95/161/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. April 1995 über zusätzliche Garantien in bezug auf Salmonellosen bei Legehennen, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind
Amtsblatt Nr. L 105 vom 09/05/1995 S. 0044 - 0046
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. April 1995 über zusätzliche Garantien in bezug auf Salmonellosen bei Legehennen, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind (95/161/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 9b Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat die von Finnland und Schweden vorgelegten operationellen Programme zur Bekämpfung von Salmonellosen genehmigt. Diese Programme enthalten gezielte Maßnahmen für Legehennen (zur Konsumeiererzeugung gehaltenes Nutzgefluegel). Am 10. Juni 1994 hat der Wissenschaftliche Veterinärausschuß das Verzeichnis der invasiven Salmonella-Serotypen für Gefluegel erstellt. Es erscheint geboten, Garantien festzulegen, die der von Finnland und Schweden im Rahmen ihrer operationellen Programme angewandten Garantieregelung entsprechen. Diese zusätzlichen Garantien müssen insbesondere auf einer mikrobiologischen Untersuchung des für Finnland und Schweden bestimmten Gefluegels beruhen. Es empfiehlt sich, Vorschriften für diese mikrobiologische Stichprobenuntersuchung zu erlassen, insbesondere für das Probenahmeverfahren, den Stichprobenumfang sowie das mikrobiologische Verfahren für die Untersuchung der Proben. Diese zusätzlichen Garantien dürfen nicht für einen Bestand geltend gemacht werden, der unter ein Programm fällt, das als dem von Finnland bzw. Schweden durchgeführten Programm gleichwertig anerkannt ist. Finnland und Schweden wenden auf Sendungen aus Drittländern Einfuhrvorschriften an, die mindestens genauso streng sind wie die Vorschriften der vorliegenden Entscheidung. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für Finnland und Schweden bestimmte Legehennen (zur Konsumeiererzeugung gehaltenes Nutzgefluegel) werden im Herkunftsbestand einer mikrobiologischen Stichprobenuntersuchung unterzogen. Artikel 2 Die mikrobiologische Untersuchung gemäß Artikel 1 erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs I. Artikel 3 (1) Für Finnland und Schweden bestimmte Sendungen Legehennen führen die Bescheinigung gemäß Anhang II mit. (2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 kann - entweder der Bescheinigung nach Muster 3 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG beigefügt - oder in diese Bescheinigung einbezogen werden. Artikel 4 Die in dieser Entscheidung vorgesehenen zusätzlichen Garantien gelten nicht für Bestände, die unter ein Programm fallen, das nach dem Verfahren des Artikels 32 der Richtlinie 90/539/EWG als dem von Finnland bzw. Schweden durchgeführten Programm gleichwertig anerkannt ist. Artikel 5 Diese Entscheidung wird bis 31. Dezember 1996 anhand eines Erfahrungsberichts überprüft, den Finnland und Schweden bis spätestens 30. September 1996 vorlegen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 21. April 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6. ANHANG I 1. Allgemeine Vorschriften Der Herkunftsbestand wird für die Dauer von 15 Tagen quarantänisiert. Die mikrobiologische Untersuchung ist innerhalb von zehn Tagen vor dem Versand durchzuführen. Untersucht wird auf folgende invasive Serotypen: - Salmonella gallinarum, - Salmonella pullorum, - Salmonella enteritidis, - Salmonella berta, - Salmonella typhimurium, - Salmonella thompson, - Salmonella infantis. 2. Probenahmeverfahren An bestimmten Stellen des Gebäudes, in dem die Tiere gehalten werden, oder falls sie freien Zugang zu mehreren Gebäuden haben - in jedem Gebäudekomplex des Haltungsbetriebs werden nach dem Zufallsbetrieb Kotproben entnommen, wobei die Gesamtprobe aus einzelnen Frischkotproben von mindestens einem Gramm besteht. 3. Stichprobenumfang Es sind genügend Proben zu entnehmen, damit mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine Befallsrate von 5 % festgestellt werden kann. 4. Mikrobiologisches Untersuchungsverfahren Die Salmonellen sind nach dem standardisierten Verfahren der Internationalen Normenorganisation ISO 6579: 1993 zu isolieren. ANHANG II BESCHEINIGUNG >ANFANG EINES SCHAUBILD> Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß die Legehennen (zur Konsumeiererzeugung gehaltenes Nutzgefluegel) gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 95/161/EG der Kommission vom 21. April 1995 über zusätzliche Garantien in bezug auf Salmonellosen bei Legehennen, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind, mit Negativbefund untersucht worden sind. Ausgestellt in am Unterschrift Amtssiegel Name (in Großbuchstaben) Amtsbezeichnung und Qualifikation des Unterzeichneten >ENDE EINES SCHAUBILD>