31995D0163

95/163/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Mai 1995 über Schutzmaßnahmen gegenüber Einhufern mit Herkunft aus Australien (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 107 vom 12/05/1995 S. 0055 - 0055


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Mai 1995 über Schutzmaßnahmen gegenüber Einhufern mit Herkunft aus Australien (Text von Bedeutung für den EWR) (95/163/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Australien hat das Auftreten der Japanischen B-Encephalitis auf der Insel Badu (Mulgrave Island - Torres Straße - Queensland) in Australien mitgeteilt.

Das Auftreten dieser Krankheit in Australien ist geeignet, die Einhuferbestände der Gemeinschaft ernsthaft zu gefährden und erfordert das Erlassen von Schutzmaßnahmen gegenüber Einhufern mit Herkunft aus Australien auf Gemeinschaftsebene.

Zusätzliche Bedingungen für die zeitweilige Zulassung von registrierten Pferden und die Einfuhr von Einhufern mit Herkunft aus dem Staat Queensland (Australien) sind vorzusehen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde und die Einfuhr von Einhufern aus dem Staat Queensland (Australien) muß eine von den zuständigen zentralen Veterinärbehörden Australiens unterzeichnete Zusatzbescheinigung ausgestellt werden.

(2) Die nach Absatz 1 auszustellende Bescheinigung muß die Garantie enthalten, daß die Einhufer gegen die Japanische B-Encephalitis am.......... (Datum einsetzen) innerhalb der letzten 6 Monate und mindestens 30 Tage vor Ausfuhr geimpft worden sind.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Vorschriften bezüglich Australien, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt bis 31. Juli 1995.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Mai 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.