31995D0139

95/139/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. April 1995 zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, der Französischen Republik und des Königreichs der Niederlande, den Anforderungen der Richtlinie 69/208/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut von Flachs vorübergehend zum Verkehr zuzulassen

Amtsblatt Nr. L 091 vom 22/04/1995 S. 0055 - 0055


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. April 1995 zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, der Französischen Republik und des Königreichs der Niederlande, den Anforderungen der Richtlinie 69/208/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut von Flachs vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (95/139/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 16,

auf Antrag Belgiens, Frankreichs und der Niederlande,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erzeugung von Flachssaatgut, das den Anforderungen der Richtlinie 69/208/EWG entspricht, ist 1994 in Belgien, Frankreich und den Niederlanden so gering ausgefallen, daß die Saatgutversorgung dieser Länder nicht gewährleistet ist.

Es war auch nicht möglich, diesen Bedarf zufriedenstellend mit Saatgut, das allen Anforderungen der vorgenannten Richtlinie entspricht, aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern zu decken.

Es erscheint deshalb angebracht, Belgien, Frankreich und die Niederlande zu ermächtigen, bis zum 30. Juni 1995 Saatgut der vorgenannten Art zum Verkehr zuzulassen, das weniger hohen Anforderungen genügt.

Außerdem sollten die anderen Mitgliedstaaten ermächtigt werden, solches Saatgut in den Verkehr zu bringen, sofern es gemäß dieser Entscheidung in den betreffenden Mitgliedstaaten zugelassen ist.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Belgien, die Französische Republik und das Königreich der Niederlande werden ermächtigt, bis zum 30. Juni 1995 in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet bis zu 1 000 Tonnen Saatgut von Flachs (Linum usitatissimum L.) der Kategorie "zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung", "zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung" und "zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung", das hinsichtlich der Mindestkeimfähigkeit nicht den Anforderungen der Anlage II der Richtlinie 69/208/EWG entspricht, zum Verkehr zuzulassen. Diese Hoechstmenge gilt für alle drei Mitgliedstaaten zusammen. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfuellt sein:

a) Die Keimfähigkeit des Saatguts beträgt mindestens 90 % der reinen Körner;

b) das amtliche Etikett trägt folgende Angabe:

"Mindestkeimfähigkeit 90 %".

Artikel 2

Die anderen Mitgliedstaaten werden ermächtigt, unter den in Artikel 1 genannten Voraussetzungen für die von den antragstellenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Verwendungszwecke in ihrem Hoheitsgebiet das gemäß Artikel 1 zum Verkehr zugelassene Saatgut in den Verkehr zu bringen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 30. September 1995 mit, wieviel Saatgut aufgrund dieser Entscheidung in ihrem Hoheitsgebiet zertifiziert und zum Verkehr zugelassen worden ist.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. April 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3.