31995D0074

95/74/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. März 1995 zur Festlegung der Kontrollmethoden zur Erhaltung des Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit schwedischer Rinderbestände (Nur der schwedische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 060 vom 18/03/1995 S. 0029 - 0029


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. März 1995 zur Festlegung der Kontrollmethoden zur Erhaltung des Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit schwedischer Rinderbestände (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (95/74/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Über 99,8 % der schwedischen Rinderbestände wurden zu amtlich anerkannt brucellosefreien Beständen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e) der Richtlinie 64/432/EWG erklärt und erfuellen die Bedingungen für diese Qualifizierung seit mindestens zehn Jahren. Zumindest in den letzten drei Jahren sind keine Fälle von Brucella-bedingten Aborten gemeldet worden.

Im Hinblick auf die Erhaltung dieses Status sind Kontrollmethoden festzulegen, die die Effizienz der Qualifizierung gewährleisten und die der besonderen Tiergesundheitssituation schwedischer Rinderbestände angepaßt sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zur Erhaltung des Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit schwedischer Rinderbestände müssen folgende Anforderungen erfuellt sein:

- Jedes einer Brucella-Infektion verdächtige Rind ist den zuständigen Behörden zu melden und amtlichen Untersuchungen zu unterziehen. Diese Untersuchungen umfassen zumindest zwei serologische Blutuntersuchungen, insbesondere einen Komplementbindungstest und eine mikrobiologische Untersuchung geeigneter Proben, die im Abortfall entnommen werden;

- während der Verdachtsperiode, die erst endet, wenn die unter dem ersten Gedankenstrich genannten Untersuchungen negativ ausgefallen sind, wird der Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit des Bestands, dem das verdächtige Rind oder die verdächtigen Rinder angehören, ausgesetzt.

Artikel 2

Einzelheiten über seropositive Bestände und ein epidemiologischer Bericht werden der Kommission unverzüglich übermittelt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 10. März 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.