95/200/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Genehmigung des den Zeitraum 1994 bis 1999 betreffenden einzigen Programmplanungsdokuments zu den strukturellen Interventionen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen der Zielvorgabe 5a in Bayern (Bundesrepublik Deutschland) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 127 vom 10/06/1995 S. 0025 - 0026
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. Mai 1995 zur Genehmigung des den Zeitraum 1994 bis 1999 betreffenden einzigen Programmplanungsdokuments zu den strukturellen Interventionen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen der Zielvorgabe 5a in Bayern (Bundesrepublik Deutschland) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (95/200/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2843/94 (2), insbesondere auf Artikel 10a, in Erwägung nachstehender Gründe: Die deutsche Regierung hat der Kommission das in Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 bezeichnete einzige Programmplanungsdokument des Landes Bayern am 29. April 1994 übermittelt und am 21. Juli, 16. August, 9. und 30. September, 10. und 15. November 1994 und am 30. Januar 1995 durch zusätzliche Auskünfte vervollständigt. Dieses Programmplanungsdokument betrifft die Pläne zur strukturellen Verbesserung der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 genannten Sektoren sowie die in Artikel 10 Buchstabe a) derselben Verordnung genannten Beihilfeanträge. Das einzige Programmplanungsdokument erfuellt die gestellten Bedingungen und enthält die Angaben, die nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 860/94 der Kommission vom 18. April 1994 über Pläne und Anträge in Form operationeller Programme auf eine Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (3) erforderlich sind. Es wurde im Einvernehmen mit dem beteiligten Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (4), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 geänderten Fassung (5), partnerschaftlich ausgearbeitet. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/90 der Kommission vom 2. Juli 1990 über die Einzelheiten der Verwendung des ECU beim Haushaltsvollzug für die Strukturfonds (6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2745/94 (7), bestimmt die Kommission Zeit und zeitliche Aufteilung der indexierten finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft, ausgedrückt in Ecu, zu Preisen des Jahres der Planungsgenehmigung. Die Aufteilung dieser Beteiligung nach Jahren ist mit den steigenden Verpflichtungsermächtigungen gemäß Anhang II der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 abzustimmen. Ihre Indexierung erfolgt unter Zugrundelegung eines Prozentsatzes, der den Sätzen entspricht, gemäß denen die für den Gemeinschaftshaushalt bereinigten Finanzvorausschätzungen jährlich angepaßt werden. Gemäß Artikel 1 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2730/94 des Rates (9), ist bei rechtlichen Verpflichtungen, die für Maßnahmen eingegangen worden sind, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, ein gegenüber den Begünstigten zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in geeigneter Form zu bestimmender Durchführungstermin festzulegen. Während der Umsetzung des einzigen Programmplanungsdokuments trägt der Mitgliedstaat dafür Sorge, daß die darin enthaltenen Einzelvorhaben mit den für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Produkte in Anwendung des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 geltenden Auswahlkriterien übereinstimmen. Um Klarheit über die Gesamtheit der Bedingungen, welche die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 in Deutschland bestimmen, herzustellen, wird dieser Mitgliedstaat der Kommission bis zum 15. Mai 1995 eine konsolidierte Fassung des einzigen Programmplanungsdokuments unterbreiten, wie sie aus der im Rahmen der Partnerschaft erzielten Übereinkunft hervorgeht, die in dem im Anhang dieser Entscheidung beigefügten Dokument konkretisiert ist (10). Diese konsolidierte Fassung muß alle erforderlichen Angaben entsprechend Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 und entsprechend den Artikeln 8, 9, 10 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 enthalten. Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 sieht vor, daß die Mitgliedstaaten der Kommission geeignete finanzielle Angaben vorlegen, um die Überprüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Zusätzlichkeit zu erlauben. Die Analyse der durch die deutschen Behörden vorgelegten Informationen zeigt, daß dieser Grundsatz berücksichtigt wurde. Eine ergänzende Überprüfung der Einhaltung dieses Prinzips muß auf der Grundlage von Informationen, die mit der konsolidierten Fassung des einzigen Programmplanungsdokuments vorzulegen sind, erfolgen. Darüber hinaus muß eine fortgesetzte Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes im Rahmen der Partnerschaft während der Durchführung des einzigen Programmplanungsdokuments erfolgen. Diese Überprüfungen sind unerläßlich für die Fortsetzung der Beteiligung des EAGFL an den Maßnahmen, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Agrarstruktur und Entwicklung des ländlichen Raumes - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das den Zeitraum 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1999 betreffende einzige Programmplanungsdokument zu den strukturellen Interventionen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Bayern wird genehmigt. Artikel 2 Folgende Sektoren sind für eine gemeinsame Maßnahme vorgesehen: - Fleisch - Milch und Milcherzeugnisse - Getreide - Wein - Obst und Gemüse - Blumen und Pflanzen - Saatgut - Kartoffeln - Andere Erzeugnisse (neuartige Nichtnahrungsmittel) - Verschiedene Erzeugnisse (Produkte des ökologischen Landbaus). Artikel 3 Die Beteiligung des EAGFL, die im Rahmen dieses einzigen Dokuments gewährt wird, beläuft sich auf höchstens 85 540 000 ECU. Die Einzelheiten zur Gewährung der finanziellen Beteiligung, einschließlich des finanziellen Beitrags des EAGFL zu den für eine gemeinsame Maßnahme ausgewählten verschiedenen Sektoren, sind in den Durchführungsbestimmungen und im dieser Entscheidung im Anhang beigefügten Finanzierungsplan präzisiert (11). Artikel 4 Der für die finanzielle Beteiligung des EAGFL vorgesehene Hoechstbetrag wird für Zwecke der Indexierung auf die nachstehenden Jahre wie folgt aufgeteilt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 5 Die den ersten Teilbetrag betreffende Verpflichtungsermächtigung beläuft sich auf 13 560 000 ECU. Die für die folgenden Teilbeträge zu erlassenden Verpflichtungsermächtigungen stützen sich auf den Finanzierungsplan des einzigen Programmplanungsdokuments und richten sich nach dem Stand ihrer Anwendung. Artikel 6 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft betrifft nur Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen dieses einzigen Programmplanungsdokuments, für die im Mitgliedstaat bis spätestens 31. Dezember 1999 rechtlich bindende Verpflichtungen getroffen und die erforderlichen Mittel spezifisch zugewiesen werden. Die Auszahlungen für diese Maßnahmen müssen spätestens am 31. Dezember 2001 getätigt sein. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 31. Mai 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 302 vom 25. 11. 1994, S. 1. (3) ABl. Nr. L 99 vom 19. 4. 1994, S. 7. (4) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9. (5) ABl. Nr. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 11. (6) ABl. Nr. L 170 vom 3. 7. 1990, S. 36. (7) ABl. Nr. L 290 vom 11. 11. 1994, S. 4. (8) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1. (9) ABl. Nr. L 293 vom 12. 11. 1994, S. 7. (10) Anhang nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (11) Anhang nicht im Amtsblatt veröffentlicht.