31995D0099

95/99/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. März 1995 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr

Amtsblatt Nr. L 076 vom 05/04/1995 S. 0016 - 0018


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. März 1995 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (95/99/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 19 Ziffer ii),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/561/EG (3), ist die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden auf Pferde beschränkt, die sich weniger als 30 Tage in einem Drittland aufgehalten haben.

Um die Teilnahme von aus der Gemeinschaft stammenden Pferden an den Olympischen Spielen 1996 in Atlanta (USA) sowie an den Vorprüfungen zu erleichtern, ist es angezeigt, die obengenannte Aufenthaltsdauer auf weniger als 90 Tage auszudehnen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- die an den Olympischen Spielen 1996 in Atlanta sowie an den für August 1995 in Atlanta vorgesehenen Vorprüfungen teilgenommen haben, den Bedingungen entsprechen, die in dem Muster für einen Gesundheitsbescheinigung in Anhang III dieser Entscheidung aufgeführt sind."

2. Folgender Anhang wird angefügt:

"ANHANG III

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden, die an den Olympischen Spielen 1996 in Atlanta und an den Vorprüfungen (im August 1995) in Atlanta teilgenommen haben, nach vorübergehender Ausfuhr von weniger als 90 Tagen

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Nummer der Gesundheitsbescheinigung:

Versanddrittland: USA

Zuständiges Ministerium: USDA

I. Identifizierung des Pferdes:

a) Nummer des Dokuments zur Identifizierung:

b) Bestätigt von:

(Name der zuständigen Behörde)

II. Ursprung des Pferdes:

Das Pferd wird versandt von:

(Versandort)

nach:

(Bestimmungsort)

mit dem Flugzeug:

(anzugeben ist die Flugnummer)

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

III. Angaben zum Gesundheitszustand:

Der Unterzeichnete bestätigt, daß das vorgenannte Pferd den Bedingungen des Punktes III Buchstaben a), b), c), e), f), g) und h) des Anhangs II der Entscheidung 93/195/EWG entspricht und daß es seit seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der USA am .................... (weniger als 90 Tage) in amtlich zugelassenen Betrieben unter amtstierärztlicher Überwachung und während dieses Zeitraums in getrennten Räumen untergebracht war, ohne, ausgenommen bei Wettkämpfen, mit anderen Equiden in Berührung gekommen zu sein, die nicht denselben Gesundheitszustand aufweisen.

IV. Das Tier wird in einem Transportmittel versandt, das vorher gereinigt und mit einem in den USA amtlich zugelassenen Mittel desinfiziert worden ist.

V. Diese Bescheinigung ist zehn Tage gültig.

Datum: Ort: Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes:

(Name, Dienstbezeichnung und Qualifikation in Großbuchstaben)>ENDE EINES SCHAUBILD>

"

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. März 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.

(2) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 214 vom 19. 8. 1994, S. 17.