähnten Entscheidungen sind durch die Entscheidung 95/88/EG (6) mit Wirkung ab 1. Juli 1995 geändert worden. Bestimmte Drittländer sind offenbar nicht in der Lage, die neuen Einfuhrbedingungen bis zu diesem Zeitpunkt zu erfuellen. Um Handelsverzerrungen zu vermeiden, muß das Wirksamwerden dieser Entscheidungen auf den 2. Februar 1996 verschoben werden.

Die Entscheidungen 94/187/EG, 94/309/EG, 94/344/EG und 94/446/EG sind entsprechend zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 der Entscheidung 94/187/EG wird der "1. Juli 1995" durch den "2. Februar 1996" ersetzt.

Artikel 2

In Artikel 2 der Entscheidung 94/309/EG wird der "1. Juli 1995" durch den "2. Februar 1996" ersetzt.

Artikel 3

In Artikel 2 der Entscheidung 94/344/EG wird der "1. Juli 1995" durch den "2. Februar 1996" ersetzt.

Artikel 4

In Artikel 4 der Entscheidung 94/446/EG wird der "1. Juli 1995" durch den "2. Februar 1996" ersetzt.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Juni 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(2) ABl. Nr. L 89 vom 6. 4. 1994, S. 18.

(3) ABl. Nr. L 137 vom 1. 6. 1994, S. 62.

(4) ABl. Nr. L 154 vom 21. 6. 1994, S. 45.

(5) ABl. Nr. L 183 vom 19. 7. 1994, S. 46.

(6) ABl. Nr. L 69 vom 29. 3. 1995, S. 45.