31995D0065

95/65/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. März 1995 zur Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 15 Absatz 2a der Richtlinie 66/403/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzkartoffeln

Amtsblatt Nr. L 056 vom 14/03/1995 S. 0018 - 0018


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. März 1995 zur Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 15 Absatz 2a der Richtlinie 66/403/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzkartoffeln (95/65/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über das Inverkehrbringen von Pflanzkartoffeln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/108/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mitgliedstaaten können ab bestimmten Zeitpunkten grundsätzlich nicht mehr in eigener Verantwortung die Gleichwertigkeit der in Drittländern geernteten Pflanzkartoffeln mit den in der Gemeinschaft geernteten und der Richtlinie 66/403/EWG entsprechenden Pflanzkartoffeln feststellen.

Da die Arbeiten für eine gemeinschaftliche Gleichwertigkeitsfeststellung für alle betroffenen Drittländer jedoch noch nicht abgeschlossen waren, wurden die Mitgliedstaaten mit Artikel 15 Absatz 2a der genannten Richtlinie ermächtigt, die Geltungsdauer der von ihnen bereits getroffenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für bestimmte von den Gemeinschaftsfeststellungen nicht erfaßte Länder bis zum 31. März 1994 zu verlängern.

Diese Arbeiten sind immer noch nicht abgeschlossen.

Die Ermächtigung kann nur im Einklang mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der gemeinschaftlichen Pflanzengesundheitsregelung verlängert werden, die in der Richtlinie 77/93/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/13/EG (4), verankert ist.

Mit der Entscheidung 93/680/EG der Kommission (5) wurden die von bestimmten Mitgliedstaaten vorgesehenen Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG für Pflanzkartoffeln mit Ursprung in Kanada bis 31. März 1994 genehmigt.

Mit der Entscheidung 95/14/EG der Kommission (6) wurde diese Frist nochmals vom 1. Dezember 1994 bis 31. März 1995 verlängert.

Die den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 2a gewährte Ermächtigung sollte entsprechend verlängert werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 15 Absatz 2a der Richtlinie 66/403/EWG wird das Datum "31. März 1994" durch das Datum "31. März 1995" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. März 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2320/66.

(2) ABl. Nr. L 319 vom 21. 12. 1993, S. 39.

(3) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(4) ABl. Nr. L 92 vom 9. 4. 1994, S. 27.

(5) ABl. Nr. L 317 vom 18. 12. 1993, S. 75.

(6) ABl. Nr. L 21 vom 28. 1. 1995, S. 18.